Dienstag, 20. Dezember 2005

Offene Immobilienfonds in der Krise

Die Betreiber offener Immobilienfonds suchen nach den Turbulenzen durch die vorübergehende Schließung des Grundbesitz-Invest der Deutschen Bank nach Auswegen aus der Vertrauenskrise. Das Thema steht bei einer Vorstandssitzung des Dachverbands BVI ganz oben auf der Agenda.

Es wird bei den Gesellschaften schon seit einiger Zeit diskutiert, was man tun kann, um die offenen Immobilienfonds zukunftsfest zu machen“, sagte ein BVI-Sprecher. Dabei werde zeitnah eine enge Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) und der Finanzaufsicht BaFin gesucht.

Die 16 im BVI zusammengeschlossenen Grundstücksfondsgesellschaften haben viel zu verlieren: Sie verwalten knapp 90 Mrd. Euro. Das Geld kommt zum Großteil von vier bis fünf Millionen Kleinsparern, denen der offene Immobilienfonds stets als wertstabile Anlage verkauft wurde. Doch erstmals in der 40-jährigen Geschichte der offenen Fonds hat die Deutsche-Bank-Tochter DB Real Estate am vergangenen Dienstag die Rücknahme von Anteilen vorübergehend ausgesetzt, nachdem sie plötzlich hohen Abschreibungsbedarf im Fonds “Grundbesitz-Invest” ausgemacht hatte.

Erstmals müssen Immobilienfondsanleger fürchten, dass sie Geld verlieren. Der Imageverlust ist immens. Die gesamte Produktlinie steht massiv in der Kritik.

Drei Hauptprobleme

Noch sind die 16 im BVI zusammengeschlossenen Grundstücksfondsgesellschaften uneins, was zu tun ist. “Wir müssen im Wesentlichen drei Probleme anpacken“, sagte der BVI-Sprecher. Um die Mittelflüsse besser steuern zu können, seien seit einiger Zeit erstens die Einführung einer Mindesthaltedauer und zweitens die Begrenzung der Losgrößen in der Diskussion. Ziel ist, dass Fondsgesellschaften nicht mehr unter Druck Immobilien verschleudern müssen, um Anleger zu bedienen. Doch bei den Aufsichtsbehörden und auch in der Fondsbranche gibt es Widerstände gegen solche Zwangsmaßnahmen, die die Handlungsmöglichkeiten der Anleger einschränken.

Haltefristen sehen Rückgabeabschläge vor, wenn Fondsanteile vor Ablauf einer bestimmten Frist zurückgegeben werden. Begrenzte Losgrößen sollen verhindern, dass institutionelle Investoren nicht mehr große Summen kurzfristig in Immobilienfonds parken und diese ebenso plötzlich wieder abziehen können wie in Geldmarktfonds. Das war zum Beispiel beim Deka-Immobilienfonds geschehen, der vergangenes Jahr in eine Liquiditätskrise geraten war.

Das dritte, eigentliche Kernproblem jedoch ist die tendenziell zu hohe Bewertung der Fondsimmobilien durch Gutachterausschüsse, die formal von den Gesellschaften unabhängig sind. Alle vorangegangenen Krisen bei offenen Immobilienfonds wurden durch Abschreibungen ausgelöst, die in der Bürokrise der vergangenen Jahre auf Grund hoher Leerstände unausweichlich wurden: Ende 2003 beim Allianz-Dresdner-Anbieter Degi, Ende 2004 beim Sparkassenanbieter Deka, Anfang dieses Jahres beim Volksbanken-Anbieter Difa und nun bei der HypoVereinsbank-Tochter iii-Investments und DB Real Estate.

Bewertung heftig umstritten

Es ist völlig klar: Beim Thema Bewertung muss dringend etwas geschehen“, sagt der Geschäftsführer einer großen Grundstücksfondsgesellschaft, der sich nicht namentlich zitieren lassen will, denn in der Branche ist das Thema noch umstritten. Manche sehen nur Probleme bei den Bewertungsmethoden. “Die methodische Schwachstelle der deutschen Immobilienbewertung liegt in der Verwendung des Liegenschaftszinses und der nachhaltig erzielbaren Miete“, sagte Helmut Knepel, Geschäftsführer der Feri Rating & Research aus Bad Homburg. Er fordert dynamische Verfahren, die Schwankungen im Markt besser abbilden. “Anleger bekämen ein realistischeres Bild vom jeweiligen Wert ihrer Anlage – sowohl in besseren als auch in schwächeren Marktphasen.”

Marktteilnehmer sprechen hinter vorgehaltener Hand jedoch von ganz anderen Missständen. “Die Unabhängigkeit der Sachverständigenausschüsse ist eine romantische Vorstellung“, sagt ein Brancheninsider. “Bewertungen werden vom Fondsmanagement vorbereitet und dann im Sachverständigenausschuss diskutiert. Wie viel die Gutachter abwerten, wird vorher austariert, damit die Performance nicht zu weit abrutscht. Sachverständigenbewertung wird als Instrument der Performance-Steuerung genutzt.”

Einige Sachverständige seien finanziell abhängig von den offenen Immobilienfonds. “Da arbeiten einige für fünf bis acht Fonds und brüsten sich noch damit. Manche haben den Job sogar von ihren Vätern geerbt“, sagte der Kritiker. In BaFin-Kreisen heißt es, die Reform der Bewertungspraxis müsse bei einer Novellierung des Investmentrechts höchste Priorität haben.

Paketverkäufe und Preisabschläge bei DB Real Estate

Parallel zur Neubewertung der 128 Fondsimmobilien im Grundbesitz-Invest sondieren Investmentbanker der Deutschen Bank zurzeit den Markt für Paketverkäufe. In Londoner Finanzkreisen ist zu hören, dass unter anderen britische, irische und israelische Finanzinvestoren angesprochen werden. Durch Verkäufe von Immobilien soll neue Liquidität in den Fonds kommen.

