Samstag, 29. September 2007

Rückkaufswert von Lebensversicherungen muß nachvollziehbar sein

Landgericht München: Bei gekündigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen müssen die Berechnungen der Auszahlungssummen für den Verbraucher verständlich sein.


Auf der Basis mehrerer Enscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2005, urteilte nunmehr das Landgericht München I (Az. 31 S 8182/06), dass die Auszahlungssummen bei gekündtigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen nachvollziehbar und für den Versicherunsgnehmer verständlich sein müssen.


Das Urteil bestätigt eine Entscheidung des Amtsgerichtes München aus dem Jahr 2006 und ist rechtskräftig. Die Versicherung muss jetzt einem 68-jährigen Münchener genau vorrechnen, was sie bei der Ermittlung des Rückkaufswertes vor allem an Abschluss- und Stornokosten von seinen Beiträgen abgezogen hat.


Der BGH hatte im Jahre 2005 gleich mehrfach entschieden, dass die Kunden von gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen grundsätzlich einen Anspruch auf knapp die Hälfte ihrer bis dahin eingezahlten Gelder haben. Diese Regel gilt immer dann, wenn aus den Versicherungsbedingungen nicht klar und eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher beim Ausstieg in den ersten Versicherungsjahren durch gleich zu Vertragsbeginn abgezogene Abschlusskosten erhebliche Verluste erleidet.


Damit der Kunde nun auch kontrollieren kann, ob die Höhe der Abrechnungssumme (Rückkaufswert) den Erfordernissen dieser BGH-Urteile gerecht wird, muß er die Abrechnung auch nachvollziehen können. Insofern ergänzt das Urteil des LG München konsequent die BGH-Rechtsprechung.


Da die Versicherungsunternehmen in der Regel weder transparente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen, noch freiwillig Nachzahlungen vornehmen, sollte in solchen Fällen fachlicher Rat und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Mittwoch, 26. September 2007

Gesundheitsreform: Versicherungspflicht verpufft

Sechs Monate nach Einführung der Versicherungspflicht sind bisher nur wenige Nichtversicherte in eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurückgekehrt. Wer keine Versicherung abschließt, kann bei einem späteren Eintritt kräftig zur Kasse gebeten werden.


Bis Anfang August seien knapp 43.000 bisher Unversicherte in eine gesetzliche Kasse eingetreten, teilten ihre Spitzenverbände am Mittwoch in Siegburg mit. Dies sei deutlich weniger als von der Bundesregierung prognostiziert. Möglicherweise hätten nach Einführung einer Versicherungspflicht für Hartz-IV-Empfänger 2005 viele Menschen doch schon einen Schutz gehabt.


Das Gesundheitsministerium war in den Beratungen zu der am 1. April in Kraft getretenen Gesundheitsreform von rund 300.000 Nicht-Versicherten ausgegangen. Doch wie groß die Gruppe der Nicht-Versicherten wirklich ist, weiß niemand genau. Das Ministerium geht aktuell nur von rund 190.000 Menschen ohne Versicherungsschutz aus. Die Pflichtversicherung war ein wichtiges Argument für die SPD im Streit um die Reform. Auch private Kassen müssen Nicht-Versicherten einen Basistarif anbieten.


Aber auch der Verband der privaten Krankenversicherungen verzeichnet bisher keinen Ansturm von Rückkehrern. Wie Verbandssprecherin Ulrike Pott sagte, haben bis Anfang September gerade mal 2.400 Nicht-Mitglieder einen Vertrag unterschrieben oder zumindest einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt. In der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt die Versicherungspflicht erst ab 2009. Seit Juli haben Nicht-Versicherte, die der PKV zuzuordnen sind, aber das Recht, in einen so genannten Standardtarif einzutreten.


Die Spitzenverbände der gesetzlichen Kassen warnten die Bürger davor, bewusst auf den Versicherungsschutz zu verzichten. Im Krankheitsfall könnten erhebliche Kosten auf sie zukommen. Zudem müssten bei einem späteren Eintritt die Beiträge rückwirkend zum 1. April gezahlt werden.


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Montag, 20. August 2007

Göttinger Gruppe: Alles verloren !

Die Gläubigerversammlung der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA (dies ist die Holding der gesamten Firmengruppe) am 16. August 20067 brachte das ernüchternde Ergebnis zu Tage: Neben einer mit Grundpfand belasteten Immobilie befinden sich gerade mal noch knappe 17.000,- Euro in der Kasse des Unternehmens. Diese bilden neben einigen "Hoffnungsposten" nach derzeitigem Stand die karge Insolvenzmasse.


Etwa 93.000 Anleger haben sich an der GG Holding beteiligt, mit dem Ziel die eingezahlten Gelder langfristig zu vermehren. Wie die erste Einschätzung des Insolvenzverwalter, Prof. Rolf Rattunde, Mitte August 2007 vor den Gläubigern zeigt, war es mit der „Anlagepolitik“ des Unternehmens nicht weit her. Gründe für das beklagenswerte Ergebnis sind die Beteiligungen der gesamten „Göttinger Gruppe“. So rissen die Securenta Bank AG – später Bankhaus Partin – gewaltige Löcher in die Bilanzen und auch das Engagement bei Tennis Borussia Berlin kostete einen zweistelligen Millionenbetrag.


Zum Verhängnis sei nach Ansicht der Insolvenzverwaltung auch die Änderung kreditaufsichtsrechtlicher Vorschriften gewesen und die später folgende Einstellung des Vertriebes. Seitdem die Rechtsprechung zunehmend anlegerfreundlich geworden ist, musste die GG Holding immer tiefer in die Kasse greifen, um frustrierte Anleger auszuzahlen. In Fachkeisen wird von etwa 5.000 Anlegerprozessen gegen die GG gesprochen.


Ehemals vorhandene Immobilien – und das betrifft nicht nur die GG Holding, sondern die gesamte Gruppe – wurden weitgehend verkauft. Seit dem Jahr 2000 hat man den Vertrieb der eigentlichen Produkte der GG eingestellt und weitgehend – so Rattunde – von den Einzahlungen der Ratensparer gelebt.


Die Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der Sparkasse Göttingen im Jahre 2006 wurde zum weiteren Problem, denn nur unter Schwierigkeiten kamen die „Göttinger“ zu den Ratenbeträgen der Altanleger. Es kam immer wieder zum Wettlauf zwischen der GG und den Anlegern, die in die frisch auf den Bankkonten eingezahlten Ratenbeträge pfändeten. Der von Anlegern beauftragte Gerichtsvollzieher erhielt Geld nur noch, wenn er zur eidesstattlichen Versicherung lud und mit Haftbefehl drohte. Kein Wunder, dass seit vielen Jahren auch keine ordnungsgemäß testierte Jahresabschlüsse mehr erstellt wurden.


Wie Rattunde erklärte, beträgt das gesamte Zeichnungsvolumen an der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA etwa 388 Mio. Euro. Die gesamte Firmengruppe hatte laut eigenen Angaben über eine Milliarde Euro von Anlegern eingesammelt.
Bei der Holding bestehen laut Ratunde noch restliche Einzahlungsverpflichtungen sowie potentielle Rückzahlungsverpflichtungen von Anlegern in Höhe von etwa 100 Mio. Euro. Da der Insolvenzverwalter der Meinung ist, dass zumindest ein Teil davon werthaltig sei, hat er einen entsprechenden Posten in seine Vermögensaufstellung mit aufgenommen. Desweiteren wird er noch prüfen, ob die Gutingia Versicherung seinerzeit zu einem fairen Preis verkauft wurde und ob noch Forderungen gegen das Management zu stellen sind.


Dieses Fazit ist selbst für langjährige Kritiker der GG, die bereits mit schlimmen Ergebnissen gerechnet hatten, ernüchternd: Fast alles ist weg! Anleger sollten dennoch nicht ganz untätig die Hände in den Schoß legen. Sie sollten – entweder selbst oder mit anwaltlicher Hilfe – ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden  um am Ende vielleicht doch noch ein wenig des eingesetzten Kapitals wiederzuerlangen. Allerdings braucht man dazu einen langen Atem. Außerdem sollten sie sich auch deshalb mit ihrer Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle wappnen, um schon rechtzeitig evtl. Rückzahlungsforderungen der Insolvenzverwaltung entgegen zu treten.


Der Bundesverband procon e.V. warnt bereits seit 1996 vor den Angeboten der Göttinger Gruppe.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Samstag, 21. Juli 2007

Kapitallebensversicherungen: BGH ebnet Weg zur Beraterhaftung und Rückabwicklung

Neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof (BGH):
Vermittelte Lebensversicherungen müssen Bedarf und Leistungsfähigkeit des Kunden entsprechen.


Kapitallebensversicherungen – legaler Betrug


Bereits mit dem Urteil vom 03. Juni 1983 (Az. 74 O 47/83) des Landgerichtes Hamburg wurde die Bewertung von Kapitallebensversicherungen als „legalen Betrug“ gerichtlich abgesegnet.


Prof. Michael Adams (Universität Köln) legte 1997 durch seinen Aufsatz "Die Kapitallebensversicherung als Anlegerschädigung" noch einmal nach.


