Samstag, 3. Februar 2007

Schrottimmobilien: Obergerichte stärken Anlegerrechte

Als „Schrottimmobilien" wer­den gemeinhin völlig überteuerte Eigentumswohnungen bezeichnet, die hunderttausenden Anle­gern seit den 80er Jahren - zumeist von heute bereits gar nicht mehr existenten Drückervertrieben - als steuersparende Kapitalanlage fürs Alter angedreht wurden.
Die unglaublich hohe Anzahl derartiger Schrottimmobilienverkäufe resultiert vor allem daraus, dass Banken und Vertriebsgesellschaften in den meisten Fällen gemeinsam den Verkauf und die Finanzierung der Immo­bilien organisiert haben.


Ein großer Anteil der - zumeist über die Innovatio-Organisation der Brüder Friedbert und Hans-Jürgen ("H.J.") Schaul in den Markt gedrückten - Schrottimmobilien, geht dabei auf das Konto der ehemaligen Bay. Hypotheken und Wechselbank (heute HypoVereinsbank).


Da die überteuerten Wohnun­gen nicht die erwarteten Mie­ten bringen, stehen viele Käufer heute vor dem finan­ziellen Ruin. Sie können ihre Darlehen nicht bedienen. Die Schuld dafür geben sie Banken und Bausparkassen. Diese hätten die Vermittlung der Immobilien organisiert und an den überhöhten Kre­diten gut verdient.
Tausende Opfer haben in letzter Zeit die an diesem schmutzigen Geschäft beteiligten Geldinstitute verklagt. Sie fordern die Rücknahme des Kreditvertrags. Im Gegenzug soll die Bank die Immobilie zurückerhalten. Die Banken wehren sich. Sie seien nur Kreditgeber und hätten angeblich nichts mit dem Immo­bilienkauf zu tun gehabt.


Mit Urteil vom 29.12.2006 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 U 104/05 der Rechtsprechung des BGH vom 16.05.2006 angeschlossen. In dieser Entscheidung vom 16.05.2006 hat der BGH bestimmt, dass die durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank in institutionalisierender Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat und die Unrichtigkeit der Angaben so evident ist, dass es sich geradezu aufdrängt, dass die Bank sich dieser Tatsache verschlossen hat.


Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Zwangsvollstreckung gegen die Käufer einer völlig überteuerten Eigen­tumswohnung für unzulässig erklärt. Die HypoVereinsbank hatte die Vollstreckung eingeleitet, weil die Käufer ihre Kreditraten nicht mehr zahlten.


Die Richter entschieden, dass die Bank keinen Anspruch aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Immobilie habe. Zur Begründung heißt es, dass die Bank „institutionell" mit den Ver­käufern der Immobilie zusammen­gearbeitet hat. Für die Bank sei erkennbar gewesen, dass der Vermittler die Käufer falsch über die Höhe der Miete aufgeklärt habe. Denn der überhöhte Mietzins wurde vom Vermittler in eine Selbstauskunft der Eheleute eingetragen und diente damit der Beklagten als Grundlage zur Finanzierungsberechnung der Immobilie. Da sie mit den Vermittlern in ständigen Geschäftsbeziehungen stand, oblag es ihr, die evidente Unrichtigkeit der Mietzinsberechnungen, die ihr ja zugänglich waren, den Darlehensnehmern mitzuteilen.


Die arglistige Täuschung durch den Vermittler lag darin, dass er einen überhöhten Mietzins angab, ohne sich zuvor zu versichern, dass dieser auch erreicht werden kann. Der Vermittler hatte also ins „Blaue hinein“ argumentiert.


 Bei richtiger Aufklärung durch die Bank hätte das Ehepaar nicht gekauft oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.


Betroffene sollten auf jeden Fall einen sachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren um ihre Chancen auf Rückabwicklung derartiger Geschäfte sachgerecht prüfen zu lassen.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
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