Fraglich ist, ob die bis Februar erwarteten Abwertungen durch die Gutachter ausreichen werden, um die Gebäude zu Verkehrswerten loszuschlagen. “Die Deutsche Bank lockt mit attraktiven Fremdfinanzierungen“, hieß es in Londoner Investorenkreisen. Inhalt und Umfang der Pakete stünden aber noch nicht fest.

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Klaus J. P.-Kilfitt


Ende des Bankgeheimnisses treibt Kunden ins Ausland

Die seit 1. April in Deutschland erlaubte Kontenabfrage durch Finanzämter und andere Behörden hat nach Angaben von Bankenverbänden zu einer verstärkten Kapitalflucht aus Deutschland geführt.

Nach den Erkenntnissen des Genossenschaftsverband Bayern (GVB) wandern inzwischen nicht mehr nur große Vermögen ab. “Die Kapitalflucht geht quer durch alle soziale Schichten und hat ein erschreckendes Ausmaß erreicht. Die Folgen des im April 2005 faktisch abgeschafften Bankgeheimnisses sind dramatisch“, sagte der Präsident des Genossenschaftsverbandes Bayern, Stephan Götzl. Auch bei den Sparkassen heißt es, dass mittlerweile von Kunden bereits Sparbüchern mit weniger als 10.000 Euro ins Ausland transferiert würden.

Nach einer Umfrage des GVB sind alleine bei 140 bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken seit Anfang des Jahres Einlagen von etwa 350 Millionen Euro ins benachbarte Ausland abgeflossen. Auch die Sparkassen verzeichneten einen Abfluss in dreistelliger Millionenbereich, sagte Siegfried Naser, Präsident des Sparkassenverbands Bayern.

Betroffen seien dabei vor allem die Institute im Grenzland zu Österreich, heißt es. Eine genaue Statistik über die Kapitalflucht gibt es aber weder bei den bayerischen Sparkassen noch für ganz Deutschland. Auch die privaten Banken klagen über einen Exodus der Kunden. Günther Picker vom Bayerischen Bankenverband verwies auf Schätzungen, nach denen alleine in Österreich deutsches Kapital in Höhe von 50 Milliarden Euro angelegt ist.

Steuerfachanwälte berichten ebenfalls von einer verstärkten Bereitschaft, Geld aus Deutschland abzuziehen. “Die Kapitalflucht hat sich verstärkt. Was wir jetzt sehen, ist aber erst der Anfang, viele werden noch weggehen“, sagte der Bremer Steuerfachanwalt Hanspeter Daragan.

Anleger sind verunsichert

Die Gespräche mit seinen Mandaten zeigten ihm, “dass zahlreiche Bürger sich einfach nicht in die Karten schauen lassen wollen, unabhängig davon, ob sie ihre Kapitaleinkünfte ehrlich versteuern“. Viele hätten inzwischen das Gefühl, “in einem Überwachungsstaat zu leben“. Ähnlich sieht es Gerhard Geckle, Steuerfachanwalt in Freiburg. “Wenn der Sparerfreibetrag 2007 quasi halbiert wird, wird die Nervosität der Bankkunden noch weiter zunehmen.”

Der Chef des Genossenschaftsverbandes Bayern zeigte sich davon überzeugt, dass der Abfluss möglicherweise sogar noch deutlich über den ermittelten 350 Millionen Euro liegt, da zum einen nicht alle Kreditgenossenschaften an der Umfrage teilgenommen hätten und zum anderen den Genossenschaftsbanken nicht alle Fälle bekannt seien.

Während wenige Kilometer jenseits der deutschen Grenze das Bankgeheimnis Verfassungsrang hat, haben bei uns staatliche Behörden ungehindert Einblick in Bankkonten. Dass die Kunden da verunsichert werden und ihr weißes Geld ins Ausland bringen, verwundert nicht“, sagte Götzl.

Finanzämter und andere Behörden wie Sozialämter oder Arbeitsagenturen können seit April elektronisch innerhalb kürzester Zeit sämtliche Konten und Depots eines Bürgers in Deutschland ermitteln.
Den Kontostand erfahren die Ämter dabei zunächst zwar nicht; ergibt sich aber ein Verdacht, dürfen sie ihre Abfrage erweitern. Früher durften solche Abfragen nur bei Anhaltspunkten für eine Straftat erfolgen. Nun genügt es, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass eigene Ermittlungen nicht zum Erfolg führen würden. Das hat viele Anleger verunsichert.

Einige ausländische Nachbarn legen dagegen großen Wert auf das Bankgeheimnis. Die seit 1. Juli gültige Zinsrichtlinie, nach der sich die EU-Staaten gegenseitig über die Zinseinkünfte ihrer Bürger informieren müssen, wird in Belgien, Österreich, Luxemburg und im Nicht-EU-Land Schweiz nicht angewendet.
Diese Staaten behalten stattdessen von den Zinseinkünften ausländischer Kunden eine Quellensteuer in Höhe von zunächst 15 Prozent ein. Diese kann der Steuerzahler in seinem Heimatland mit seiner Steuerschuld verrechnen. Nach Angaben des Steuerexperten Daragan lässt sich die Zinsrichtlinie jedoch “mühelos unterlaufen. Die steht doch nur auf dem Papier“, sagte der Experte.

Laut dem Chef der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, fließen jedes Jahr zehn Milliarden Euro von deutschen auf ausländische Konten und Depots.