Weitere fünf Jahre später belegte eine Dissertation, dass Vermittler das BOND-Urteil (Az. XI ZR 12/93) des Bundesgerichtshofes BGH zur Anleger- und objektgerechten Beratungspflicht auch bei Lebensversicherungen zu beachten haben, sofern diese als "Kapitalanlage" vermittelt werden. Nachdem nur etwa jeder vierte langfristige Lebensversicherungsvertrag bis zum Ende vom Anleger durchgehalten wird, liegt der Verdacht nahe, das Kapitalanlegern massenhaft nicht geeignete Verträge vermittelt wurden und nach wie vor werden.


Dies greift der BGH nun in seiner neuen Entscheidung (Urteil vom 14.06.2007 (Az. III ZR 269/06)) inhaltlich auf, in dem er darauf hinweist, dass ein Versicherungsmakler zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine Lebensversicherung an einen Kunden vermittelt, die nicht „seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht". Läuft der „Sparvertrag“ in der Form einer Lebensversicherung lediglich ein Jahr, so bekommt der Anleger nach einer Untersuchung von Prof. Adams im Mittel nicht einmal zwei Prozent seiner Einzahlungen zurück – eine Negativrendite von über 98%.


Während zahlreiche Kunden bei gekündigten Lebensversicherungen auf eine Neuabrechnung hoffen, mit im Schnitt nur vergleichsweise minimalen Nachzahlungen aus vertragsrechtlichen Ansprüchen gegen den Versicherer, liegt der gewichtigere Anspruch im Bereich der Falschberatung: Anleger können hier neben den einbezahlten Beiträgen auch eine or-dentliche Kapitalmarktverzinsung als entgangenen Gewinn verlangen.


Noch haben Anleger die Möglichkeit, den Schadensersatz aus Ansprüchen der letzten 30 Jahre einzufordern: Denn nach den seit 1.1.2002 geltenden Verjährungsregeln haften Vermittler (gerechnet ab 1.Januer 2002) für längstenfalls noch 10 Jahre.


Hierunter fallen nicht nur die Abschlüsse, bei denen es von vornherein fraglich war, ob der Kunde die festen Beiträge überhaupt längerfristig aufbringen konnte. Oft wäre auch eine kürzere Vertragslaufzeit (12 bis 15 Jahre statt 25 bis 40 Jahre) für den Kunden bei frühzeitiger Kündigung weniger nachteilig gewesen, während die lange Laufzeit auch bei Durchhalten bis zum Ende keine Vorteile gebracht hätte.


Nicht selten haben Versicherungsunternehmen ihren Kunden beim Vertragsabschluß „unverbindliche Beispielsrechnungen“ mit hohen Renditen vorlegen lassen – mehrere Urteile bzw. Hinweise der Aufsichtsbehörde und Äußerungen von Ratingfirmen zeigen, dass derlei Prognosen teilweise auf fehlerhafter Grundlage unrealistisch hohe Renditen, Ablaufleistungen, Kapitalabfindungen oder Rentenzahlungen ausgewiesen haben. Dies kann nach einigen Urteilen dazu führen, dass der Versicherer die Überschüsse später nicht herabsetzen darf (Erfüllungsanspruch) oder aber der Vertrag unter Rückzahlung von Beiträgen samt Zinsen rückabzuwickeln ist.


Oder es wurde gleich eine falsche Rendite angegeben, weil sie nicht auf die eingezahlten Beiträge, sondern nur auf den Sparanteil nach Kosten und Risikobeiträgen bezogen wurde – oft dann noch zur völligen Verwirrung als „Netto“-Rendite bezeichnet.


Rentenversicherungen wurden nicht selten als Renditeprodukte verkauft, insbesondere wenn ihre Kapitalabfindung mangels Todesfalleistung erhöht war. Dass die „Rendite“ zum Teil aus der „Wette“ aufs Überleben stammte und damit bezahlt wurde, dass es im Todesfall gar keine Leistung gab, wurde dann in der Beratung verschwiegen.


Umgekehrt enthalten Policen oft unnötig hohen Risikoschutz, der die Rendite weiter schmälert. Angeblich wollte der Kunde dann gar keine Kapitalanlage, sondern eine Risikoabsicherung.


Beliebt zur Provisionsmaximierung und durch die hohen Abschlusskosten und Risikobeiträge besonders nachteilig sind auch die sogenannten Methusalem-Policen mit Beitragszahlungsdauern bis Alter 85. In Beispielrechnungen wurde dann in Aussicht gestellt, dass im Alter 60 bis 65 über die Leistung ohne Abzüge verfügt werden kann, weil dann Deckungskapital und Überschüsse zusammen die Versicherungssumme erreichen (die Überschüsse also mit den noch ausstehenden Beiträgen verrechnet werden können). Auf das Risiko zurückgehender Überschüsse und immer weiter (bis über Alter 75!) sich ins Rentenalter verschiebender Auszahlung wurde meist nicht aufgeklärt.


Damit Sie wissen, welche Art von Vertrag (unter Berücksichtigung von Kosten, Risikobeiträgen, Überschussmodell und sonstigen versicherungsmathematischen Konditionen) Sie abgeschlossen haben, sollten Sie zunächst eine Begutachtung durch einen Fachmann vornehmen lassen. Dadurch werden die Diskrepanzen zum ursprünglichen „Bedarf“ erkennbar, also das Ausmaß der nicht bedarfsgerechten Beratung. Gleichzeitig kann damit versicherungsmathematisch der Schaden – als Unterschiedsbetrag zum Ergebnis bei Abschluss eines bedarfsgerechten Produktes – ermittelt werden.


Nicht selten ergibt sich dabei, dass die vollständige Rückabwicklung des Vertrages mit Rückzahlung aller Beiträge zuzüglich Zinsen die sinnvollste Variante ist.


Das weitere Vorgehen bedarf u.a. wegen der rechtlichen Erfolgsaussichten sowie der Frage der evtl. Verjährung, einer Prüfung durch einen auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt.


Fazit: Sofern Sie Mitglied sind, lassen Sie derartige Verträge zunächst von Ihrem procon-Berater überprüfen und sich gegebenenfalls einen erfahrenen Anwalt empfehlen.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Mittwoch, 18. Juli 2007

Steuerstundungsmodelle: Finanzministerium plant Beweislastumkehr

Das „Hase-und-Igel-Spiel“ zwischen der Steuersparbranche und der Finanzverwaltung geht in die nächste Runde: Sorgte schon der berüchtigte „Fallenstellerparagraph“ 2b EStG für einige Hürden und Komplikationen, schob schließlich der 2005 installierte § 15b EStG Steuersparmodellen aller Art endgültig einen Riegel vor – rückwirkend.


Im vergangenen Jahr meinten dann einige findige Initiatoren, ein neues Schlupfloch gefunden zu haben, und feierten mit dem fremdfinanziertem Erwerb von Schuldverschreibungen ein vermeintliches Comeback der Verlustzuweisungsmodelle. Etwas voreilig, wie sich schnell herausstellte: Der Steuerspareffekt war zwar zunächst möglich, weil die Paragraphen 15a und 15b EStG nur ausnahmsweise bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum Tragen kommen und es sich bei den betreffenden Fonds um Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelte. Doch der Gesetzgeber reagierte prompt und schloß auch dieses Steuerschlupfloch – wiederum rückwirkend.


In diesem Jahr kamen unter Initiatoren und Vertrieben neue Fragen auf: Eignen sich Private Placements als Steuersparmodell? Läßt sich mit ihnen die Modellhaftigkeit umgehen? Ein klares „Nein“ gab Hans-Jürgen Weiland, Steuer-Oberamtsrat und Dozent an der Hochschule für Finanzen in Hamburg, jüngst auf einer Veranstaltung mit dem bezeichnenden Untertitel „Ein Fall für unverbesserliche Steuertriebtäter“. Im Zweifel werde die Finanzverwaltung den Begriff der Modellhaftigkeit eng auslegen, meint Weiland.


Wer eine Investitionsidee hat und dafür Anleger ins Boot holt, in welcher Form auch immer, verursacht das Tatbestandsmerkmal Modellhaftigkeit“, so der Steuerexperte. Modellhaftigkeit lasse sich nur vermeiden, wenn der Anleger selbst den tatsächlichen Anstoß für die Investition gibt.


Wenn der Initiator auch Zusatz- und Nebenleistungen anbiete und der Anleger nicht nur das


Investitionsobjekt, sondern auch eine oder mehrere Zusatzleistungen – etwa die Finanzierung oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag für eine Mietgarantie – annehme, sei der Tatbestand „gleichgerichtete Leistungsbeziehungen“ erfüllt. Entscheidend sei auch, ob ein Investitionsvorhaben vermarktet wird. Laut Weiland liegt eine Vermarktung vor, sobald ein Vermittler tätig wird, der im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben finanziell entlohnt wird.


Für Gesprächsstoff sorgt in diesem Zusammenhang auch ein Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 aus dem Bundesfinanzministerium (BMF).


Das BMF plant, die Beweislast bei mißbräuchlichen Steuergestaltungen nach § 42 Abgabenordnung (AO) zum Nachteil der Steuerbürger umzukehren.


Bislang trägt nach geltendem Recht das Finanzamt die Beweislast dafür, daß eine legale Steuergestaltung mißbräuchlich ist. Sollte der Gesetzentwurf in der jetzt vorliegenden Fassung Gesetzeskraft erlangen, ist es genau umgekehrt – und dies hat für die Steuerzahler erhebliche Konsequenzen.


