Sonntag, 3. August 2014

Aktona / Fondax: Rein in die Pantoffeln – raus aus den Pantoffeln

Große Unsicherheit herrscht derzeit bei den Anlegern der vier geschlossenen Fonds aus dem Hause Fondax/Aktona aus dem bayerischen Holzkirchen. Hatten sie doch denkbar kurzfristig eine Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erhalten, auf der die Auflösung (Liquidation) der vier Fondsgesellschaften, FCM Fondax Capital Management KG, FCT Fondax Capital Trust KG, FCS Fondax Capital Select KG und Aktona Premium Select KG beschlossen werden sollte

Nun erfolgte völlig überraschend die Kehrtwende. Den verdutzten Anlegern wurde auf den Versammlungen mitgeteilt, dass eine Liquidation nun doch kein Thema mehr sei.

Noch eine Woche zuvor hatte es geheißen, die Auflösung sei erforderlich, weil keine Verwahrstelle für das Vermögen der Gesellschaften gefunden werden könne und zudem durch die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (KAGB) die Gesellschaften mit außerordentlichen Kosten belastet würden.

Auf der Versammlung wurde den betroffenen Anlegern hingegen mitgeteilt, die Verträge mit einem Verwahrer könnten am kommenden Montag geschlossen werden. Eine Auflösung sei deshalb nicht mehr erforderlich.

Über die wahren Hintergründe dieses Hin und Her kann nur spekuliert werden. Vieles spricht dafür, dass sich bei der Geschäftsführung der Fondsgesellschaften und bei deren Hintermann Peter Laich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass etwaige Auflösungsbeschlüsse anfechtbar gewesen wären. Die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen sind den Anlegern sehr (zu) kurzfristig zugegangen, woraus sich die Anfechtbarkeit hätte ergeben können.

Die ordnungsgemäße Ladung der Gesellschafter ist Voraussetzung für die Wirksamkeit möglicher Beschlüsse. Dies hätte der Geschäftsführung, die sich nach eigenen Angaben durch Spezialisten hat beraten lassen, eigentlich bekannt sein müssen.

Die Fonds aus dem Hause Fondax / Aktona haben ein Emissionsvolumen von ca. 80 Mio Euro. Diese enorme Summe ist einer Geschäftsführung anvertraut, die offensichtlich nicht einmal in der Lage ist, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zur eigenen Auflösung einzuberufen. Spätestens dieses Kasperletheater rund um die Gesellschafterversammlung sollte Anlegern eine Warnung sein, welchen “Experten” sie hier offensichtlich ihr Geld anvertraut haben.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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Samstag, 12. Juli 2014

SHB / AFD: Initiatoren versuchen Anleger-Kommunikation zu vereiteln

Der AFD Allgemeiner Finanzdienst hat sich das Ziel gesetzt, das Vertrauen seiner Kunden zu gewinnen. Nach eigenen Angaben des AFD sollen ihm 71.000 Kunden mit einem Bestandsvolumen von 1 Milliarde € das Vertrauen geschenckt haben. „Ihr Vertrauen ist unser Ziel“ ist das Motto und die Firmenphilosophie des AFD. Kann man das glauben?

Der AFD wurde 1991 von Florian Schuh und Joachim Hiller, beides ehemalige Oberstruckis ("Vertriebsdirektoren") der berühmt-berüchtigten Kloppertruppe BVB des Jürgen A. Quinz, gegründet. Nachdem sie mit dem AFD zunächst jahrelang die Beteiligungen anderer Fondsinitiatoren, wie die Doba-Fonds der DIBAG-Gruppe des Münchner Immobilienmoguls Alfons Doblinger und die DCM-Fonds aus der Unternehmensgruppe des Johann Deinböck, vertrieben haben, entschlossen sie sich selbst als Initiator tätig zu werden und zusammen mit dem von ihnen abgeworbenen, ehemaligen Doba- und DCM-Chefkonzeptionär Horst Baron die SHB Innovative Fondskonzepte AG aus der Taufe zu heben. Schuh, Hiller, Baron = SHB ! Warum fremde Produkte vertreiben, wenn man auch eiheme Fonds vermarkten kann? Gewinnmaximierung pur - nur leider nicht für die Anleger, sondern die Initiatoren.