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Klaus J. P.-Kilfitt


Sonntag, 18. Dezember 2005

Verbraucherschützer warnen vor Rürup-Rente

Der Verkauf der Rürup-Rente lief bei den Versicherern schleppend an, erlebte im dritten Quartal aber einen deutlichen Aufschwung. Doch Verbraucherschützer warnen vor den Tücken des neuen Produkts.

Bis Ende September diesen Jahres verkauften die Versicherer 100.000 Rürup-Policen. Das war ein Anstieg von 100 Prozent gegenüber dem Stand von Ende Juni. Dennoch gestaltet sich der Absatz des Produktes weiterhin schwierig. Die Branche verweist auf den noch geringen Bekanntheitsgrad der erst im Januar 2005 eingeführten Rente. Zudem müssten die eigenen Mitarbeiter auch erst einmal im Umgang mit der neuen Altersvorsorge geschult werden.

Verbraucherschützer dagegen beurteilen die Rürup-Rente per se als Problem. “Wir hoffen, dass nicht nur die allgemeine Reserviertheit gegenüber Altersvorsorge die Bürger vom Abschluss einer Rürup-Rente abhält, sondern dass sie die inhaltlichen Tücken dieses Produkts erkannt haben“, sagte Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. “Meiner Meinung nach müsste der Gesetzgeber an der Rürup-Rente Nachbesserungen mit der Motorsäge und nicht nur mit einem Nagelfeilchen vornehmen.

Die “Rürup-Rente”, die offiziell als “Basisrente” bezeichnet wird, ist wie die “Riester-Rente” eine staatlich subventionierte Altersvorsorge. Die Struktur der gebotenen Steuervorteile macht sie vor allem für Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung sowie für besser verdienende Arbeitnehmer interessant. Die Basisrente wird frühestens ab dem 60. Lebensjahr als lebenslange Leibrente ausgezahlt.

Rente ist weder kapitalisierbar noch vererbbar oder beleihbar
Verbraucherschützer kritisieren heftig, dass die Rürup-Rente, ganz im Gegensatz zur Riester-Rente, weder kapitalisierbar noch vererbbar oder beleihbar ist. “Außerdem ist es sehr schwierig, den Anbieter zu wechseln, wenn der Vertrag einmal abgeschlossen ist“, sagte Wolfgang Scholl, Versicherungsexperte bei der Bundesverbraucherzentrale. “Der Anbieter muss dem Kunden dann nämlich das eingezahlte Kapital nicht mitgeben. Der Verbraucher ist ihm also auf Gedeih und Verderb ausgeliefert.
Grieble von der Verbraucherzentrale in Stuttgart sieht unter anderem auch in der möglichen Doppelbesteuerung durch die Rürup-Rente ein Problem. Durch das Anfang 2005 eingeführte Alterseinkünftegesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Danach sind Einkünfte aus Renten künftig in voller Höhe der Einkommenssteuer unterworfen, die Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs werden jedoch durch den Sonderausgabenabzug einkommenssteuerlich frei gestellt. In einer Übergangsfrist bis 2025 sind die Beiträge zur Rürup-Rente aber nur begrenzt steuerlich absetzbar – im Jahr 2005 sind es 60 Prozent oder maximal 12.000 Euro für einen Single. Ab dem Jahr 2040 werden aber 100 Prozent der ausgezahlten Rente steuerpflichtig sein. “Junge Leute, die jetzt eine Rürup-Rente abschließen, könnten dadurch doppelt besteuert werden“, sagte Grieble.

Günstigerprüfung muss beachtet werden
Zudem seien die aus der Rürup-Rente entstehenden Vor- oder Nachteile derzeit viel zu schwer zu verstehen. “Da braucht man ja ein richtiges Rechenprogramm“, sagte Grieble. So müssten Selbstständige stets die Günstigerprüfung im Auge behalten, die das Finanzamt automatisch für sie durchführt. Sie können nämlich nur dann ihre Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich geltend machen, wenn ihre steuerlich anrechenbaren Vorsorgeaufwendungen in diesem Jahr die Aufwendungen vom Vorjahr übersteigen.

Koppelung an Zusatzprodukte ist im Trend
Skeptisch beurteilen die Kritiker vor allem auch die Koppelung der Rürup-Rente mit einer Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung, wie sie viele Versicherer anbieten. Der Gesetzgeber hat nämlich gestattet, dass bis zu 49 Prozent des Rürup-Beitrags in andere Vorsorgeprodukte fließen können und dann ebenfalls steuerlich begünstigt werden. Verbraucherschützer Scholl rät zu einer strikten Trennung von Alters- und Risikovorsorge. Würde ein Verbraucher nämlich illiquide und könnte seinen Rürup-Beitrag nicht mehr zahlen, dann verfiele automatisch auch seine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Zudem seien die Auszahlungen aus einer gekoppelten BU mitunter sehr niedrig. Auch Grieble beurteilt die Koppelung negativ und sieht sie nur als eine Lockmöglichkeit der Versicherer: “Die BU ist ein Türöffner, gerade bei Akademikern. Die finden die Altersvorsorge nicht ganz so interessant.

Wir empfehlen prinzipiell eine Trennung von Sparprodukten und Risikovorsorgeprodukten“, sagte auch die Sprecherin des Versicherers CosmosDirekt, die seit Mitte dieses Jahres die Rürup-Rente ohne jegliche Koppelung anbietet. Langfristig werde der Versicherer jedoch womöglich ebenfalls eine BU zusammen mit der Basisrente ins Produktsortiment aufnehmen. “Das ist eine Frage der Nachfrage“, sagte die Sprecherin.

Die Mitgliedsunternehmen des Bundesverband procon e.V., der seine Empfehlungen im Gegensatz zu Produktanbietern nicht von der Nachfrage abhängig macht, rät hingegen eindeutig von derartigen Kopplungsmodellen ab.

