Mittwoch, 24. November 2004

Rürup-Rente kaum akzeptiert

Der Rürup-Rente droht das gleiche Schicksal wie der Riester-Rente: Kaum Akzeptanz in der Bevölkerung. Rund einen Monat vor Einführung der Rürup-Rente sprachen sich in einer repräsentativen Umfrage des Bielefelder Meinungsforschungsinstituts TNS Emnid lediglich 20,7% der Befragten für diese neue Rente aus. Etwa 57% der Befragten sehen darin einen Nachteil, daß sich angesparte Beträge nicht vererben oder übertragen lassen.

Besonders groß ist die Ablehnung der Rürup-Rente bei Arbeitnehmern zwischen 30 und 59 Jahren. In dieser Altersgruppe lehnten 60% der Befragten das Produkt ab. Die größte Zustimmung mit 25% kommt aus der Altersgruppe der über 60-Jährigen. Für die Umfrage waren 1005 Bundesbürger repräsentativ befragt worden.

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wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

Sonntag, 21. November 2004

Renditeschwund auch bei Rentenversicherungen

Auch Bestandskunden sind von Renditeschwund betroffen !

Die steigende Lebenserwartung verteuert nicht nur den Abschluss neuer Verträge bei privaten Rentenversicherungen. Auch auf den Bestand von rund 17,9 Millionen Altverträgen schlägt die neue Sterbetafel ab 2005 durch. Die Policen produzieren oft rechnerische Verluste, weil die Renten drei bis sechs Jahre länger gezahlt werden müssen, als in der letzten Sterbetafel von 1994 geschätzt. Folge: Die Sparguthaben werden geringer verzinst und laufende Privatrenten geschmälert, sagt Kurt Wolfsdorf, Vorstandschef der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV), Köln, in der sich die Versicherungs-Mathematiker zusammengeschlossen haben.

Zusätzlich müssten die Versicherer – verteilt über mehrere Jahre – weitere versicherungstechnische Rückstellungen bilden. Wolfsdorf rechnet mit vier Milliarden Euro Aufstockungsbedarf. Nicht wenige Gesellschaften dürften sich schwer tun, die Nachreservierung zeitnah vorzunehmen, weil ihre Finanzpolster nach den mageren Jahren am Kapitalmarkt weitgehend aufgezehrt sind. Doch auf Geduld der Wirtschaftsprüfer können die Versicherer diesmal nicht hoffen. 1994 hatten sie acht Jahre Zeit eingeräumt bekommen, die damals neue Sterbetafel umzusetzen. Diesmal dürfte zumindest ein großer Teil des Betrages sofort fällig und bilanzwirksam werden, zumal auch die Aufsichtsbehörde BaFin, Bonn, zur Eile mahnt.

Finanzschwache Gesellschaften werden bei laufenden Privatrenten-Verträgen 2005 nur noch den Garantiezins ausschütten können. Diese unangenehme Wahrheit sorgt für erhebliches Störfeuer im Vertriebs-Endspurt 2004. Zudem geraten Vermittler in Haftungsgefahr, wenn Versicherer jetzt noch Policen nach alter Sterbetafel anbieten und die entsprechenden Warnhinweise “vergessen”.

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Klaus J. P.-Kilfitt

Freitag, 8. Oktober 2004

Steuerminderndes Disagio vor dem Aus

Immobilienkäufer könnte eine böse Überraschung erwarten. Das bei Immobilienfinanzierungen übliche Damnum (Disagio) dürfte nach dem Wortlaut eines Gesetzentwurfes für den neuen Paragraf 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zinsbindungsfrist des Darlehens fünf Jahre beträgt. “Wegen der derzeit niedrigen Zinsen haben jedoch die meisten Immobilienkäufer die Zinsbindung für zehn Jahre oder länger festgeschrieben”, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). “Häufig wurde dabei ein Damnum vereinbart”. Da das von SPD und Grünen formulierte Gesetz, das demnächst im Bundestag eingebracht werden soll, rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 in Kraft treten soll, wären auch alle Anleger betroffen, die in diesem Jahr Kreditverträge mit einem Disagio abgeschlossen haben.