Neben der Frage der Modellhaftigkeit und ihren Auswirkungen auf die Anlagebranche, müßten beispielweise auch Eltern, die Kapitalvermögen auf ihre Kinder übertragen, künftig nachweisen, daß hierfür nur außersteuerliche Gründe maßgebend waren und nicht die Inanspruchnahme des steuerlichen Grundfreibetrages durch Sohn oder Tochter. In letzter Konsequenz müßte jedes wirtschaftliche Handeln zuvor vom Finanzamt genehmigt und als nicht steuerlich motiviert ausgewiesen werden, um als Steuerbürger auf der sicheren Seite zu sein. Auf die Wirtschaft und viele betroffene Steuerbürger kommt somit eine ungeheure zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastung zu.


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KarstadtQuelle-Bank mit trügerischem Angebot

Angelockt, ausgeforscht, angeschmiert: Die KarstadtQuelle-Bank verspricht 4,5 Prozent und bietet in Wahrheit üble Zinskosmetik und Werbemüll.

"Melden Sie sich heute an und sparen Sie sich reich!“ Mit diesem markigen Werbespruch will die KarstadtQuelle-Bank an das Geld ihrer Kunden. Das „Traum-Zins-Konto“ mit seinen 4,5 Prozent scheint auf den ersten Blick ein echter Leckerbissen zu sein, denn keine andere Bank bietet aktuell mehr fürs Tagesgeld. Doch der bittere Beigeschmack stellt sich sofort ein, wenn man das Kleingedruckte einmal etwas genauer betrachtet.


Scheinbar gut: Die 4,5 Prozent gibt es ab einem Euro bis hin zu 5.000 Euro.
Richtig schlecht: Ab 5001 Euro schrumpft die Rendite auf lächerliche 2,0 Prozent – und zwar für die gesamte angelegte Summe!


Scheinbar gut: Die Bank schreibt die Zinsen jeden Monat gut („mehr Geld für Sie!“).
Richtig schlecht: Umso schneller überspringt das angelegte Kapital die tückische 5.000er-Grenze. Wer also das Kleingedruckte nicht genau gelesen hat und exakt 5.000 Euro einbezahlt, bekommt schon nach einem Monat nur noch den 2-Prozent-Zins. Und damit also eher „weniger Geld für Sie“ …


Wer nun aber denkt, das Trickrepertoire sei schon zu Ende, unterschätzt die KarstadtQuelle-Strategen. Hier zeigen die scheinbar seriösen Banker ihr wahres (Händler)-Gesicht: Das angebliche „Traum-Zins-Konto“ bekommt nur, wer sich und all seine Einkaufspläne gnadenlos enthüllt – sich also hinsichtlich seines Konsumverhaltens nackt auszieht. Jeder Antragsteller muss im Internet „mindestens fünf Wünsche“ in Kategorien wie Elektro, Kleidung oder Haushalt eintragen. Und dort nicht nur seine geplanten Käufe angeben, sondern auch das voraussichtliche Budget – von 100 Euro bis 10.000 Euro („… und Sie erhalten von unseren Partnern unschlagbare Angebote!“).


Big Brother KarstadtQuelle ist hartnäckig. Wer nicht genügend Felder anklickt, wird immer wieder zum Pflichtformular zurückgeleitet („Sobald 5 Kategorien grün markiert sind, können Sie auf die nächste Seite gelangen“). Besonders perfide: Bis vor kurzem verlangte KarstadtQuelle von Neukunden sogar zwingend, Adressen von „interessierten Freunden“ zu nennen. Diese Frage stellen die wild gewordenen Handels-Banker zwar heute auch noch – man braucht sie ihnen, nach Einschreiten der Verbraucherschützer, aber nicht mehr zu beantworten.


Eines aber muss man der KarstadtQuelle-Bank lassen: Das Unternehmen hält Wort. Wer seinen Antrag brav ausgefüllt hat, bekommt tatsächlich auch den angekündigten Werbemüll. Schon wenig später trudelt die erste Spam-Mail ein: „Sehr geehrter Herr .., Sie haben uns Ihren Traum verraten: ein Notebook …


Das unvergleichliche Trick-Zins-Konto entstand übrigens in Zusammenarbeit mit einer Firma, die auf den schönen Namen Sparschwein AG hört. Kann man es den Kunden verdenken, wenn sie sich bei diesem Namen die erste Silbe einfach wegdenken?


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Dienstag, 17. Juli 2007

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge: Verschärfung bei Übertragung von Kapitalvermögen

Häufig wird Kapitalvermögen auf andere Personen übertragen, zumeist von den Eltern auf die Kinder oder von den Großeltern auf die Enkel. So lassen sich im Familienverbund die Steuerfreibeträge der Kinder prima nutzen. Bankmäßig ist die Übertragung ganz einfach möglich, und der Fiskus erfährt davon meistens nichts - bisher jedenfalls. Doch das ändert sich ab 2009 grundlegend!


Wird ab 2009 eine Kapitalanlage auf eine andere Person übertragen, wird künftig per Gesetz ein entgeltliches Geschäft unterstellt und die Kapitalübertragung wie eine Veräußerung behandelt. Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die Abgeltungssteuer von 25% einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Basis für den Steuerabzug ist der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, wobei bei börsennotierten Wertpapieren wie bspw. Aktien als Erlös der aktuelle Börsenpreis angesetzt wird. Bei Kapitalanlagen ohne Börsenpreis wird die Abgeltungssteuer ganz einfach auf der Basis von 30% der Anschaffungskosten berechnet - die sog. "Ersatzbemessungsgrundlage" (§ 43a Abs. 2 Satz 8 bis 10 EStG-neu).


Das muss man sich einmal vorstellen: Sie übertragen ein Sparbuch von 10.000 Euro auf Ihr Kind, und der Fiskus unterstellt par ordre de mufti einfach einen Veräußerungsgewinn von 3.000 Euro und zieht Ihnen davon eine Steuer von 750 Euro ab!! Starker Tobak!


 Sie können den Steuerabzug allerdings verhindern, wenn Sie der Bank mitteilen, dass es sich bei der Kapitalübertragung um eine Schenkung oder Erbschaft handelt. Aber auch dann wird es heiß: Die Bank wiederum ist verpflichtet, Ihre Erklärung an das Finanzamt weiterzuleiten, wo man dann in aller Ruhe prüfen kann, ob auf die Kapitalübertragung Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig wird (§ 43 Abs. 1 Satz 4 bis 6 EStG-neu).


 TIPP: Falls Sie die Mitteilung an die Bank versäumen und die Bank die Abgeltungssteuer von 25% einbehält, so haben Sie die Möglichkeit, dies in Ihrer Steuererklärung zu korrigieren. Sie können also die Erklärung, dass es sich um eine Schenkung oder Erbschaft handelt, mitsamt der Steuerbescheinigung der Bank Ihrer Steuererklärung beifügen. Dann wird die zu Unrecht einbehaltene Abgeltungssteuer von 25% auf Ihre Steuerschuld angerechnet und ggf. erstattet. Bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage können Sie ebenfalls eine Korrektur über die Steuererklärung erreichen - was allerdings mühsam ist.


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Dienstag, 26. Juni 2007

Versicherungsschutz trotz falscher Angaben?

Sie haben die Gesundheitsfragen für eine Versicherung falsch beantwortet?
Dadurch verlieren Sie nicht automatisch den Versicherungsschutz!


Die falsche Beantwortung der so genannten Gesundheitsfragen kostet nicht den Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte schuldlos geirrt hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Az.: 5 U 105/06-24) hervor.


Der Kläger hatte beim Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Frage nach „Heilbehandlungen“ nicht angegeben, dass er wegen Angstzuständen psychologisch behandelt worden war. Berufsunfähig wurde der Mann aber wegen anderer Leiden. Die Versicherung wollte dennoch nicht zahlen, weil er die psychologische Behandlung verschwiegen hatte.


Dagegen hat der Mann geklagt. Seine Begründung: Der Versicherungsvertreter habe ihn nicht aufgeklärt, dass auch eine psychologische Behandlung unter den Begriff „Heilbehandlung“ falle.


Das OLG ließ sich von dieser Argumentation überzeugen. Es sei Sache des Versicherungsvertreters, einem Kunden die Fragen plausibel zu erläutern. Insbesondere dürfe er dem Versicherten nicht den Blick dafür verstellen, was anzugeben sei. Ein entsprechendes Fehlverhalten ihres Vermittlers müsse sich die Versicherung zurechnen lassen.


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Montag, 11. Juni 2007

Sterbegeldversicherung: teuer und überflüssig

Es gibt kaum noch etwas, das man nicht versichern kann. Die Versicherungswirtschaft hat für nahezu jeden erdenklichen Schaden die passende Police parat. Sogar für die eigene Beerdigung soll man vorsorgen. Doch darauf können Sie getrost verzichten.


Seit das staatliche Sterbegeld weggefallen ist, werden Sterbegeldversicherungen angeboten. Dies sind kleine Kapitallebensversicherungen, die in der Regel eine noch schlechtere Rendite bringen als normale Kapitallebensversicherungen. Eine Sterbegeldversicherung soll den Hinterbliebenen die finanzielle Belastung einer Bestattung ersparen. Die Versicherten zahlen bis zum Tod Beiträge, maximal aber bis zum 85. Lebensjahr. Es kann auch eine abgekürzte Beitragszahlung vereinbart werden.