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Klaus J. P.-Kilfitt


Freitag, 25. November 2005

Verlustausgleichsverbot nach 15b greift rückwirkend

Auf der ersten Arbeitssitzung des neuen Kabinetts wurde über die Verlustausgleichbeschränkung für Steuermodelle beraten. Entsprechend der ursprünglichen Ankündigung des neuen Finanzministers Peer Steinbrück, greift die Neuregelung rückwirkend: “Die Verlustausgleichsbeschränkung Paragraph 15b Einkommensteuergesetz gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Die Bestimmung dieses Stichtages ist zur Vermeidung eines negativen Ankündigungseffekts verfassungsrechtlich zulässig und sachlich geboten.” Die Neuregelung wird also nicht, wie von führenden Vertretern der CDU/CSU gefordert, erst mit der heutigen Bekanntgabe des Kabinettsbeschlusses gültig.

Ausgestaltung
Vom neuen Kabinett verabschiedet wurde der vom alten Finanzminister Hans Eichel noch im Umlaufverfahren in das alte Kabinett eingebrachte Gesetzesentwurf. Danach bleiben Fonds mit Verlustzuweisung bis zu zehn Prozent von dem Ausgleichsverbot verschont. Bei höheren Anfangsverlusten können Zeichner die Anfangsverluste nur noch innerhalb der Einkunftsquelle vortragen.

Auswirkungen
Für Medienfonds, Wertpapierfonds und Gamefonds ist damit das Spiel aus. Nur noch in Einzelfällen wird es gelingen, Anleger ohne Verlustzuweisungen von solch einem Fonds zu überzeugen. New Energy Fonds und unternehmerische Leasingfonds werden es zukünftig ebenfalls deutlich schwerer im Vertrieb haben. Deutschlandimmobilienfonds haben schon länger keine nennenswerten Verlustzuweisungen mehr produziert. In Rendite ausgedrückt wirkt sich deshalb bei dieser Fondsart ein Vortrag der Anfangsverluste und eine Verrechnung mit späteren Gewinnen nur unwesentlich aus.

Ergebnis
Unabhängig von verfassungsrechtlichen Bedenken hat das neue Bundeskabinett die Verlustverrechnungsmöglichkeit rückwirkend zum 10. November 2005, 24.00 Uhr abgeschafft. Anleger, die seit dem 11. November 2005 einem steuerorientierten Fonds wegen der Anfangsverluste beigetreten sind, sollten deshalb schnellstmöglich ihre Beteiligung widerrufen. Nicht betroffen sind Auslandsimmobilienfonds oder andere Modelle ohne Verlustzuweisung.

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Klaus J. P.-Kilfitt


Freitag, 14. Oktober 2005

Kapitallebensversicherung: Mehr Geld bei frühem Ausstieg

Zahlreiche Inhaber von Kapitallebensversicherungsverträgen haben nach frühzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung des Vertrags Anspruch auf eine Nachzahlung. Betroffen sind 10 bis 15 Millionen zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 geschlossene Lebensversicherungsverträge. Die Klauseln zur Ermittlung des Rückkaufswerts sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in drei Grundsatzurteilen entschieden. Die Bedingungen der Versicherer führten bei frühzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung dazu, dass Versicherte nichts oder wenig von ihren Beiträgen zurück bekamen. Die Bundesrichter haben jetzt eigene Regeln für die Ermittlung des Rückkaufswerts aufgestellt.

Millionen Verträge betroffen 

Vor vier Jahren hatte der Bundesgerichtshof zum ersten Mal über die Abzüge bei vorzeitiger Kündigung von Kapitallebensversicherungen geurteilt: Die Klauseln über Rückkaufswert, Abschluss- und Stornokosten sind zu undurchsichtig und daher unwirksam, befanden die Richter damals. Die Regelungen führten dazu, dass Kunden bei Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrags zu Beginn der Laufzeit überhaupt kein Geld zurück bekamen und die Rückzahlung auch später noch viel Jahre lang weit hinter der Summe der Beiträge zurück blieb. Auch bei der Beitragsfreistellung nahmen die Versicherungen erhebliche Abzüge vor.
Neue Regeln mit altem Inhalt 

Auf das erste Urteil des Bundesgerichtshof hin überlegten die Versicherer sich neue Bedingungen, die ihrer Meinung nach klarer und besser verständlich sind. Inhaltlich jedoch blieb alles beim Alten: Von den Beiträgen am Anfang der Laufzeit sollten zunächst die Abschlusskosten und insbesondere die Provisionen für Vermittler bezahlt werden. Erst danach kommen Beiträge den Versicherten zugute. Im Ergebnis entsprach die neue Regelung exakt den von den Bundesrichtern beanstandeten Klauseln. Zillmerung heißt dieses Verfahren. Das geht so nicht, urteilte der Bundesgerichtshof jetzt. Auch die neuen Klauseln für diese alten Verträge sind unwirksam. Ebenfalls vom Urteil betroffen: die Regeln über Stornoabzüge. Bei vorzeitigem Ausstieg aus dem Vertrag oder bei Beitragsfreistellungen nahmen die Versicherer Abzüge vom Guthaben ihrer Kunden vor. Auch das ist bei den betroffenen Verträgen nicht zulässig.
Richter legen Minimalentschädigung fest 

Stattdessen gelten für alle betroffenen Kapitallebensversicherungsverträge folgende Regeln: Bei vorzeitiger Kündigung gibts auf jeden Fall zumindest so viel Geld, wie der Versicherer von sich aus nach der eigenen Berechnungsmethode bereits gezahlt hat oder noch zahlen würde. Daneben haben die Bundesrichter eine eigene Berechnungsmethode aufgestellt. Wenn sie zu einem höheren Betrag führt, muss der Versicherer diesen auszahlen und bei Kündigungen in der Vergangenheit eine Nachzahlung leisten.
Pflicht zum Rückkauf von Beginn an 