AFD gründet SHB Fonds

Die Macher des AFD Allgemeiner Finanzdienst initiierten sodann im Laufe der letzten Jahre eine ganze Serie von sehr ähnlich strukturierten Immobilienfonds:


  • SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG

  • SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Einkaufszentrum Carré Göttingen KG

  • SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG

  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG

  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG

  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG

  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 Plus KG

Nach dem eigenen Bekunden sollte die gesamte Wertschöpfungskette abgedeckt werden. - von der Konzeption der Fonds, über den Vertrieb, das Fondsmanagement bis hin zur Anlegerverwaltung - alles aus einer Hand.

AFD wird Hauptvertrieb der SHB Fonds

Und als  Hauptvertrieb wurde natürlich der AFD auf die Anleger losgelassen. Dabei bediente sich der AFD überaus fragwürdiger Methoden. Die Anleger wurden u. a. über Kleinanzeigen für Bürojobs geködert. Dann wurden ihnen bei vermeintlichen Seminaren dann u. a. SHB-Fonds aufgeschwatzt. Vielfach sollten dann auch noch Familienangehörige, Freunde und Bekannte geworben werden. Auch Arbeitslose wurden von der AFD über Jobcenter angeworben. Am Ende gab es häufig keinen Job, sondern nur eine fragwürdige Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko.

Anleger werden falsch beraten

Vielen Anlegern wurden haltlose Versprechungen gemacht. Der Wert ihrer Beteiligung sollte sich verdoppeln und als sichere Altersvorsorge dienen. Anleger wurden überredet, sichere Kapitalanlagen zu kündigen und das Geld in SHB-Fonds zu investieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht sogar, davon aus, dass die Umschichtung des Geldes aus einer gekündigten Lebensversicherung in eine neue Kapitalanlage sittenwidrig sein kann. Die Anleger sind dem Totalverlustrisiko ihrer Anlage ausgesetzt. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel eine Falschberatung, für die sowohl der unmittelbar beratende Vermittler, als auch die Vertriebsfirma haftet und zu Schadenersatz herangezogen werden kann.

AFD versucht Anleger zu isolieren

Um derartige Schadensersatzklagen bereits im Kein zu ersticken, folgt der AFD derzeit nicht seiner Firmenphilosophie „Ihr Vertrauen ist unser Ziel“,  sondern versucht die Anleger davon abzuhalten, miteinander in Verbindung zu treten um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Anlegerschützer und Anlegeranwälte werden unaufgefordert mit Vollmachten bombardiert, mit denen die Kommunikation zu den Anlegern vereitelt werden soll. Zu hunderten werden Vollmachten von ahnungslosen Kunden eingeholt und diese Vollmachten scheinbar wahllos versandt. Das dabei Kundendaten beliebig Dritten zugänglich gemacht werden, ist dem AFD offenbar egal.

Bei diesem blinden Aktionismus handelt sich wohl um eine Panikreaktion um zu verhindern, dass sich aus den bislang erfolgreich geführten Haftungsklagen eine Klagelawine gegen den AFD entwickelt. Seitdem sich bei den SHB-Fonds die Schwierigkeiten mehren und das Krisenmanagement immer aufwändiger wird, steht der AFD gewaltig unter Druck. Der 1. Fonds der SHB-Reihe, die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 Plus KG, befindet sich bereits in Liquidation und zunehmend werden Klagen von Anlegern gegen Vermittler und Vertrieb geführt. Allerdings hat der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechung das Kommunikationsinteresse der Anleger besonders geschützt - und dies kann der AFD mit seinen ominösen Vollmachten nicht aushebeln.

AFD gründet IFK Fonds
Gleichwohl gehen die Geschäfte munter weiter. Der AFD bzw. ihre Tochtergesellschaft, die IV Innovative Vertriebskonzepte Aktiengesellschaft (IVAG) vermitteln nunmehr die IFK Sachwertfonds. Ob hier auch das Motto gilt: „Ihr Vertrauen ist unser Ziel“? Nach allen Erfahrungen aus der Vergangenheit muss man daran wohl Zweifel haben! Aber zu mindestens soll der Vertrieb des alten Weins in neuen Schläuchen mal wieder innovativ aussehen.