Die Leistung wird bei Tod fällig, teils auch spätestens zum 101. Lebensjahr. Wenn der Todesfall des Versicherten vor dem 85. Geburtstag eintritt, wird die Versicherungssumme ausgezahlt. Tritt der Todesfall erst danach ein, gibt es nur eine geringe Ablaufleistung. Dabei handelt es sich um den in der Prämie enthaltenen Sparanteil zuzüglich Zinsen.


Besondere Vorsicht ist geboten bei Sterbegeldversicherungen über diverse Senioren-Verbände, denn hierbei handelt es sich meist um Verträge von Gesellschaften mit besonders schlechter Rendite. Zudem kassieren die Verbände Provisionen und oft sogar noch die Überschussbeteiligung, warnt u.a. der Bund der Versicherten (BdV). Der Abschluss sei nicht zu empfehlen. Die Rendite dieser Verträge sei gleich Null, da der Großteil der Beiträge für den Risikoschutz verwendet werde.


Der Bundesverband procon e.V. rät, ebenso wie der BdVund andere Verbraucher-Organisationen, die Beerdigungskosten selbst anzusparen (zum Beispiel über einen Sparvertrag) und den Erben zur Verfügung zu stellen. Als Alternative empfiehlt er den Abschluss einer Risikolebensversicherung in der gewünschten Höhe.


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Freitag, 8. Juni 2007

Göttinger Gruppe endgültig am Ende

Insolvenzverfahren eröffnet


Über das Vermögen der Securenta AG, dem Herzstück der Göttinger Gruppe, wurde gestern durch Beschluß des Amtsgerichtes Göttingen das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist eingetreten, was seit langem zu erwarten war: Einer der größten Anbieter von Beteiligungssparplänen mit ca. 100.000 Betroffenen ist damit endgültig Pleite.

Die Gründung der Göttinger Gruppe reicht zurück bis in die frühen achtziger Jahre. Zuerst wurden durch die Initiatoren Ratensparpläne im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes (VWL) angeboten. Anleger konnten sich als stille Gesellschafter u.a. an der "Langenbahn AG" beteiligen. Im Laufe der Entwicklung des Firmenkonglomerats um die Drahtzieher Jürgen Rinnewitz und Erwin Zacharias wurden die Angebote modifiziert und über den "Pensions-Sparplan" (PSP), den "Persönlichen-Sachwertplan" bis zur "SECURENTE" weiterentwickelt. An der Grundstruktur des Angebotes hatte sich aber nichts geändert, denn es handelte sich immer wieder um eine extrem risikobehaftete, unternehmerische Beteiligung und niemals um eine sichere Geldanlage, wie es die Namensgebung suggerierte.


Der Bundesverband procon e.V. warnt bereits seit 1996 vor den Angeboten der Göttinger Gruppe. Ebenso wie auch die Verbraucherzentrale Berlin. In einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung, die bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging, hatte das Unternehmen keine Mittel gescheut, ihren Kritikern diesbezüglich den Mund zu verbieten.


Gerade an Hand der Historie dieses Unternehmens müssen sich sowohl Politik als auch Justiz fragen lassen, wieso es den Initiatoren über so lange Zeit gelingen konnte, nahezu ungestört - und teilweise sogar mit deren Rückendeckung - Millionenbeträge einzusammeln, die für die Opfer der Pleite eigentlich die Altersvorsorge bilden sollten und nun verloren sind.
So promotete neben eine Vielzahl weiterer Politiker beispielsweise auch der damalige Finanzminister von Baden-Württemberg und spätere DFB-Präsident, Gerhard Mayer-Vorfelder, die Angebote der Göttinger Gruppe und ebnete diesen als damaliger Präsident des VfB Stuttgart auch den Weg, als dessen Hauptsponsor äußerst werbewirksam Millionenbeträge zu verpulfern und damit ganze Heerscharen weiterer Opfer anzulocken.
Auf Seiten der Justiz spielte hier vor Allem die Staatsanwaltschaft Braunschweig eine äußerst unrühmliche Rolle, die mehrere entsprechende Ermittlungsverfahren einstellte.


Im Zusammenhang mit dem nun eingeläuteten Insolvenzverfahren warnt der Bundesverband procon e.V., ebenso wie die meisten Verbraucherzentralen und andere, dem Anlegerschutz verpflichtete Institutionen, ganz eindringlich vor selbst ernannten "Interessengemeinschaften", welche in den nächten Tagen und Wochen sicherlich in Serienbriefen den Anlegern versprechen werden, dass gegen Zahlung eines geringen Beitrages die Möglichkeit bestehen würde, Gelder sicherzustellen.
Hinter diesen Interessengemeinschaften stehen in den meisten Fällen sogenannte "Anleger-Anwälte", denen es lediglich darum geht, auf diesem Wege Mandanten zu ködern. Bei diesem unseriösen, von procon bereits seit Langem als "Leichenfledderei" enttarnten und angeprangerten Geschäft besteht die Gefahr, dass hier noch einmal „gutes Geld schlechtem Geld hinterher geworfen wird."


Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes noch völlig verfrüht. Im Moment wird durch das Gericht erst einmal geprüft, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Dieser prüft dann die Vermögenssituation und setzt sich mit den betroffenen Anlegern in Verbindung. Erst wenn geklärt ist, ob und wieviel Vermögensmasse überhaupt noch vorhanden ist, könnte die Einschaltung eines seriösen Fachanwaltes angezeigt sein.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Nachtrag vom 11.06.2007

Wie heute bekannt wurde, hatte die Göttinger Gruppe bereits am letzten Donnerstag, den 06.06.2007 Insolvenzantrag beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellt, da die Gruppe den Hauptsitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Berlin verlegt hatte. Somit dürfte sich das am Freitag vom Amtsgericht Göttingen eröffnete Insolvenzverfahren erledigt haben.


In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement Aktiengesellschaft, Pacelliallee 19-21, 14195 Berlin, ist gemäß § 21 InsO am 08.06.2007 um 13.00 Uhr angeordnet worden: vorläufige Insolvenzverwaltung; vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rolf Rattunde, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin. Verfügungen d. Schuldner/in sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Untersagung und Einstellung der Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen.
AZ: 36s IN 2619/07
Berlin, 8. Juni 2007
Amtsgericht Charlottenburg

Samstag, 2. Juni 2007

Göttinger Gruppe: Haftbefehle gegen Manager

Die Justiz geht laut einem Zeitungsbericht mit Haftbefehlen en masse gegen Manager der zur Göttinger Gruppe gehörenden Securenta AG vor. Viele Anleger hatten mit deren Altersvorsorgeplänen Verluste erlitten. In den Haftbefehlen vom Fließband wirft das Gericht in Göttingen den Managern u.a. Insolvenzverschleppung und Strafvereitelung vor.

Das Vollstreckungsgericht im Amtsgericht Göttingen hat bis zum 21. Mai 137 Haftbefehle gegen führende Manager als gesetzliche Vertreter der Göttinger Gruppe erlassen, nachdem sie Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt beziehungsweise verschleppt haben sollen.


Die Süddeutschen Zeitung beruft sich auf ein Schreiben des Gerichts, das dem Blatt vorliege. Inzwischen soll sich die Zahl der Haftbefehle auf 170 erhöht haben. Mehrere hundert weitere sollen folgen, hieß es.


Die Göttinger Gruppe war in den neunziger Jahren der größte Anbieter von so genannten atypischen stillen Beteiligungen in Deutschland. Nach früheren Angaben hat der Finanzkonzern bei mehr als 100.000 Sparern gut eine Milliarde Euro eingesammelt.


Die Haftbefehle richten sich nach Informationen der SZ u.a. gegen Jürgen Rinnewitz und Marina Götz als gesetzliche Vertreter und Vorstandsmitglieder der Securenta AG, dem Herzstück der Göttinger Gruppe. Das Unternehmen hatte Unternehmensbeteiligungen angeboten, die den Anlegern größtenteils nur Verluste brachten. Auch wurden die Kunden über die hohen Risiken dieses Anlagemodells nicht ausreichend aufgeklärt.


Die Haftbefehle habe das Gericht erlassen, um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen Vermögensverhältnisse der Securenta zu erzwingen. Rinnewitz und Götz halten sich nach Informationen der SZ nicht mehr in Göttingen auf. Die Firmenzentrale in Göttingen - dort läuft ein Anrufbeantworter - werde zum Verkauf angeboten.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Frühjahr 2005 den Anlegern, die im Streit mit der Göttinger Gruppe lagen, den Rücken gestärkt. Danach konnten Anleger auf Rückzahlung ihrer Gelder pochen. Tausende klagten gegen Securenta. Dadurch war das Volumen der Rückforderungen so stark angeschwollen, dass Rechtsanwälte in den letzten Monaten immer wieder von Zahlungsproblemen der Göttinger Gruppe berichtet hatten.

Der Bundesverband procon e.V. warnt bereits seit 1996 vor den Angeboten der Göttinger Gruppe.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
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Klaus J. P.-Kilfitt

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Freitag, 4. Mai 2007

Betriebliche Altersversorgung (bAV): Zillmerung unzulässig!

Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes München sind über 90% der bestehenden Verträge über betriebliche Altersversorgung rechtswidrig und somit als nichtig anzusehen.


Das Landesarbeitsgerichts (LAG) München kam zu dem von Fachleuten bereits seit längerem erwarteten Ergebnis, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren – insbesondere durch Zillmerung – in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzulässig ist.
Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig – selbst wenn der Arbeitnehmer vorher über die Abschlusskostenverrechung ausdrücklich aufgeklärt wurde. In seinen Gründen geht das LAG darüber hinaus davon aus, dass auch andere Formen der Abschlusskostenverrechung – zum Beispiel über die ersten fünf Jahre – aufgrund ihre zillmerähnlichen Wirkung ebenso unzulässig sind.


