Dienstag, 20. Januar 2004

Wichtige Veränderungen ab 1. Januar 2004

Weniger Vorsorge-Aufwendungen absetzbar
Laufende Beiträge zu Kapital-Lebens-Versicherungen und Renten-Versicherungen mit Kapital-wahlrecht sind ab 2004 nicht mehr zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, sondern nur noch zu 88 Prozent.
Diese Verschlechterung der bisherigen Regelung (nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 EStG) bedeutet insbesondere für Selbständige und Beamte, dass weniger Vorsorge-Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Subventionen bei vielen Finanzprodukten gekürzt
Für Arbeitnehmer macht sich dies meist nicht negativ bemerkbar, da sie ihre Vorsorgepauschalen bereits mit Beiträgen zur Sozial-Versicherung komplett ausgeschöpft haben und Beiträge für private Versicherungen daher oft überhaupt nicht absetzen können.
Weitere Sparbeschlüsse sind im Haushalts-Begleitgesetz 2004 versteckt. Davon sind auch Verträge für Finanzprodukte betroffen:
Wohnungsbau-Prämie: Für Bausparverträge gibt es durchweg nur noch 8,8 Prozent (bisher: zehn Prozent) des geförderten Höchstbetrages von 512 Euro pro Jahr als Prämie. Das sind rund 45 Euro Wohnungsbau-Prämie pro Jahr (bisher: 51,20 Euro). Betroffen sind auch laufende Verträge.

Produktivkapital weniger gefördert
Arbeitnehmer-Sparzulage: Wer als Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag oder Aktienfonds einzahlt, erhält Arbeitnehmer-Sparzulage. Voraussetzung: Das zu versteuernde Jahreseinkommen liegt bei höchstens 17.900 Euro (Ehepaare das Doppelte). Betroffen sind jedoch nur Verträge, die ab 2004 abgeschlossen werden:
  • Bausparen: Die Zulage beträgt neun Prozent (bisher: zehn Prozent) für Einzahlungen bis 470 Euro pro Jahr (bisher: 480 Euro), also maximal 42,30 Euro pro Jahr (bisher: 48 Euro).
  • Aktienfonds: Die Zulage beträgt 18 Prozent (bisher: 20 Prozent) auf Einzahlungen bis 400 Euro (bisher: 408 Euro), also maximal 72 Euro pro Jahr (bisher: 81,60 Euro). In den neuen Bundesländern gelten bis Ende 2004 Sonderregelungen: Hier gibt es 22,5 Prozent Zulage (bisher 25 Prozent).
Sparer-Freibetrag kontrollieren
Auch der Sparer-Freibetrag wurde wieder einmal verändert. Er beträgt nunmehr 1.370 Euro pro Person (Ehepaare das Doppelte). Da der Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitalerträge unverändert bei 51 Euro pro Person bleibt, sind nun Kapitalerträge bis zu 1.421 Euro pro Person von der Kapitalertragssteuer befreit (bisher: 1.601 Euro).
Ist der erlaubte Freibetrag niedriger als bisher, passen Finanzinstitute den bisherigen Freibetrag automatisch nach unten an. Ansonsten muss der Kunde selbst aktiv werden. Ausnahme: Bei Konten, die nicht in Deutschland geführt werden (z.B. Investmentkonten von Fidelity, JPMorgan Fleming, Franklin Templeton oder DWS Luxemburg), ist weiterhin kein Freistellungsauftrag nötig.

Änderungen auch für Selbständige und Freiberufler
Selbständige und Freiberufler haben sich in der Unternehmens-Führung ebenfalls auf steuerliche Änderungen (meist Einbußen oder Mehraufwand) einzustellen. Dazu gehören:
  • Bewirtungskosten: Wer Geschäftspartner zum Essen einlädt, kann nur noch 70 Prozent absetzen (bisher: 80 Prozent).
  • Werbegeschenke: Geschenke an Kunden werden nur noch bis 35 Euro pro Kunde als Betriebs-Ausgabe anerkannt (bisher: 40 Euro).
  • Vorsteuer bei Dienstwagen: Wer ab 2004 einen Dienstwagen kauft, kann die Mehrwertsteuer aus Kaufpreis und laufenden Kosten wieder voll als Vorsteuer abziehen. Dafür werden auf 80 Prozent des privaten Nutzungs-Anteils wieder 16 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
  • Vorsteuer in Reisekosten: Aus Pauschalen für Verpflegung und Kilometerleistung darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Sehr wohl aber aus Reisekosten, die mit Quittung nachgewiesen werden. Wer nach Verpflegungs-Pauschale abrechnet, sollte also dennoch Restaurant-Belege sammeln: Die Mehrwertsteuer ist als Vorsteuer abziehbar.
  • Vorschriften für Rechnungen: Neben traditionell erforderlichen Angaben ist nun eine fortlaufende Rechnungs-Nummer nötig, um den Anspruch auf Vorsteuer nicht zu verlieren (Schonfrist: bis 1. Juli 2004). Ausnahme: Rechnungen bis 100 Euro.
Übrigens: Statt Angabe der Steuer-Nummer ist in Rechnungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) erlaubt. Die lässt sich sehr schnell und formlos beim Bundesamt für Finanzen beantragen.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt