Donnerstag, 22. Oktober 2009

BGH prüft britische Lebensversicherungen

Mitte Dezember beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob bestimmte britische Lebensversicherungen die von ihnen beworbenen Renditen tatsächlich auch zahlen müssen. Es wird zwei Pilotverfahren geben, die über die Transparenz der Versicherungsklauseln für die Kunden Aufschluss geben sollen.
Sollte der BGH zu dem Schluss kommen, dass diese Klauseln nicht transparent genug und somit unwirksam seien, drohen den Anbietern Zahlungen in Millionenhöhe.


In einem konkreten Fall geht es um ein Ehepaar, das im Jahr 2001 einmalig 204.000 Euro an einen britischen Versicherer bezahlt hatte und dafür ab April 2002 eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 1700 Euro erhalten sollte. Diese Rentenzahlungen sollten sich über 18 Jahre erstrecken. Die Renditeerwartung wurde im Kleingedruckten mit 8,5% angegeben, die tatsächliche Rendite sank jedoch stetig auf zuletzt gerade einmal 0,5%.


Schon das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und das OLG Karlsruhe hatten sich mit dem Fall beschäftigt, die entsprechenden Klagen jedoch abgewiesen. Begründung: Die in den Vertragsbedingungen genannten Leistungen waren nicht garantiert. Nun erwarten tausende betroffene Versicherungsnehmer mit Spannung das endgültige BGH-Urteil.


Britische Anbieter wie bspw. Clerical Medical (CMI) agieren bereits seit den frühen 80er-Jahren teilweise äußerst aggressiv auf dem deutschen Markt. Vielfach bedienten sie sich dabei bekannter Drückerkolonnen, wie z.B. der inzwischen insolventen B.D.F. GmbH des zwischenzeitlich zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten Anlagepromotors Dr. Peter Freiherr v. Lepel.
Die Masche war einfach: Im Gegensatz zu den konservativen deutschen Anbietern, würden britische Versicherer durch innovativere Anlagestrategien angeblich höhere Renditen erzielen. Das höhere Renditen zumeist auch mit deutlich höheren Risiken einhergehen, verschwiegen Anbieter wie Vermittler dabei zumeist - warben im Gegenteil sogar oft mit angeblichen Garantien, die sich jedoch im Nachhinein weitgehend als reine Marketingtricks entpuppten.


Der Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungs-unternehmen - procon e.V. warnt bereits seit Mitte der 90er-Jahre vor den überhöhten Versprechungen britischer Versicherer.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
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Freitag, 16. Oktober 2009

Abgeltungssteuer und Freistellungsaufräge

Auf der Jagd nach den besten Konditionen häufen sich bei vielen Anlegern die Bankverbindungen. Da gilt es, den Überblick über die hinterlegten Freistellungsaufträge zu behalten.

Doch was passiert eigentlich, wenn die Summe aller Freistellungsaufträge über der Höchstgrenze liegt ?
Ein neues Tagesgeldkonto ist schnell eröffnet. Anbieter anklicken, Antragsformular ausfüllen, ausdrucken und samt Post-ID an die entsprechende Bank schicken. Bevor aber die Zinserträge fließen, muss ein weiterer Freistellungsauftrag ausgefüllt werden. Anleger, die auf diversen Banken über ein Termingeldkonto verfügen, sollten hier gut organisiert sein. Wer über mehrere Bankverbindungen verfügt, sollte schriftlich festhalten, welcher Bank er was erteilt hat.


Zusammengerechnet dürfen die Freistellungsaufträge 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro), nicht überschreiten. So hoch ist die Grenze des seit 2009 geltenden Sparerpauschbetrags, der die alte Regelung aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale ersetzt.


Und wenn man darüber liegt ?
Entscheidend ist die tatsächliche Summe aller Kapitalerträge. Diese wird per Datenabgleich durch das Bundeszentralamt für Steuern ermittelt. Mit anderen Worten: Ist lediglich das Volumen der Freistellungsaufträge zu hoch, nicht aber die Höhe der freigestellten Guthabenzinsen, dann hat der Steuerzahler nichts zu befürchten.
Also Entwarnung? Keineswegs, denn sobald der Kleinanleger mehr kassiert als erlaubt und dies in der Steuererklärung verschweigt, droht unangenehme Post vom zuständigen Finanzamt.
Neben der dann fälligen Steuernachzahlung wird der säumige Steuerzahler aufgefordert, die Freistellungsanträge zu berichtigen. Für die Änderung der Beträge dürfen die Kreditinstitute laut Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 269/96) jedoch keine Gebühren verlangen.

Und im umgekehrten Falle ?
Versäumt es der Steuerzahler beim Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag einzureichen, wird die Abgeltungsteuer erst einmal an den Fiskus abgeführt.
Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, sich die zu Unrecht bzw. zu viel abgeführten Steuer im Rahmen der Steuererklärung erstatten zu lassen. Hierfür gibt es das Beiblatt "Einkünfte aus Kapitalvermögen".


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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