Zum Hintergrund:


Eine Mitarbeiterin hatte 35 Monate auf einen Teil ihres Gehaltes verzichtet. 178 Euro monatlich flossen über eine überbetriebliche Versorgungskasse in eine Lebensversicherung. Als die Mitarbeiterin beim Arbeitgeber ausschied, hatte sie 6.230 Euro an Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umgewandelt, wovon lediglich noch 639 Euro als Versicherungs(rückkaufs)wert vorhanden waren. Die Mitarbeiterin stellte fest, dass ihr also rund 90 Prozent des umgewandelten Gehalts fehlten. Letztlich also ein absolut typischer Fall, der in der Versicherungsbranche als normal angesehen wird, da dies zu den typischen Charakteristiken von Kapitallebensversicherungen gehört.


Aufklärung durch den Arbeitgeber
Der Versicherungsmakler hatte als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers die Mitarbeiterin darüber ausdrücklich aufgeklärt, dass es bei Vertragsbeendigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten kommen kann. Auch war die Mitarbeiterin „nicht völlig unerfahren". Mit ihr hatte der Versicherungsmakler ausführlich gesprochen – auch Unterlagen waren der Mitarbeiterin übergeben worden, aus welchen der geringe Rückkaufswert von 639 Euro bei Kündigung im dritten laufenden Jahr der Höhe nach erkennbar war. Der Arbeitgeber meinte noch rechtsirrig, dass die Mitarbeiterin sich allenfalls an die Versicherung wenden könne.


Fehlerhafte Formulare und Schulungen:
Arbeitgeber muss „doppelt zahlen"


Bereits das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 17. Januar 2005, Az. 19 Ca 3152/04) hatte einen Arbeitgeber zum Schadensersatz verurteilt. Auch dieser Arbeitgeber musste seinen ausgeschiedenen ehemaligen Personalleiter, also einem Fachmann im eigenen Hause, wegen der Zillmerfolgen entschädigen. Dies nach Meinung des Arbeitsgerichts schon alleine aus dem Grunde, weil der Mitarbeiter nicht richtig aufgeklärt wurde.


Zahlreiche Versicherer und andere Träger betrieblicher Versorgungswerke wähnten daraufhin, es reiche aus, den Arbeitnehmer über die „Zillmerung" aufzuklären. Mehr noch: Das Urteil wurde oft fälschlich so interpretiert, dass es die Zulässigkeit der Zillmerung nach Aufklärung geradezu bestätige.


Zillmerung bedeutet, dass „Versicherungs- und Abschlusskosten, sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten" mit den ersten umgewandelten Lohnraten bezahlt werden. Erst danach baut sich ein „Deckungskapital für die Altersversorgung" auf. Im vorliegenden Fall wäre, wie bei Kapitallebensversichrungen üblich, in den ersten 20 Jahren nicht einmal die Summe der bezahlten Beiträge als Rückkaufswert vorhanden gewesen – von einer Verzinsung ganz zu schweigen. Seit Jahren ist aus der Fachpresse bekannt, dass der Arbeitgeber auch dann weiter haftet, also bei Entgeltumwandlung „doppelt zahlen" darf, selbst wenn der Mitarbeiter aufgeklärt wurde. Denn den Arbeitgeber trifft eine verschuldensunabhängige Treuepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern.


LAG München: Arbeitgeber haftet Mitarbeitern für Zillmerung
Das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 15. März 2007, Az. 4 Sa 1152106) verurteilte den Arbeitgeber, die nach der Gehaltsumwandlung fehlenden rund 90 Prozent des Gehalts abermals – diesmal an den Mitarbeiter und nicht an den Träger der betrieblichen Versorgung – zu bezahlen. Rechtlich wurde diese Entgeltumwandlung als rechtsunwirksam erkannt.
Das LAG hat nur für den im Prozess voll unterlegenen Arbeitgeber den Rechtsbehelf der Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


Vier Gründe, warum die Zillmerung zur Nichtigkeit führt

Das Gericht stützte sein Urteil auf vier rechtliche Gründe – bereits einer davon hätte ausgereicht:


1. Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit
Nach Paragraph 1 II Nr.3 BetrAVG muss der Arbeitgeber gesetzlich zwingend dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer eine zu jedem Zeitpunkt „wertgleiche Anwartschaft" erhält. Insbesondere gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesem Erfordernis nicht. Kalkulierte Kosten für das Todesfallrisiko fallen hierbei regelmäßig nicht ins Gewicht (mögliche höhere Kosten für Berufsunfähigkeitsrisiko fielen im konkreten Fall nicht an). Damit verstößt die Entgeltumwandlung gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit, und ist damit nichtig, Paragraph 134 BGB.
Das Urteil stellt klar, dass der Arbeitgeber als Vertragspartner seines Mitarbeiters nicht etwa nur die „schlichte Weiterleitung" des erdienten anteiligen Lohnes im Rahmen der Entgeltumwandlung „als Bote" schuldet. Betroffen sind also ebenso Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds, sowie Unterstützungskassen. Bei einzelnen Anbietern bzw. Durchführungswegen gibt es offenbar ausschließlich gezillmerte Verträge.


2. Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung
Die Entgeltumwandlung mit Zillmerung – und ähnlichen Methoden der Abschlusskostenverrechnung in den ersten Jahren – benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen, und ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, Paragraph 307 I S.1, II Nr.1 BGB. Dies folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über „entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung", Paragraph 307 I S.1 BGB, da missbräuchlich eigene Interessen des Arbeitgebers auf Kosten der Mitarbeiter berührt sind.
Der Arbeitgeber haftet gesetzlich für die Erfüllung der Entgeltumwandlung, Paragraph 1 II Nr.3 BetrAVG. Den Arbeitgeber trifft die verschuldensunabhängige Ausfallhaftung, vor allem wenn durch die Abschlusskostenverrechnung das Deckungskapital „essenziell gemindert" ist. Auch diese Benachteiligung des Arbeitnehmers führt zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung.


3. Verstoß gegen die Portabilität, Paragraph 4 BetrAVG
Portabilität bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine bAV von bisherigen Arbeitgeber zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Arbeitnehmer den „aktuellen Übertragungswert" ihrer betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel „mitnehmen" können. Eine Portabilität ist jedoch faktisch nicht möglich, wenn der (Rückkaufs)wert durch die Zillmerung gegen Null tendiert. Bei jedem neuen Arbeitgeber müsste die Mitarbeiterin „praktisch bei Null anfangen".
Für den Arbeitgeber bedeutet dies spiegelbildlich, dass die Vermittlung derartiger betrieblicher Altersversorgungsverträge gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur „anleger- und objektgerechten Beratung" verstößt: Denn im Schnitt sind Arbeitnehmer 4,9 Jahre in einem Betrieb – Vertragswerke mit 30 bis über 40 Jahren Laufzeit und entsprechend hohen Provisionen/Abschlusskosten sind für die Arbeitgeber ungeeignet.


4. Verstoß gegen Grundsätze von BGH und Verfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht (Urteile vom 26. Juli 2005 und 15. Februar 2006) und Bundesgerichtshof (Urteile vom 12. Oktober 2005) haben entschieden, dass die Zillmerung gegen das Vertragsziel einer Vermögensbildung verstößt. Damit kann es nicht vereinbart werden, wenn der (Rückkaufs)wert bei Vertragsauflösung in den ersten Jahren unverhältnismäßig gering ist oder sogar gegen Null tendiert. Dies gilt erst recht bei Entgeltumwandlungsverträgen.


Großteil bestehender Entgeltumwandlungsvereinbarungen betroffen und unwirksam


Das LAG München führt in seinen Urteilsgründen aus, dass neben der Zillmerung auch andere Arten der Abschlusskostenverrechnung – zum Beispiel über die ersten fünf Jahre – aus den gleichen Gründen unwirksam sind. Damit sind über 90 Prozent der Entgeltumwandlungen als nichtig anzusehen – die Arbeitnehmer können danach von ihren Arbeitgebern – auch früheren – die Rückabwicklung verlangen.


Die meisten Arbeitnehmer wissen infolge der Intransparenz vieler Entgeltumwandlungen nicht, auf welche Weise die Abschlusskosten und ob weitere Aufwendungen zum Beispiel für Risikoschutz verrechnet wurden. Im Zweifel wird ein Fachanwalt daher die Verträge zunächst versicherungsmathematisch begutachten lassen.


Insgesamt werden die möglichen Rückforderungen zuzüglich Zinsen und nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen auf heute schon rund 65 Milliarden Euro geschätzt - Tendenz stark steigend.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Samstag, 21. April 2007

Private Krankenversicherungen verschärfen Annahmerichtlinien

Für Menschen mit Gesundheitsproblemen soll es offenbar noch schwieriger werden, eine private Krankenversicherung (PKV) abzuschließen.


Die Allianz-Krankenversicherung habe ihre Gesundheitsprüfung verschärft, meldete das Magazin 'Der Spiegel' vorab. Antragsteller mit hohem Krankheitsrisiko sollten konsequenter abgewiesen werden.