Weitere Hintergrundinformationen zum Treiben der Herren Joachim Hiller und Florian Schuh finden Sie auch hier:

http://finanzscout.wordpress.com/2011/12/14/doba-dcm-shb-ifk-die-umtriebe-der-herren-hiller-und-schuh/

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Klaus J. P.-Kilfitt

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Dienstag, 8. Juli 2014

CIS-Fonds GarantieHebelPlan 08 setzt Kündigungsrecht aus

Die Anleger des Garantie Hebel Plan 08 PV GmbH & Co. KG (GHP 08) haben im Juni 2014 unangenehme Post erhalten. Die „neue“ Fondgeschäftsführung Edelweiss Management GmbH kündigt in einem mehrseitigen Schreiben an, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit des Kündigungsausschlusses wahrzunehmen und somit keine Anteilskündigung mehr entgegen zu nehmen. Hintergrund sei die nicht eindeutige Vermögenslage des Fonds, so dass nach Absprache mit der Treuhandkommanditistin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Zugleich kündigt das Fondsmanagement an, vor dem Hintergrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen den Fond liquidieren zu wollen. Hierfür ist eine 75%ige Mehrheit erforderlich, die durch schriftliche Abstimmung der Beteiligten erlangt werden soll.

Die CIS-Fonds wurden erst 2012 von der Frankfurter S&K-Gruppe übernommen, offensichtlich Gelder zweckentfremdet und veruntreut. Ebenso ist nach dem Schreiben an die Anleger ein dinglicher Arrest gegenüber dem Kopf der früheren Vertriebsgruppe CarpeDiem, Herrn Daniel Shahin, über eine Summe von 3 Mio. Euro verhängt worden. Herr Shahin soll unberechtigt über die Konten der Fonds verfügt haben. Der Fonds, so schreibt die Geschäftsführung, ist überdies nur schwer in der Lage, seine finanzielle Lage nachvollziehbar zu klären. Ein Großteil der Unterlagen befindet sich im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren gegen die Herren Jonas Köller, Stephan Schäfer und Marc-Christian Schraut von der S&K-Gruppe bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt, welche die Unterlagen jedoch nicht herausgäbe.

Es ist sicherlich bedauerlich, wenn die Anleger durch die kriminellen Machenschaften der S&K-Gruppe und möglicherweise bereits zuvor des Herrn Schahin, ihr Vermögen verlieren. Die Übernahme der CIS-Fonds durch die S&K-Gruppe war mit Sicherheit nicht zum Vorteil der Anleger. Unserer Meinung nach versucht die Geschäftsführung allerdings mit dem Schreiben vom Juni 2014 über anfängliche Konstruktionsfehler der Fonds hinwegzutäuschen und die gesamte Schuld für das nunmehr offenbar unmittelbar bevorstehende Scheitern der CarpeDiem sowie den S&K-Verantwortlichen zuzuschieben. Die Fonds mit dem irreführenden Namen „Garantie Hebel Plan“ wurden den Anlegern mit dem Versprechen verkauft, das eingelegte Geld und dessen Rückzahlung sei garantiert und die versprochenen Renditen durch den Einsatz des angeblich völlig unriskanten Fremdkapitalhebels sicher. Dabei musste dem CIS-Management ebenso wie deren Vertriebsboss Shahin bereits bei Auflage der Fonds bewusst sein, dass die erzielbaren Renditen dauerhaft unter dem für den Fremdkapitalhebel zu zahlenden Zinsen liegen würden - die versprochenen Ausschüttungen also schlichtweg vollkommen unrealistisch waren.

Vor diesem Hintergrund wären wohl sicherlich Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsgesellschaft CarpeDiem durchsetzbar, die sich aber offensichtlich in Luft aufgelöst hat und nicht mehr für Schadensersatzprozesse greifbar ist. Greifbar ist dagegen nach wie vor die Treuhandkommanditistin, die ehemalige Grützmacher Grabert GmbH. Die andere Gründungsgesellschafterin CIS Deutschland AG ist ebenfalls nicht mehr erreichbar, um eine Klage rechtssicher zuzustellen.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

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Klaus J. P.-Kilfitt

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Montag, 7. Juli 2014

Aktona-Gruppe (Fondax) baut um - Haftung ade?