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Klaus J. P.-Kilfitt

Freitag, 28. Mai 2004

Geld für die Ex

Wenn ein Mann stirbt, ist seine Ehefrau – falls er eine Lebensversicherung besaß –finanziell abgesichert. Doch manchmal hat die Exfrau Vorrang, meint das Landgericht München I. Denn bei Tod eines Versicherten steht die Leistung dem Bezugsberechtigten zu. Niemand anderes habe Anspruch, selbst wenn dies testamentarisch vorgesehen sei (Aktenzeichen: 25 O 15565/03). Ein Mann hatte auf Anraten seines Steuerberaters 1980 eine Lebensversicherung abgeschlossen, ohne sich den Antrag durchzulesen. Als Bezugsberechtigte wurde die Ehefrau eingetragen. Im später übermittelten Versicherungsschein stand kein Hinweis auf die Bezugsberechtigung. Nach der Scheidung heiratete der Mann erneut und setzte in seinem Testament die neue Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod informierte die Witwe den Versicherer, wohin er die mehr als 100.000 Euro überweisen solle. Zu Ihrem Erstaunen wollte der Versicherer jedoch nur an die frühere Ehefrau als Bezugsberechtigte zahlen. Das Landgericht bestätigte: Nicht die Witwe, sondern die frühere Ehefrau sei bezugsberechtigt. Dies habe der Mann seinerzeit durch seine Unterschrift wirksam bestimmt. Eine Korrektur habe es niemals gegeben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er den Antrag blind unterschrieben habe. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, die Bezugsberechtigung zu dokumentieren, meint das Gericht. Das ist zwar nicht sehr kundenfreundlich, sei aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die Exfrau erhält also den vollen Betrag, die Witwe aber keinesfalls – wie von ihr gefordert – Schadenersatz in gleicher Höhe vom Versicherer. Damit wurden frühere Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in ähnlichen Fällen bestätigt.

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Klaus J. P.-Kilfitt

Montag, 10. Mai 2004

erweiterte Widerufsmöglichkeit bei Lebensversicherungen

Bei fehlender Belehrung 1 Jahr Widerruf möglich!

Wurde der Kunde nicht ausreichend deutlich über sein 14-tägiges Rücktrittsrecht informiert, so kann er innerhalb eines vollen Jahres von seinem Lebensversicherungsantrag zurücktreten.

Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: IV ZR 58/03).

Ein Kunde hatte knapp ein Jahr nach Abschluss seiner Lebensversicherung im Fernsehen einen kritischen Bericht über Lebensversicherungen gesehen und daraufhin Widerspruch gegen seinen Vertrag eingelegt, mit der Begründung, die vorgeschriebene Aufklärungspflicht sei verletzt worden, weil insbesondere die Unterlagen zur Überschussermittlung und -verteilung äußerst dürftig gewesen seien und nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz genügten.

Der Versicherer, die VGH Provinzial Lebensversicherung, akzeptierte dies nicht und argumentierte, der Kunde sei sehr wohl darüber belehrt worden, dass der Vertrag auf Grundlage der mit der Police übersandten Unterlagen als abgeschlossen gelte, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Unterlagen widerspreche. Der Widerspruch sei also weit verspätet.

Das sah der BGH anders: Das gesetzliche Widerspruchsrecht sei nicht erfüllt, wenn es lediglich in etwas fetteren Lettern als der übrige Vertragstext abgedruckt wird. Vor allem fehlte es am Hinweis, dass der Widerspruch rechtzeitig abgesendet werden müsse, um nicht zu verfallen. Zudem gehe die Belehrung im “Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu unter”.

Dies bedeutet in der Folge: Die Widerspruchsfrist habe im konkreten Fall noch nicht wirksam begonnen und der Kunde könne auch noch ein knappes Jahr später vom Vertrag zurücktreten, da dieser – trotz gezahlter Beiträge – nicht zustande gekommen sei.

VGH musste die bereits bezahlten Beiträge zurückerstatten – zuzüglich 6,14 % Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der ersten Abmahnung!

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Klaus J. P.-Kilfitt

Dienstag, 17. Februar 2004

dubiose Angebote

Einige dubiose “Unternehmensberatungen”, wie bespw. die “V&C Unternehmensberatung GbR” werben derzeit mit der angeblichen Möglichkeit, Angestellte und pflichtversicherte Selbständige aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu können. Dies soll ermöglicht werden durch Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, welche sich wiederum der Vermögensanlage und -verwaltung der gesparten Renteversicherungsbeiträge widmet. Durch die Tätigkeit als Vorstand soll die Befreiung angeblich auch in allen weiteren, daneben bestehenden Beschäftigungsverhältnissen gelten.

Die V&C (die übrigens bezeichnenderweise keine AG ist) behauptet in diesem Zusammenhang, diese Variante entspreche der Auffassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Hinblick auf die Auslegung des §1 Satz 4 SGB VI zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht bei Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften.

Die BfA hat mit Schreiben vom 24.10.2003 ( www.bfa.de, hier: Aktuelles) darauf hingewiesen, daß diese Behauptung unzutreffend ist. Die Versicherungsfreiheit bezieht sich stets ausschließlich auf die Vorstandstätigkeit. Die Erstreckung auf weiteren Tätigkeiten (z.B. als Angestellter) ist rechtsmißbräuchlich.