Nach dieser Berechnungsmethode hat jeder Versicherte von der ersten Beitragszahlung an Anspruch auf Rückzahlung von etwas weniger als der Hälfte seiner Beiträge. Die Zillmerung ist nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Mindestrückkaufswertes müssen die Abschlusskosten und insbesondere die Provision für den Vermittler auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. Sehr viele Versicherte werden aber voraussichtlich nicht von den aktuellen Urteilen profitieren. Nach einer ersten Einschätzung der FINANZtest-Experten dürfte die von den Bundesrichtern entwickelte Regel bei den meisten Kapitallebensversicherungsverträgen nur bei einer Kündigung in den ersten drei bis vier Jahren für Versicherte günstiger sein als der von den Versicherungen selbst nach den alten Regeln ermittelte Rückkaufswert. Auch nach einer Beitragsfreistellung können sich durch die Berechnungsmethode der Bundesrichter Verbesserungen für Kunden ergeben.
Vorsicht Verjährung! 

Anspruch auf eine Nachzahlung oder auf Gutschrift eines höheren Gutachtens haben Versicherte, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrags zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001.
- Vorzeitige Kündigung oder Beitragsfreistellung des Vertrags.
- Auszahlung eines Rückkaufswerts oder Berechnung eines Guthabens unterhalb des von den Bundesrichtern verordneten Minimums. Das dürfte bei Kündigung in den ersten drei bis vier Jahren der Vertragslaufzeit die Regel sein; die FINANZtest-Experten arbeiten an einer Musterberechnung für einen gängigen Lebensversicherungsvertrag.
- Keine Verjährung. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen verjähren grundsätzlich fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Weitreichende Folgen für die Branche 

Für die Branche im Ganzen hat das Urteil des Bundesgerichtshofs nach Einschätzung von FINANZtest-Experten weit reichende Bedeutung. Wenn die Zillmerung nicht mehr zulässig ist, müssen sämtliche Tarife neu kalkuliert werden. Noch allerdings steht nicht fest, ob die 2001 neu gefassten Versicherungsbedingungen auch bei Neuverträgen unwirksam sind. Die heute veröffentlichten Grundsatzurteile betreffen direkt nur Verträge, die nach dem ersten Bundesgerichtshofsurteil 2001 neue Bedingungen erhalten haben. Klagen gegen die Bedingungen für neue Verträge sind jedoch bereits anhängig. Das Bundesverfassungsgericht hat sie bereits als intransparent bezeichnet, sich jedoch darauf beschränkt, den Gesetzgeber zu einer Neufassung der Regeln im Versicherungsvertragsgesetz zu verpflichten.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 12. Oktober 2005
Aktenzeichen: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03
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wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

Mittwoch, 5. Oktober 2005

Gierige Anwälte

Der Wettbewerb ist hart: Jedes Jahr drängen rund 5.000 junge Rechtsanwälte auf den Markt. Die miesesten Vertreter ihrer Zunft praktizieren dann meist entweder im Familienrecht, wo juristischer Sachverstand eher sekundär ist, oder spezialisieren sich auf die Finanzbranche. Denn da die Anwaltskammern es unverständlicherweise bislang nicht für nötig erachtet haben, dieses komplexe Rechtsgebiet durch klare Zugangsvoraussetzungen (Fachanwalt) zu regeln, sind dort die qualitativen Hürden niedrig und es ist mit wenig Aufwand und juristischem Fachwissen noch viel Geld zu verdienen.
  Kritiker bezeichnen diese selbsternannten “Anlegerschutz-Anwälte” oft treffend als “Leichenfledderer”, denn bei ihren Mandanten handelt es sich größtenteils um bereits einmal geschädigte Anleger, denen nun ein zweites Mal “das Fell über die Ohren gezogen” wird.

Umso schlimmer, daß diese widerwärtige Vorgehensweise unter dem Deckmäntelchen des “Verbraucherschutzes” praktiziert wird und somit wirklich im Sinne der Verbraucher agierenden Institutionen zusätzlich die Arbeit erschwert.

Meiden Sie daher möglichst Anwälte, die sich bereits plakativ als “Anlageanwalt” etc. bezeichnen, ohne sich durch irgend eine verifizierbare Zusatzausbildung (Bank- oder Finanzfachwirt o.ä.) besondere Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet erworben zu haben. procon-Mitglieder sollten daher unbedingt die Möglichkeit der kostenlosen Beratung durch den Verein nutzen, bevor Sie schlechtem Geld weiteres gutes hinterher werfen, indem Sie den falschen Anwalt konsultieren.

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wünscht Ihnen Ihr Finanzscout


Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
www.klaus-kilfitt.blogspot.de
www.foerderclub-procon.de/news

procontra© – kritische Informationen für aufgeklärte Verbraucher

Sehen Sie auch den aktuellen TV-Beitrag zu diesem Thema:
(ZDF, Frontal vom 4. Oktober 2005)

Dienstag, 9. August 2005

Vererbung treuhänderisch gehaltenen Vermögens

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände
Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung

Bei der Übertragung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft steht den Erben oder Beschenkten, neben den persönlichen Freibeträgen nach §16 Erbschaftsteuergesetz, zusätzlich ein besonderer Freibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von € 225.000 zu. Ein darüber hinausgehender Betrag wird nur mit 65% angesetzt (§13a Abs.1 und Abs.2 Erbschaftsteuergesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004). Weiterhin wird eine besondere (Steuer)Tarifbegünstigung gewährt (§19a Erbschaftsteuergesetz).