Steigende Gesundheitsausgaben zwängen zudem die private Krankenversicherung auch zu schärferen Kontrollen. So haben DKV und Victoria dem Bericht zufolge zusammen einen dreistelligen Millionenbetrag in neue Software investiert, die Arztrechnungen auf unplausible und überhöhte Posten überprüfen soll. Dies sei eine Reaktion auf "Optimierungs-Software" der Ärzte, die beim raffinierten Abkassieren unterstütze.


Die privaten Krankenversicherer kämpfen grundsätzlich mit dem gleichen Kostendruck im Gesundheitswesen wie die gesetzlichen Kassen. Auch in der PKV waren die Beiträge in den vergangenen Jahren gestiegen. Durch die Gesundheitsreform stehen die Unternehmen unter zusätzlichem Druck. Ab Juli müssen sie frühere Privatversicherte wieder aufnehmen, die – oft wegen Finanznot – ihren Schutz verloren haben. Wer arm ist, muss künftig Beitragsrabatt bekommen.


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Mittwoch, 18. April 2007

Verschärfte Rechtsprechung zu Schneeballsystemen

Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern.


Mit dieser Entscheidung des Landgerichts München I wird die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems "Schenkkreis" nun auch auf zu Grunde liegende Darlehensverträge erweitert, welche von einigen Initiatoren solcher Systeme zur Umgehung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und als psychologische "Beruhigungspillen" ("Du bekommst Dein Geld auf jeden Fall wieder.") verwendet wurden.


Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises erhalten von ihren nachgeordneten Geberkreisen Geldbeträge "geschenkt".


In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin (Geberin) der Beklagten (Empfängerin) ein "Darlehen" von 5.000 Euro gewährt. Als der Schenkkreis schließlich mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, forderte die Klägerin von der Beklagten den Darlehensbetrag vor dem Landgericht München zurück. Doch das machten die Richter nicht mit (Az.: 10 O 25455/05).


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Dienstag, 3. April 2007

Erweiterter Pfändungsschutz für Altersvorsorge

Am 1. März 2007 ist das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" in Kraft getreten. Dieses Gesetz stellt Leistungen aus Verträgen zur Altersvorsorge unter Pfändungsschutz. Nach § 851c der Zivilprozessordnung ist ein Rentenversicherungsvertrag dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig kündigen darf und er auch kein Recht auf die Option einer Kapitalauszahlung statt Rente zu seinen Lebzeiten hat.


Der Pfändungsschutz tritt ein, wenn:
1) Leistungen in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden,
2) über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3) die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4) die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen Zahlung im Todesfall, nicht vereinbart wurde.


Ein Schuldner kann sich vor der Pfändung seiner Ansprüche aus einer Lebens- oder Rentenversicherung, auch wenn diese als Direktversicherung abgeschlossen wurde, schützen, indem er sie in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umwandeln lässt. Hierzu ist der Versicherer gem. §173 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet. Eine Auszahlungsmöglichkeit vor dem Rentenalter besteht dann nicht mehr. Selbiges gilt selbstverständlich auch für fondsgebundene Lebens- und Rententarife (Fonds-Policen).


Besonders für Selbständige mit erheblichem Unternehmerrisiko empfiehlt sich die Umwandlung bestehender Verträge, da so die angesparte Altersversorgung auch im Insolvenzfall geschützt und gesichert ist.


Auch Arbeitnehmer können von dieser Umwandlung profitieren, da neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Altersversorgung bis zu 238.000,- Euro angespart werden kann, die im Fall der Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden muss, bevor Harz IV bezogen werden kann.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Sonntag, 1. April 2007

Gesundheitsreform tritt in Kraft

Was sich für Krankenversicherte ändert.


Die erste Stufe der umstrittenen Gesundheitsreform ist in Kraft getreten. Auch wenn zentrale Elemente wie der Gesundheitsfonds erst 2009 starten, haben sich ab heute zahlreiche Regeln für die Versicherten geändert zu. Ein Überblick über die Neuerungen.


Gesetzlich Versicherte

Ausgeweitet werden die Leistungen der gesetzlichen Kassen bei Impfungen, Eltern-Kind-Kuren, Reha-Behandlungen für alte Menschen und bei der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender in den eigenen vier Wänden. Wer Vorsorgeuntersuchungen versäumt und später schwer krank wird, muss mehr zuzahlen. Die Behandlung von Komplikationen nach Piercings wird nicht mehr bezahlt. Kliniken werden für ambulante Behandlungen geöffnet.


Neue Tarife

Die gesetzlich Versicherten können bei ihren Kassen zwischen neuen Tarifmodellen wählen. Hierzu zählen etwa Selbstbehalttarife. Das Kassenmitglied verpflichtet sich dabei, einen Teil der Kosten selbst zu übernehmen (etwa die ersten 1000 Euro im Krankheitsfall). Gleichzeitig erhält der Versicherte eine Prämie von seiner Kasse (zum Beispiel 400 Euro). Hat er geringe Krankheitskosten, rentiert sich dies für ihn.


Ebenso soll es Tarife geben, bei denen die Versicherten bei Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen einen Teil ihrer Beiträge zurückerhalten. Andere beinhalten die Übernahme von Kosten, die die Kasse sonst nicht tragen würde - etwa für besondere Therapien oder Arzneimittel (wie Homöopathie). Darüber hinaus muss jede Kasse Tarife für die Teilnahme der Versicherten an bestimmten Chroniker-Programmen anbieten. Wenn ein Diabetiker an einem Spezialprogramm teilnimmt, soll er durch eine Prämie belohnt werden. Auch Hausarzttarife müssen künftig von allen Kassen angeboten werden. An alle freiwilligen Tarife der Kassen ist der Versicherte mindestens drei Jahre gebunden.


Beitragssätze der gesetzlichen Kassen

Zu Jahresbeginn stiegen die Sätze im Schnitt um etwa 0,6 Punkte. Die Kassen begründeten dies auch mit der Reform - was das Ministerium zurückwies. Wenn 2009 der Gesundheitsfonds startet, gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz, den der Bund festlegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ein, Kassen erhalten für jeden Versicherten einen einheitlichen Betrag. Kassen mit vielen Kranken bekommen zudem Geld von anderen Kassen. Reicht einer Kasse das Geld nicht, kann sie einen begrenzten Zusatzbeitrag von ihren Versicherten fordern. Wenn eine Kasse Zusatzbeiträge erhebt, ist ein Kassenwechsel erlaubt.


Privatversicherte

Vom 1. Januar 2009 an müssen die Privatkassen einen Basistarif anbieten, der im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht. Wer arm ist, muss weniger zahlen. Bestandskunden können 2009 nur innerhalb von sechs Monaten in den Basistarif auch anderer Privatkassen wechseln und ihre Altersrückstellungen mitnehmen. Ausnahmen gibt es für über 55-Jährige und Bedürftige. Weil der Basistarif nach Ansicht der Privatkassen nicht Kosten deckend ist, warnen diese vor Beitragserhöhungen für Bestandskunden. Für Gutverdiener wird ein Wechsel aus der GKV in die PKV erschwert: Das Einkommen muss dafür künftig drei Jahre lang über der Pflichtversicherungsgrenze (derzeit 3975 Euro pro Monat) liegen.


Nichtversicherte


Künftig gilt eine Pflicht zur Versicherung: Die rund 200 000 bis 300 000 Nichtversicherten müssen also Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse werden - und müssen von diesen aufgenommen werden. Ehemals gesetzlich Versicherte müssen von den Kassen bereits vom 1. April an wieder aufgenommen werden. Ehemals Privatversicherte ohne Schutz muss die PKV vom 1. Juli an im so genannten Standardtarif aufnehmen - ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge. Eine bestehende Versicherung kann man nur noch dann kündigen, wenn man eine neue Police nachweisen kann. Wer die Versicherungspflicht ignoriert oder fällige Beiträge nicht bezahlt, wird nur zu ähnlichen Bedingungen medizinisch behandelt wie Asylbewerber. Zudem müssen offene Beiträge (samt Strafzuschlägen) nachträglich bezahlt werden.


Apotheken/Medikamente

Der Rabatt, den Apotheker den Kassen pro Medikament gewähren müssen, steigt von 2,00 auf 2,30 Euro. Vor der Verordnung teurer Medikamente muss ein zweiter Arzt befragt werden. Der Zugang zu innovativen, sehr teuren Arzneimitteln wird gesichert.


Ärzte

2011 kommt eine neue Vergütung mit festen Euro-Preisen. Ärzte in „unterversorgten“ Gebieten bekommen schon vorher Zuschläge.


Krankenkassen

Statt sieben soll es nur noch einen Dachverband für die gesetzlichen Kassen geben. Kassenfusionen werden erleichtert. Bis Ende 2008 müssen sämtliche gesetzliche Kassen entschuldet sein.


Kosten

Das Einsparvolumen liegt 2007 bei 1,1 bis 1,2 Milliarden Euro. Der Bundeszuschuss für die gesetzlichen Kassen steigt in den kommenden Jahren schrittweise auf 14 Milliarden Euro.


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Dienstag, 27. März 2007

Schneeballsysteme im Internet: pww4you.com

Auch die Betreiber von Schneeballsystemen und Kettenbriefen aller Art gehen mit der Zeit - und so läuft heute bereits ein Großteil dieser betrügerischen Geldvernichtungssysteme nicht mehr in Form von sektenartig anmutenden "Seminaren" o.ä., sondern rein virtuell im Internet ab.