Zusätzlich weist die BfA mit Schreiben vom 07.11.2003 (ebenfalls www.bfa.de, Aktuelles) darauf hin, daß die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die Vorstandstätigkeit sowie weitere konzernzugehörige Beschäftigungsverhältnisse gilt. Tätigkeiten außerhalb eines Konzerns unterliegen für nach dem 06.11.2003 bestellte Vorstandsmitglieder ab dem 01.01.2004 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Die Steuerberater wurden durch ihre Kammern ersucht, diesbezüglich um Rat suchende Mandanten auf diese Entwicklungen hinzuweisen.

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Klaus J. P.-Kilfitt

Private Krankenversicherer unter Druck

Die Krise an den Kapitalmärkten macht den privaten Kranken-Versicherern (PKV) zu schaffen. Nun droht auch hier eine Senkung des Garantiezinses.

Das offenbart die jüngste Bilanzanalyse für die Jahre 1991 bis 2002, die der “map-report” soeben vorge-legt hat. Nachdem sich 2001 erste Einbrüche abzeichneten, offenbaren die nun vorliegenden Geschäfts-berichte für das Wirtschaftsjahr 2002 das ganze Drama:

Am Jahresende standen nur noch knapp zwei Milliarden Euro Bewertungsreserven zu Buche (im Jahr 2000 waren es nogch stolze 8 Milliarden Euro). Erschwerend kommt hinzu, daß ein großer Teil der Reser-ven in gewerblichen Grundstücken steckt, die sich nicht so ohne weiteres realisieren lassen. “Es sieht also fast so aus, als hätte die PKV so gut wie keine verfügbaren Reserven mehr”, schätzt “map-report”-Redakteur Reinhard Klages , der die Analyse vorgenommen hat. Die PKV sei gnadenlos von der Bör-sen-Baisse erwischt worden. So hätten sich die Abschreibungen auf Kapitalanlagen 2002 auf 1,57 Milli-arden Euro erhöht und damit gegenüber 2001 mehr als vervierfacht.

Einige Gesellschaften hätten immerhin der Versuchung widerstanden, die Abschreibungen zu verschie-ben (wäre nach § 341b Handelsgesetzbuch erlaubt). Dadurch standen etwa bei ARAG, Concordia, Glo-bale und LVM bei Kapitalanlagen höhere Abschreibungen als Erträge zu Buche. Andere Gesellschaften hätten dagegen nach dem Strohhalm gegriffen und die Option des Paragrafen 341b gezogen. Der be-sagt: “Bei der Bewertung von Wertpapieren kann auf eine außerplanmäßige Abschreibung verzichtet werden, wenn die Wertminderungen als voraussichtlich vorübergehend eingeschätzt werden.”

Damit wurden die Probleme dieser Gesellschaften lediglich um ein Jahr verschoben: auf den Bilanzstich-tag am 31.12.2003. Die Geschäftsberichte 2003 werden zeigen, ob sich Unternehmen wie Hallesche, Inter, Victoria oder Mannheimer damit einen Gefallen getan haben.

Das Fiasko bei den Kapitalanlagen reflektiert die Nettorendite – gemessen in Prozent des mittleren Jah-resbestandes an Kapitalanlagen. Sie rutschte 2002 auf 4,54 Prozent ab (2001: 6,24 Prozent). Unterm Strich haben elf Gesellschaften 2002 für die Rückstellungen weniger als 3,5 Prozent – den aktuellen Ga-rantiezins der PKV – verdient.

Hält dieser Trend an, werden die Unternehmen nicht mehr genug Mittel zur Milderung von Beitragsan-passungen besitzen. Zudem könnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Garantiezins senken. Das hätte fatale Folgen: Bei einer Absenkung auf 3,0 Prozent würden die Beiträge der Kunden zusätzlich um rund 10 Prozent steigen. Da auch das Beitrags-Wachstum (2002: Rund 6,3 Prozent) von Jahr zu Jahr mehr aus Beitragsanpassungen stammt, zeigt das die Abhängigkeit der Bran-che vom Erfolg der Kapitalanlage.

Fazit: Wenn sich die Branche nicht bald bei der Kapitalanlage stabilisiert, droht eine Spirale von Bei-tragssprüngen, bei der eine Absenkung des Garantiezinses wie ein zusätzlicher Turbo wirken würde.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
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Klaus J. P.-Kilfitt