Diese Steuerbegünstigungen entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des §15 Abs.2 und Abs.3 Einkommensteuergesetz veräußert wird. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.

Hinsichtlich der Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Anteilen hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung mit koordiniertem Länderlass vom 14. Juni 2005, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nunmehr grundlegend geändert.

Bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen ist nicht die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft Gegenstand der Übertragung im Wege der Erbschaft oder Schenkung, sondern der Herausgabeanspruch des treugeberisch beteiligten Gesellschafters gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf Rückübereignung des Treuguts. Dieser (Sachleistungs)Anspruch wird mit dem gemeinen Wert bewertet, die Steuervergünstigungen nach §§13a, 19a Erbschaftsteuergesetz kommen nicht zum Tragen.

Für Treuhandverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2005 begründet worden sind, ist die neue Sichtweise anzuwenden auf Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 30. Juni 2005 entsteht.

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Klaus J. P.-Kilfitt

Montag, 8. August 2005

Deutsche Vermögensfonds vor dem endgültigen Aus

Verwaltungsgericht bestätigt Abwicklung des “Deutsche Vermögensfonds I” durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Wie die Süddeutsche Zeitung vom 4.8.2005 berichten, hat die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 15.6.2005 zur Schließung und Abwicklung der Deutschen Vermögensfonds I AG & Co. KG aufgrund des unerlaubten Betreibens von Finanzkommissionsgeschäften weiterhin Bestand. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/M. am 25.7.2005 beschlossen (1 G 1938/05 (V)). Die Geschäftsführung des Deutschen Vermögensfonds hatte am 16.6.2005 beim Verwaltungsgericht Widerspruch gegen die BaFin-Verfügung eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz im Eilverfahren beantragt. Die BaFin-Verfügung sei “rechtswidrig“, weil die Deutscher Vermögensfonds I AG & Co. KG “kein Finanzkommissionsgeschäft betreibe“, so die Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main wies den Antrag der Deutschen Vermögensfonds I AG & Co. KG jedoch nun als “unbegründet” zurück. Zwar ließ die Kammer ausdrücklich offen, ob der Deutsche Vermögensfonds I mit seinem Geschäftsmodell Finanzkommissionsgeschäfte betreibt. Das Gericht entschied jedoch, die BaFin-Verfügung “erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so daß nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür spricht, daß die angefochtene Verfügung letztlich Bestand haben wird und auch eine spätere Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.” Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig und wird in der nächsten Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt.

Bei dem sogenannten ‘Deutschen Vermögensfonds’ handelt es sich um ein Anlagemodell in Form einer Kommanditgesellschaft, an der sich im Plazierungszeitraum vom März 2004 bis April 2005 ca. 6.500 Anleger in Form von Einmaleinlagen und/oder Rateneinlagen beteiligt haben. Nach Auskunft der Initiatorin Deutsche Anlagen AG/Berlin wurden bislang ca. 40 Mio. Euro von Anlegern eingezahlt. Der Fonds beabsichtigte in vier Portfolios Immobilien, Private Equity, Wertpapiere und Alternative Investments zu investieren. Insbesondere der Bereich des Wertpapier-Portfolios erwies sich jedoch als problematisch: Nach dem Kreditwesengesetz sind Dienstleistungen mit Wertpapier-Investments bzw. Finanzinstrumenten grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betreibt der Deutschen Vermögensfonds gemäß seiner Geschäftsausrichtung das Finanzkommissionsgeschäft ohne eine entsprechende Erlaubnis. Aus diesem Grund erfolgte am 15.6.2005 eine Abwicklungsverfügung durch die Aufsichtsbehörde, die nun vom Verwaltungsgericht Frankfurt/M. als grundsätzlich rechtmäßig bestätigt wurde.

Ein renommierter Düsseldorfer Brancheninformationsdienst hatte ebenso wie ein Verbraucherverband aus dem bayerischen Oberhaching bereits im vorigen Jahr auf das Risiko einer Abwicklung durch die BaFin und damit auf die Gefahr für die Anleger hingewiesen. In einer Analyse des Deutschen Vermögensfonds hatte eine Verbraucherzeitschrift im November 2004 bei diesem Angebot zur “äußersten Vorsicht” geraten: “Laut einer schriftlichen Stellungnahme der BaFin vom 21.10.2004 betreiben ‘Fonds, die in ihrer Geschäftsausrichtung auch die Anlage in Finanzinstrumenten vorsehen, das Finanzkommissionsgeschäft.‘ Da der Deutsche Vermögensfonds gemäß Unternehmensgegenstand eine Geschäftsausrichtung mit der vorwiegenden Anlage in Finanzinstrumenten zu verfolgen beabsichtigt, wird die Frage aufgeworfen, ob somit eine Gestaltung vorliegt, die den Aussagen des Gesellschaftsvertrages entgegensteht, keine nach KWG genehmigungspflichtigen Dienstleistungen zu erbringen.

Zu klären bleibt nun vor allem, warum offenbar ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen bis zum April 2005 Anlegergelder eingesammelt und für Vertriebskosten ausgegeben wurden, obwohl die Geschäftsführung des Deutschen Vermögensfonds laut eigener Aussage seit Oktober 2004 von der Gefahr einer drohenden Abwicklung des Fonds durch die BaFin wußte.

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Klaus J. P.-Kilfitt

Freitag, 29. Juli 2005

Lebensversicherung: Zahlen müssen auf den Tisch !

Der Beitrag der Kapital-Lebensversicherung wird für die Kapitalanlage (Sparanteil), das Todesfallrisiko und die Kosten für Vertrieb und Verwaltung genutzt. Wie die Aufspaltung im Detail aussieht, gilt bislang als Geschäftsgeheimnis.