Am 25. April 2014 ist im Amtsgericht München zur Register-Nr. HRA 102193 eine Rechtsformwandlung eingetragen worden, die für Anleger der AKTONA-Gruppe (ehem. Fondax) von höchstem Interesse sein sollte.


Wer ist verantwortlich und haftet?

Die Komplementärin der vier Fondax-Gesellschaften, FCS Capital Select KG, Aktona Premium Select KG, FCM Capital Management KG und FCT Capital Trust KG, die frühere Aktona Vermögensverwaltung GmbH ist in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt worden. Nach bisherigen Informationen ist Kommanditist der nunmehrigen Aktona Vermögensverwaltungs KG Herr Shenwei Wang mit einem Anteil von lediglich 500,00 €. Komplementär, also persönlich  haftender Gesellschafter ohne bisher bekannten Kapitalanteil ist Herr Peter Laich, der Hintermann der Aktona/Fondax-Gruppe. Als Komplementär haftet Laich unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Aktona Vermögensverwaltung KG - ist jedoch erst kürzlich ins tschechische Olomouc verzogen.


Welche Rolle spielt Peter Laich?

Über die Hintergründe dieser formwechselnden Umwandlung kann nur spekuliert werden. Jedenfalls ist es bei Publikumspersonengesellschaften üblich, dass bei einer Kommanditgesellschaft die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) durch eine ihrerseits haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, üblicherweise einer GmbH. Diesem Muster folgte auch der Gesellschaftsvertrag der Fondax-Gesellschaften ursprünglich. Durch die formwechselnde Umwandlung der Aktona Vermögensverwaltungs GmbH besteht nun die paradoxe Situation, dass die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft wiederum durch eine weitere Kommanditgesellschaft ausgefüllt wird, deren wiederum persönlich haftender Gesellschafter der Hintermann der Aktona/Fondax-Gruppe, Herr Peter Laich, ist.


Während die Aktona Vermögensverwaltungs GmbH das gesetzliche Grundkapital einer GmbH in Höhe von 25.000,00 € aufbringen musste, liegt das Gesellschaftskapital durch den Kommanditanteil des Herrn Wang nunmehr anscheinend nur noch bei 500,00 €. Über einen derart einschneidenden Umstand hätten die Anleger von der Treuhandkommanditistin, der FBT Treuhand GmbH, informiert werden müssen. Paradoxerweise ist Geschäftsführer dieser Treuhand GmbH der persönlich haftende Gesellschafter der Verwaltungs KG, Herr Peter Laich. Nach Einschätzung spezialisierter Rechtsanwälte hätte diese formwechselnde Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht für alle Fondax-Anleger bedeutet.


Erweiterter Haftungsanspruch gegen Peter Laich

Die gegenwärtigen Situation bringt aber auch Vorteile mit sich: Bislang konnte Herr Peter Laich durch die sog. "Hintermann"-Rechtsprechung als starker Mann hinter der Aktona/Fondax-Gruppe nur bei nachgewiesener vorsätzlicher Anlegertäuschung in die Haftung genommen werden. Nunmehr haftet Laich aber auch für fahrlässige Falschaufklärungen im Vorfeld der Beitrittserklärungen der Anleger. Die Komplementärs KG als Vertragspartner der Anleger haftet nach der Rechtsprechung für Beratungsfehler der Vermittler und Herr Laich als Komplementär der Komplementärs KG wiederum haftet aus gesetzlichen Gründen dann ebenfalls mit seinem Privatvermögen. Angesichts dessen Umzuges nach Tschechien ist jedoch fraglich, was dieser erweiterte Haftungsanspruch in der Praxis wert sein wird.


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Klaus J. P.-Kilfitt

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Freitag, 16. Mai 2014

BGH: Standartisierte Bearbeitungsgebühren in Privatkredit-AGBs sindunzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei aktuellen Urteilen festgestellt, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. In einem Verfahren machten die Darlehensnehmer Ansprüche gegen die Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend und forderten die Rückzahlung des von der Beklagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages berechneten Bearbeitungsentgelts.

Nach Auffassung des BGH seien die Bestimmungen in den Verträgen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten. In den zugrunde liegenden Fällen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken im Sinne von § 307 BGB.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellten keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar.