Dienstag, 20. Januar 2004

Wichtige Veränderungen ab 1. Januar 2004

Weniger Vorsorge-Aufwendungen absetzbar
Laufende Beiträge zu Kapital-Lebens-Versicherungen und Renten-Versicherungen mit Kapital-wahlrecht sind ab 2004 nicht mehr zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, sondern nur noch zu 88 Prozent.
Diese Verschlechterung der bisherigen Regelung (nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 EStG) bedeutet insbesondere für Selbständige und Beamte, dass weniger Vorsorge-Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Subventionen bei vielen Finanzprodukten gekürzt
Für Arbeitnehmer macht sich dies meist nicht negativ bemerkbar, da sie ihre Vorsorgepauschalen bereits mit Beiträgen zur Sozial-Versicherung komplett ausgeschöpft haben und Beiträge für private Versicherungen daher oft überhaupt nicht absetzen können.
Weitere Sparbeschlüsse sind im Haushalts-Begleitgesetz 2004 versteckt. Davon sind auch Verträge für Finanzprodukte betroffen:
Wohnungsbau-Prämie: Für Bausparverträge gibt es durchweg nur noch 8,8 Prozent (bisher: zehn Prozent) des geförderten Höchstbetrages von 512 Euro pro Jahr als Prämie. Das sind rund 45 Euro Wohnungsbau-Prämie pro Jahr (bisher: 51,20 Euro). Betroffen sind auch laufende Verträge.

Produktivkapital weniger gefördert
Arbeitnehmer-Sparzulage: Wer als Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag oder Aktienfonds einzahlt, erhält Arbeitnehmer-Sparzulage. Voraussetzung: Das zu versteuernde Jahreseinkommen liegt bei höchstens 17.900 Euro (Ehepaare das Doppelte). Betroffen sind jedoch nur Verträge, die ab 2004 abgeschlossen werden:
  • Bausparen: Die Zulage beträgt neun Prozent (bisher: zehn Prozent) für Einzahlungen bis 470 Euro pro Jahr (bisher: 480 Euro), also maximal 42,30 Euro pro Jahr (bisher: 48 Euro).
  • Aktienfonds: Die Zulage beträgt 18 Prozent (bisher: 20 Prozent) auf Einzahlungen bis 400 Euro (bisher: 408 Euro), also maximal 72 Euro pro Jahr (bisher: 81,60 Euro). In den neuen Bundesländern gelten bis Ende 2004 Sonderregelungen: Hier gibt es 22,5 Prozent Zulage (bisher 25 Prozent).
Sparer-Freibetrag kontrollieren
Auch der Sparer-Freibetrag wurde wieder einmal verändert. Er beträgt nunmehr 1.370 Euro pro Person (Ehepaare das Doppelte). Da der Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitalerträge unverändert bei 51 Euro pro Person bleibt, sind nun Kapitalerträge bis zu 1.421 Euro pro Person von der Kapitalertragssteuer befreit (bisher: 1.601 Euro).
Ist der erlaubte Freibetrag niedriger als bisher, passen Finanzinstitute den bisherigen Freibetrag automatisch nach unten an. Ansonsten muss der Kunde selbst aktiv werden. Ausnahme: Bei Konten, die nicht in Deutschland geführt werden (z.B. Investmentkonten von Fidelity, JPMorgan Fleming, Franklin Templeton oder DWS Luxemburg), ist weiterhin kein Freistellungsauftrag nötig.

Änderungen auch für Selbständige und Freiberufler
Selbständige und Freiberufler haben sich in der Unternehmens-Führung ebenfalls auf steuerliche Änderungen (meist Einbußen oder Mehraufwand) einzustellen. Dazu gehören:
  • Bewirtungskosten: Wer Geschäftspartner zum Essen einlädt, kann nur noch 70 Prozent absetzen (bisher: 80 Prozent).
  • Werbegeschenke: Geschenke an Kunden werden nur noch bis 35 Euro pro Kunde als Betriebs-Ausgabe anerkannt (bisher: 40 Euro).
  • Vorsteuer bei Dienstwagen: Wer ab 2004 einen Dienstwagen kauft, kann die Mehrwertsteuer aus Kaufpreis und laufenden Kosten wieder voll als Vorsteuer abziehen. Dafür werden auf 80 Prozent des privaten Nutzungs-Anteils wieder 16 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
  • Vorsteuer in Reisekosten: Aus Pauschalen für Verpflegung und Kilometerleistung darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Sehr wohl aber aus Reisekosten, die mit Quittung nachgewiesen werden. Wer nach Verpflegungs-Pauschale abrechnet, sollte also dennoch Restaurant-Belege sammeln: Die Mehrwertsteuer ist als Vorsteuer abziehbar.
  • Vorschriften für Rechnungen: Neben traditionell erforderlichen Angaben ist nun eine fortlaufende Rechnungs-Nummer nötig, um den Anspruch auf Vorsteuer nicht zu verlieren (Schonfrist: bis 1. Juli 2004). Ausnahme: Rechnungen bis 100 Euro.
Übrigens: Statt Angabe der Steuer-Nummer ist in Rechnungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) erlaubt. Die lässt sich sehr schnell und formlos beim Bundesamt für Finanzen beantragen.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
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Klaus J. P.-Kilfitt