Die Vorteile für die Drahtzieher im Hintergrund liegt auf der Hand: Der Kreis potentieller Opfer wird dadurch massiv erweitert und der logistische und administrative Aufwand zugleich erheblich reduziert. Vor allem jedoch brauchen die Hintermänner und ihre Helfershelfer nicht mehr persönlich in Erscheinung zu treten und können sich somit dem direkten Zugriff ihrer Opfer sowie der Strafverfolgungsbehörden entziehen, indem sie sich hinter irgendwelchen, in aller Regel an exotischen Orten "ansässigen", Briefkastenfirmen, verstecken.


Ein aktuelles Beispiel für diese moderne Form von Schneeballsystemen ist die Fa. Virtus Offshore Investment Co. mit Sitz im fernen Panama, als Betreiberin der Homepage pww4you.com


Virtus Offshore Investment Co.
Suite 2007 20th Floor
The Century Tower
Ave Ricardo J. Alfaro
Panama City


Wie bei den meisten aktuellen Schneeballsystemen, wird auch hier die eigentliche Geldumverteilung (von den Opfern zu den Betreibern) geschickt verschleiert, indem man sich ein halbwegs plausibel klingendes "Geschäftsmodell" zugelegt hat - in diesem Fall im weitesten Sinne den Handel mit gebrauchten Rentenversicherungspolicen. Geschickt wird einem auf der Homepage suggeriert, es handle sich dabei um ein "völlig normales", "weit verbreitetes", im Grunde also quasi "alltägliches" und damit natürlich "seriöses" Geschäft.


Eine durchaus geschickt aufgebaute Kulisse, denn der Handel mit gebrauchten Versicherungspolicen liegt in der Tat aktuell im Trend. Eine Vielzahl wirklich seriöser Unternehmen, wie bspw. die Münchner cash.life AG betreiben dieses Geschäft seit einigen Jahren durchaus erfolgreich.


Sieht man allerdings etwas genauer hin, so fällt selbst dem Laien auf, daß das pww4you-"Geschäftsmodell" mit dieser seriösen Form des Policenzweitmarktes nicht das geringste zu tun hat:

Bei pww4you schließen für Sie eine Rentenversicherungspolice über 300.000 US$ ab. Versicherungsnehmer und somit zur Zahlung der Beiträge verpflichtet sind Sie persönlich.
Diese Rentenversicherung wird mit einem Kredit über 180.000 US$ bei einer (amerikanischen) Bank beliehen. Kreditnehmer und somit zur Tilgung verpflichtet sie ebenfalls Sie.
Von den 180.000 US$ werden (angeblich!) 84.000 US$ als Einmalzahlung in die Rentenversicherung geleistet.
75.000 US$ bekommen Sie (angeblich!) ausgezahlt.
21.000 US$ kommen in ein sog. "Verdienstprogramm über 7 Ebenen (a.3000 US$)" - die Basis des eigentlichen Schneeballsystems.


Diese 21.000 sind zunächst einmal "weg" (bzw. bei den Drahtziehern des Systems) und können für Sie nur wiedererlangt werden, wenn Sie genug weitere Opfer werben, die auf diesen Humbug hereinfallen.


Wenn Sie diesen Schritt vollziehen, werden Sie jedoch automatisch vom Opfer zum (Mit)täter, was nicht weniger bedeutet, als daß Sie ggf. zum Verlust Ihres eigenen Geldes auch noch mit strafrechtlicher Verfolgung und zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen müssen!


Unter dem Strich stehen Sie also mit einer 300.000 US$ Rentenversicherung, die durch einen 180.000 US$ Kredit belastet ist da. Wenn Sie am Ende nicht noch ein paar 10.000 US$ draufzahlen wollen, muß die (hoffentlich) geleistete Einmalzahlung von 84.000 US$ also mind. soviel Rendite in der Rentenversicherung abwerfen, daß diese den Kredit zzgl. Zinsen (!) bei Fälligkeit komplett tilgen kann.


Eine simple Rechnung mit einem simplen Ergebnis:
Sie wachen in ein paar Jahren auf, wenn Sie Post von einer amerikanischen Bank erhalten, in der Ihnen mitgeteilt wird, daß Sie ab sofort einen Kredit über eine Restschuld von 100.000 US$ (oder mehr) zu tilgen haben.
Die Drahtzieher hingegen kassieren die 21.000 US$ zzgl. der Provisionen für die Vermittlung von Versicherung und Kredit.


Und um das Maß vollzumachen, können Sie sich zudem auf Post von der Staatsanwaltschaft einstellen, während die Hintermänner außerhalb unseres Justizsystems unter Palmen liegen.

Fazit:
Ein notdürftig getarntes Schneeballsystem, an dem die Drahtzieher kräftig verdienen und alle Anderen gewaltig draufzahlen.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Donnerstag, 15. März 2007

PROKON – Viel Wind um Nichts

Der Itzehoer Windparkfondsanbieter PROKON musste auf Anfrage bestehende Liquiditätsprobleme beim „New Energy Fonds V“, bestätigen.

In einem aktuellen Schreiben an besorgte Anleger, teilt die Fondsgesellschaft mit, dass sie sich derzeit nicht in der Lage sehe, die für den „New Energy Fonds V“ zugesicherten Ausschüttungsgarantien „aus eigener Liquidität“ zu erfüllen. Das Unternehmen erklärte das Ausbleiben der fälligen Ausschüttung mit einem unterdurchschnittlichen Windangebot und den damit verbunden Ertragseinbußen. Laut Verkaufsprospekt soll die „Ausschüttungsgarantie“ aber gerade in einer solchen Situation eintreten.

Etwa 1.700 Anleger haben insgesamt rund 32 Millionen Euro in den „New Energy Fonds V“ investiert. Die Anleger wurden über eine im Verkaufsprospekt zugesicherte Ausschüttungsgarantie geblendet und hiermit in eine hoch risikobehaftete Unternehmensbeteiligung gelockt.

An diversen weiteren Windkraftfonds und Projekten der PROKON-Firmengruppe sollen sich nach Angaben des Unternehmens derzeit insgesamt 9.100 Anleger mit mehr als 172 Millionen Euro beteiligt haben.

Betroffene Anleger sollten unbedingt geeignete rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Der Bundesverband procon e.V. warnt bereits seit 1999 vor den Angeboten der PROKON-Gruppe.

Vorstandsmitglied Klaus J. Pitter-Kilfitt: “Öko liegt im Trend. Viele Verbraucher suchen nach Möglichkeiten, ihr Umwelt-Gewissen zu beruhigen. Und diesen Trend nutzen Anbieter wie Prokon schamlos aus. Umweltschutz + hohe Rendite – bei dieser verlockenden Kombination schaltet sich dann leider bei vielen Anlegern das Hirn aus.

procon e.V. warnte auch bereits vor anderen Anbietern, die ebenfalls auf der Umwelt-Welle ritten – wie z. B. der zwischenzeitlich von der Münchner Staatsanwaltschaft ausgehobenen WABAG-Gruppe, welche unter reger Beteiligung des prominenten Strauß-Clans (Max Strauß, Michael u. Monika Hohlmeier) durch Kapitalanlage- und Subventionsbetrug einen Schaden in dreistelliger Millionenhöhe verursacht hat.

Wir beobachten die Angebote des Herrn Rodbertus (Geschäftsführer PROKON Windenergie) schon seit geraumer Zeit. Das Werbematerial aus dem Hause Prokon ist unserer Meinung nach teilweise grob irreführend, die Prospekte verschweigen wesentliche Risiken und die Renditeberechnungen berücksichtigen wesentliche Faktoren nicht und kommen damit zu falschen – geschönten – Ergebnissen.“, so Pitter-Kilfitt weiter.

In eigener Sache:
Angesichts wiederholter Anfragen möchten wir auch an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei procon e.V. und PROKON um eine rein zufällige Namensähnlichkeit handelt.
Der Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. hatte und hat keinerlei Gemeinsamkeiten oder wie auch immer geartete Verbindungen mit der PROKON-Gruppe des Herrn Rodbertus.

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Samstag, 3. Februar 2007

Schrottimmobilien: Obergerichte stärken Anlegerrechte

Als „Schrottimmobilien" wer­den gemeinhin völlig überteuerte Eigentumswohnungen bezeichnet, die hunderttausenden Anle­gern seit den 80er Jahren - zumeist von heute bereits gar nicht mehr existenten Drückervertrieben - als steuersparende Kapitalanlage fürs Alter angedreht wurden.
Die unglaublich hohe Anzahl derartiger Schrottimmobilienverkäufe resultiert vor allem daraus, dass Banken und Vertriebsgesellschaften in den meisten Fällen gemeinsam den Verkauf und die Finanzierung der Immo­bilien organisiert haben.


Ein großer Anteil der - zumeist über die Innovatio-Organisation der Brüder Friedbert und Hans-Jürgen ("H.J.") Schaul in den Markt gedrückten - Schrottimmobilien, geht dabei auf das Konto der ehemaligen Bay. Hypotheken und Wechselbank (heute HypoVereinsbank).


Da die überteuerten Wohnun­gen nicht die erwarteten Mie­ten bringen, stehen viele Käufer heute vor dem finan­ziellen Ruin. Sie können ihre Darlehen nicht bedienen. Die Schuld dafür geben sie Banken und Bausparkassen. Diese hätten die Vermittlung der Immobilien organisiert und an den überhöhten Kre­diten gut verdient.
Tausende Opfer haben in letzter Zeit die an diesem schmutzigen Geschäft beteiligten Geldinstitute verklagt. Sie fordern die Rücknahme des Kreditvertrags. Im Gegenzug soll die Bank die Immobilie zurückerhalten. Die Banken wehren sich. Sie seien nur Kreditgeber und hätten angeblich nichts mit dem Immo­bilienkauf zu tun gehabt.


Mit Urteil vom 29.12.2006 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 U 104/05 der Rechtsprechung des BGH vom 16.05.2006 angeschlossen. In dieser Entscheidung vom 16.05.2006 hat der BGH bestimmt, dass die durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank in institutionalisierender Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat und die Unrichtigkeit der Angaben so evident ist, dass es sich geradezu aufdrängt, dass die Bank sich dieser Tatsache verschlossen hat.


Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Zwangsvollstreckung gegen die Käufer einer völlig überteuerten Eigen­tumswohnung für unzulässig erklärt. Die HypoVereinsbank hatte die Vollstreckung eingeleitet, weil die Käufer ihre Kreditraten nicht mehr zahlten.


Die Richter entschieden, dass die Bank keinen Anspruch aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Immobilie habe. Zur Begründung heißt es, dass die Bank „institutionell" mit den Ver­käufern der Immobilie zusammen­gearbeitet hat. Für die Bank sei erkennbar gewesen, dass der Vermittler die Käufer falsch über die Höhe der Miete aufgeklärt habe. Denn der überhöhte Mietzins wurde vom Vermittler in eine Selbstauskunft der Eheleute eingetragen und diente damit der Beklagten als Grundlage zur Finanzierungsberechnung der Immobilie. Da sie mit den Vermittlern in ständigen Geschäftsbeziehungen stand, oblag es ihr, die evidente Unrichtigkeit der Mietzinsberechnungen, die ihr ja zugänglich waren, den Darlehensnehmern mitzuteilen.


Die arglistige Täuschung durch den Vermittler lag darin, dass er einen überhöhten Mietzins angab, ohne sich zuvor zu versichern, dass dieser auch erreicht werden kann. Der Vermittler hatte also ins „Blaue hinein“ argumentiert.


 Bei richtiger Aufklärung durch die Bank hätte das Ehepaar nicht gekauft oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.


Betroffene sollten auf jeden Fall einen sachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren um ihre Chancen auf Rückabwicklung derartiger Geschäfte sachgerecht prüfen zu lassen.


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Mittwoch, 3. Januar 2007

Zinskosmetik von Banken

 Wie Banken Zinsanlagen attraktiv wirken lassen


Nach mehreren Leitzins-Erhöhungen häufen sich Angebote für längerfristige Sparpläne. Dabei greifen die Banken oft tief in die Trickkiste und verschleiern den wirklichen Ertrag.


Der Anleger sollte stets auf die effektiven Zinsen achten. Drei bis vier Prozent Rendite pro Jahr sind mittlerweile wieder drin, wenn der Anleger sich für einige Jahre vertraglich bindet und regelmäßig einzahlt.
Doch nicht jedes Angebot ist so lukrativ, wie es auf den ersten Blick wirkt. Darauf sollten Kunden achten, wenn Banken oder Sparkassen ihre Sparangebote interessant machen wollen.


Werbung mit "Wertzuwachs" oder "Kapitalwachstum":
Um auf diese Prozentzahl zu kommen, ziehen die Geldhäuser von dem Endwert einfach die Einzahlungen ab und teilen die Differenz durch die Zahl der Jahre. Das soll dann der jährliche Wertzuwachs sein.
Der Trick: Bei dieser Berechnungsweise bleibt der Zinseszinseffekt unberücksichtigt - die effektive Rendite ist immer niedriger. Nur mit der effektiven Rendite aber kann der Anleger vergleichen, was er wirklich für sein Geld bekommt. Das ist spiegelbildlich zum Effektivzins bei Krediten.


Werbung mit Bonus oder Prämie:
Zu einer oft extrem geringen Grundverzinsung zahlen Banken und Sparkasse einen Bonus. Mal ist das ein Aufschlag auf die jährliche Sparleistung, mal auf die jährlichen Zinsen, mal auf die Gesamtzinsen am Ende der Laufzeit.
Die Höhe des Bonus ist wiederum oftmals an die zurückgelegte Sparzeit geknüpft - herauskommt ein Zahlensalat, den der Laie kaum noch durchschauen kann.


Der Ausweg:
"Der Sparer sollte sich schwarz auf weiß geben lassen, wie hoch konkret das Guthaben am Ende der Laufzeit sein wird" , sagt Rainer Zuppe, Geldexperte bei der Stiftung Warentest.
Vorteil: Der Kunde kann das Endguthaben von verschiedenen Banken vergleichen. Anders als beim Effektivzins bei Krediten sind Geldhäuser aber nicht verpflichtet, die Rendite auszuweisen. Auch auf Nachfrage geben sie oft keine Auskunft. procon-Mitglieder, die die Rendite herausbekommen wollen, finden jedoch Hilfe bei ihrem zuständigen procon-Betreuer.


Ein Blick sollte außerdem den Vorschriften gelten, wann die Bank Bonus-Zahlungen oder Sparprämien wieder streichen kann. Sparplan-Abbrecher werden in der Regel hart bestraft - mitunter kann das Geldinstitut sogar rückwirkend Zinsen und den Bonus kürzen.


Das kann selbst dann passieren, wenn der Anbieter mit dem Modewort "flexibel" wirbt. "Mal sind für Verfügungen zwischendurch mehrmonatige Kündigungsfristen zu beachten, mal darf ein Mindestguthaben nicht unterschritten werden.", sagt Experte Zuppe.


Werbung für Kombiangebote:
Vorsicht ist ebenso bei Kombiangeboten angebracht: Für die eine Hälfte des Geldes soll der Kunde einen üppigen Zins bekommen, die andere Hälfte des Geldes soll in einen Investmentfonds fließen.
Der Zinsvorteil gilt aber nur für eine kurze Zeit, etwa ein halbes Jahr. Dem steht der Ausgabeaufschlag des Fonds gegenüber. Diese Gebühren übertreffen den Zinsvorteil nicht selten erheblich.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
www.klaus-kilfitt.blogspot.de

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Dienstag, 2. Januar 2007

Falschberatung durch Banken

 Wie Banken ihre Kunden mit teils erpresserischen Methoden über den Tisch ziehen


 Banken müssen Bausparverträge und Versicherungen verkaufen, denn vom klassischen Bankgeschäft allein kann heute kein Kreditinstitut mehr leben, so dass mit allen Mitteln versucht wird, Provisionserträge zu generieren. Dabei gehen viele Institute bzw. deren Mitarbeiter, die durch hausinterne Vorgaben teilweise massiv unter Verkaufsdruck stehen, mittlerweile vielfach ebenso unseriös vor, wie einige der berüchtigten Drückervertriebe.


 Besonders einfallsreich war ein Mitarbeiter einer Volks- und Raiffeisenbank:
Ein Kunde hatte bereits einen kleinen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall abgeschlossen um seine "Vermögenswirksamen Leistungen" einzahlen zu können. Mittlerweile hatte er bereits ein kleines Guthaben auf seinem Bausparvertrag angesammelt.
Dies weckte offenbar die Gier des Bankmitarbeiters, schnell viel Provision zu verdienen. Er überredete den Kunden, den Bausparvertrag auf 200.000,-- € zu erhöhen. Der Kunde unterschrieb und die Abschlussgebühr wurde sofort von seinem bereits vorhandenen Bausparguthaben abgebucht.
Auf Nachfrage des Vereins für Existenzsicherung e.V. wurde von der Raiffeisenbank mitgeteilt, dass der Kunde ein Haus bauen wollte und deshalb die Erhöhung durchgeführt wurde. Bei dem Kunden handelt es sich allerdings um einen indonesischen Koch mit 3 Kindern. Dieser wird wohl niemals in der Lage sein, sich in Deutschland ein Haus zu bauen. Nebenbei wurden ihm auch noch mehrere Lebensversicherungen verkauft.


Bei einer weiteren Kundin wurde ein festgeschriebenes Darlehen durch die Raiffeisenbank gekündigt, obwohl keine Rückstände vorhanden waren. Die Kündigung wurde damit begründet, dass durch eine Baufinanzierung des Ehemannes durch eine andere Bank ein zu hohes Risiko vorhanden sei.
Obwohl die Kündigung durch die Bank ohne Verschulden des Kreditnehmers erfolgte, verlangte die Raiffeisenbank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Nachdem sich die Kundin dagegen wehrte, wurde ihr von der Raiffeisenbank eine Frist gesetzt, bis zu dieser die Darlehensablösung incl. der Vorfälligkeitsentschädigung zu erfolgen hat. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, würde die Kreditkündigung in die Schufa eingetragen und die Kundin somit als kreditunwürdig abgestempelt. Auf Druck dieser "Erpressung" wurde das Darlehen abgelöst.


Auf derartige unseriöse und erpresserische Vorgehensweisen stößt man selbstverständlich nicht nur bei Raiffeisenbanken und der Bausparkasse Schwäbisch Hall, sondern auch auf anderen Instituten. Bei derartigen Fällen handelt es sich mindestens um eine gravierende Falschberatung. Betroffene sollten derartige Fälle unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt ihres Vertrauens prüfen lassen.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
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