Das dürfte sich bis spätestens 2008 ändern. Denn das Grundsatzurteil des Bundes-Verfassungsgerichts zur Transparenz bei der Überschuss-Beteiligung enthält auch Hinweise, künftig für mehr Transparenz bei der Verwendung des Beitrages zu sorgen.

Dies ergibt sich schon aus dem höheren Transparenzgebot für den Schlussüberschuss, der auf Basis der Prämienzahlungen zu einem Vermögenswert führt, den die Kunden derzeit überhaupt nicht nachvollziehen könnten. Soll hier mehr Transparenz kommen, muss erst einmal Transparenz bei der Beitragsverwendung vorhanden sein.

Gefordert haben die Karlsruher Richter, Abschluss- und laufende Verwaltungskosten sowie die Risiko-Kosten für die eigentliche Versicherungs-Leistung zu benennen.
Praktiziert würden so genannte Querverrechnungen, insbesondere die Verrechnung der durch Prämienkalkulation nicht gedeckten Kosten mit Überschüssen, die etwa aufgrund günstigerer Risiko- und Kapitalergebnisse entstehen. Diese Ergebnisse gehen bisher nicht in die Ermittlung der Überschüsse ein.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber daher im Wortlaut des Urteils gegen die Gothaer Lebensversicherung (Az.: 1 BvR 80/95) empfohlen, den Wettbewerb in der Lebensversicherung zu verbessern, indem “ergänzende Informationen, etwa über Abschluss- und Verwaltungskosten sowie über Möglichkeiten der Querverrechnung und sonstige Konditionen der weiteren Abwicklung des Versicherungsvertrags” vorgeschrieben werden.

Bislang gilt die Beitragsaufteilung als Geschäftsgeheimnis. Lediglich der Allfinanz-Marktinformationsdienst map-report hatte vor längerer Zeit einmal eine Berechnung angestellt, die jedoch seinerzeit kaum Nachfrage ausgelöst hatte.

Ergebnis: Im günstigsten Fall gehen 70 Prozent der Prämie auf das Konto für die Altersvorsorge (Sparanteil), im schlechtesten Fall nur 55 Prozent.

Als Beispiel hatte eine gemischte Kapital-Lebensversicherung auf das Endalter von 63 Jahren für einen Mann (Alter 35, Raucher) gedient, der eine garantierte Versicherungssumme von 46.000 DM wählt (damals noch mit einem veranschlagten rechnungszins von 4 Prozent kalkuliert) und die Beiträge jährlich im voraus bezahlt.
Eine ähnliche deutliche Aufteilung könnte nun in Zukunft vom Gesetzgeber gefordert werden, wobei die Kosten noch nach Abschluss- und Verwaltungs-Aufwendungen aufgeteilt werden dürften. Dass solche sensiblen Daten auch für Rentenversicherungen kommen, gilt unter Fachleuten als sicher.

Hier mangelt es besonders stark an Transparenz“, sagt Manfred Poweleit, Chefredakteur des map-report. Grund: Diese Vertragsvariante spielt im Verkauf erst seit 1990 eine nennenswerte Rolle und somit seien kaum messbare Ablaufleistungen verfügbar.

Dieser Umstand werde aktuell häufig im Vertrieb vernachlässigt. So zeigt auch das neu installierte Vorsorge-Barometer von Clerical Medical dass die fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung von 16,6 Prozent der Deutschen zwischen 14 und 70 Jahren als Instrument der Altersvorsorge akzeptiert werde. Fast 30 Prozent setzen auf Immobilien und 18,8 Prozent der Befragten favorisieren trotz Streichung des Steuerprivilegs und wiederholter Herabsetzung des Rechnungszinses noch immer die klassische Lebensversicherung. Die Untersuchung wurde von der GfK Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung AG vorgenommen. Dazu waren im Juni 2005 knapp 1.000 Männer und Frauen ab 14 Jahren aus dem gesamten Bundesgebiet befragt worden.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
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Klaus J. P.-Kilfitt

Haustür-Widerruf gilt auch für eingebundene Bank

Ein Kreditinstitut muss den Rücktritt des Kunden vom Kauf einer Kapitalanlage auf Kredit auch dann akzeptieren, wenn sie gar nicht wusste, dass der Kauf in der Wohnung des Anlegers stattgefunden hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. Mai 2005 (Az.: II ZR 319/04).

Nach dem Haustür-Widerrufsgesetz haben Verbraucher ein befristetes Widerrufsrecht.
Im Streitfall hatte der Anleger Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds in seiner Wohnung gekauft und mit einem Bankkredit finanziert.

Die Mieteinnahmen blieben in der versprochenen Höhe jedoch aus. Als der Anleger vom Kaufvertrag zurücktrat, wollte die Bank ihn nicht aus dem Kreditvertrag entlassen.
Dies erlaubte ihm der BGH jedoch nun ausdrücklich. Begründung: Die Bank sei in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden gewesen. Daher hätte sie sich über die Umstände in Vertrags-Abschlusses informieren müssen. Die Bank muss jetzt dem Käufer die bislang gezahlten Darlehenszinsen erstatten.

Der Anleger braucht auch den Kredit nicht zurückzahlen, sondern der Bank nur Anteile und Ausschüttungen des Fonds überlassen. Damit wird das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe vom 8. März 2004 aufgehoben.

Der Anleger hatte für rund 35.000 Euro Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet und in vollem Umfang durch einen Festkredit der Bank finanziert, der unter anderem mit einer Tilgungs-Lebensversicherung besichert war.

Der Anleger stellte seine Zinszahlungen zwischenzeitlich ein und focht den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Bank verlangte nun die Zahlung von über 54.000 Euro offener Darlehensforderungen.

Der BGH sah das anders. Der Anleger braucht das Darlehen nicht zurückzuzahlen. Nach dem Haustür-Widerrufsgesetz bestehe vielmehr Anspruch auf Rückgewähr der schon gezahlten Darlehens-Raten und -zinsen.

Entgegen der Auffassung des OLG ist die Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Insoweit gelten nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung (nach § 123 Absatz 2 BGB) entwickelten Grundsätze (Az.: XI ZR 3/02; XI ZR 162/00 und XI ZR 460/02).

Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung des Anlegers beruht (BGH-Urteil vom 9. April 1992; Az.: IX ZR 145/91). Dabei komme es allein auf die tatsächlichen Umstände an, nicht aber auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage.

Auch wenn die Bank nicht schon gewusst haben sollte, dass die Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den BGH-Grundsätzen verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittler über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war.

Das Widerrufsrecht des Anlegers sei nicht durch Fristablauf erloschen. Begründung: Die Frist hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch gar nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrungen hinsichtlich des Darlehensvertrages enthielten lediglich den Hinweis, dass nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine solche Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen nicht, so der BGH.

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wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt



Dienstag, 12. Juli 2005

Endspurt für Steuermodelle bis Ende 2005


Das Regierungsprogramm der Union
Klare Absage für Steuersparmodelle ab 2006

Regierungsprogramm
Die Kanzlerkandidatin der CDU / CSU und aller Voraussicht nach nächste Bundeskanzlerin, Angela Merkel, hat gemeinsam mit dem CSU-Vorsitzenden Edmund Stoiber heute das Regierungsprogramm der Union 2005 bis 2009 vorgestellt.
Das 40-seitige Programm wurde von den Vorständen beider Parteien in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen. Es ist in sechs Punkte gegliedert. Ein Kernthema ist die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes von 16 auf 18 Prozent, um im Gegenzug den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,5 Prozent senken zu können.

Steuerpläne
Bereits zum 1. Januar 2006 will die Union erste steuerpolitische Maßnahmen ergreifen, die durch den Abbau von Steuersubventionen und Ausnahmetatbeständen vollständig gegenfinanziert werden sollen. Im Vordergrund der Gegenfinanzierungsmaßnahmen steht das Schließen von so genannten Steuerschlupflöchern.

Zitat aus der Erklärung
"Wir werden Steuerschlupflöcher schließen und Steuersparmodelle abbauen. Insbesondere werden wir die lukrativen Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Fondsmodellen (etwa Medien-, Windkraft-, Schiffs- und Flugzeugbeteiligungen) und Sonderregeln im unternehmerischen Bereich abschaffen.
Damit vereinfachen wir das Steuerrecht und erzielen bereits im Jahr 2006 Mehreinnahmen von rund 3 Milliarden Euro für Bund, Länder und Gemeinden. Wir schaffen damit mehr Gerechtigkeit. Wir sorgen dafür, dass der Spitzensteuersatz nicht länger nur auf dem Papier steht, sondern von den Spitzenverdienern auch tatsächlich bezahlt wird. So erreichen wir wesentlich mehr für ein gerechtes Steuersystem als die SPD, die am geltenden Recht festhält und eine spezielle "Reichensteuer" einführen will. Ohne Steuerschlupflöcher zu schließen, gäbe es mit der "Reichensteuer" der SPD sogar neue Anreize, Steuerumgehungsmöglichkeiten zu nutzen."

Weitere Maßnahmen ab 2007
Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 sind weitere Steueränderungen angekündigt. Die Union möchte im Falle eines Wahlsieges den Eingangssteuersatz auf 12 Prozent und den Spitzensteuersatz auf 39 Prozent senken. Für Kinder und Erwachsene soll es einen einheitlichen Grundfreibetrag von 8.000 Euro geben. Dies soll gegenfinanziert werden, indem zum Beispiel die Pendlerpauschale reduziert und die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen innerhalb von sechs Jahren abgebaut wird. Außerdem sollen degressive Abschreibungen durch lineare Abschreibungen ersetzt werden. Im Unternehmensteuerbereich wird eine Senkung der Körperschaftsteuer auf 22 Prozent erwogen, die auch im unternehmerischen Bereich gegenfinanziert werden soll. Besondere Bedeutung für die Finanzdienstleitungsbranche hätte noch eine angedachte Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte.

Fazit
In einigen Punkten ähneln die Pläne sehr stark der von der SPD bereits eingebrachten Unternehmensteuerreform, die von der CDU/CSU mit ihrer Bundesratsmehrheit verhindert worden ist. Sogar der Gegenfinanzierungsbetrag von rund drei Milliarden Euro, den die Finanzverwaltung auf Basis unserer Marktanalyse der Beteiligungsmodelle 2005 für die SPD-Pläne berechnet hat, taucht wieder auf. Folglich ist es nun das identische Ziel sowohl der Union als auch der Sozialdemokraten, Verlustzuweisungen aus Fondskonstruktionen aller Art künftig nicht mehr zuzulassen. Sehr positiv an der Entwicklung ist die Planbarkeit, die sich daraus ergibt. Reine Steuermodelle wie beispielsweise Medienfonds wird es 2005 letztmalig geben. Ab 2006 müssen alle geschlossenen Fonds endlich ihre Rendite ohne "Steuerturbo" aus eigener Kraft erwirtschaften.

Die nunmehr eindeutige Tatsache, daß im Jahr 2005 letztmalig die Möglichkeit genutzt werden kann, hohe Verlustzuweisungen mit anderen Einkünften verrechnen zu können, wird für den Rest des Jahres zu einem absoluten Boom auf dem Beteiligungsmarkt führen.



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Klaus J. P.-Kilfitt

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