Das Bearbeitungsentgelt stelle sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank dar. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten wie die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes auf die Kunden der Banken abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten.

In diesem Zusammenhang sollten Bankkunden etwaige Darlehensverträge auf Vergleichbarkeit untersuchen lassen. Insoweit stellen unsere Experten Musterschreiben zur Verfügung, mit denen Bankkunden die Neuberechnung der Zinsen verlangen und überzahlte Zinsen sowie Bearbeitungsentgelt zurückfordern.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
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Montag, 5. Mai 2014

PROKON regenerative Energien: Insolvenzverfahren eröffnet

Mit einem Paukenschlag meldet sich das Amtsgericht Itzehoe zu Wort und entzieht dabei gleichzeitig diversen Panikmachern jegliche Grundlage. Mit einer ausführlich begründeten Entscheidung wird unter dem Aktenzeichen 28  IE 1/14 das Insolvenzverfahren gegen die PROKON regenerative Energien GmbH eröffnet. Das ist als solches wenig spektakulär und war erwartet worden. Eine gewisse Brisanz beinhaltet allerdings die Begründung der Insolvenzreife - nämlich konkret Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Hier setzt das Amtsgericht Itzehoe einen Meilenstein im Anlegerschutz. Es geht nämlich davon aus, dass die Genussrechte, jedenfalls was die Pflicht zur Rückzahlung des Genussrechtskapitals betrifft, nicht nachrangig sind. Dies mit einer überaus eleganten und auch überzeugenden Begründung:


Zum einen seien die Genussrechtsbedingungen, die den Status von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genießen, überhaupt nicht wirksam einbezogen, können also die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigen. Zum anderen sei die Regelung auch intransparent und könne durch das Gericht oder einen Dritten nicht mit einem mutmaßlichen Parteiwillens unterlegt werden. Sie benachteiligten die Anleger zudem  über Gebühr, soweit es an einem konkreten Maßstab zur Errechnung eines möglichen Verlustes fehle. Jegliche Kürzung bliebe somit der einseitigen Bestimmung durch  PROKON unterworfen, dessen Management gleichsam frei schalten und walten könnte, da konkrete Regeln nicht existierten.


Als Konsequenz finden die Genussrechtsbedingungen keine Anwendung. Damit sollte die Frage der Nachrangigkeit der Genussrechtsforderungen endgültig zugunsten der Anleger entschieden sein, was zu einem so frühen Zeitpunkt nicht zu erwarten war. Das Gericht hat diese Entscheidung auf diverse Sachverständigengutachten gestützt.


Stellungnahme des Insolvenzverwalters auf der PROKON - Homepage


Insolvenzverwalter Dr. Penzlin stellt ausführlich die gegenwärtige Situation dar. Dabei wagt er auch erste Bewertungen des zur Verfügung stehenden Vermögens, im Wesentlichen fertig gestellte und geplante Windparks sowie  Darlehensforderungen gegen verschiedene Tochtergesellschaften und eine Gesellschaft namens HIT Holzindustrie Torgau oHG. Dazu kommt eine teilentwickelte Windkraftturbine, für die derzeit Investoren gesucht werden, einige Immobilien sowie der Fuhrpark.


Insgesamt schätzt der Insolvenzverwalter die mögliche Quote vorsichtig auf 30 bis 60% des Nominalkapitals. Das ist mehr, als ursprünglich zu befürchten war, zumal jetzt auch bestätigt wird, dass die Buchführung der PROKON diesen Namen wohl nicht wirklich verdiente. Es wird von "wissentlicher Vernachlässigung" dieser wichtigen Aufgabe gesprochen. Das Testat für das Jahr 2012 wurde durch den eingesetzten Wirtschaftsprüfer verweigert. Mittlerweile konnte wenigstens ein Abschluss für 2013 fertig gestellt und auch testiert werden, der einen Verlust von gut 400 Millionen € ausweist.


Völliges Versagen der Aufsichtsbehörde


Machen Amtsgericht und Insolvenzverwaltung eine gute Figur, so steht nun auch der Verlierer in der Causa PROKON fest. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich vorliegend nicht nur als zahnloser Tiger, sondern auch als wenig effektives Kontrollorgan erwiesen. Wenn man bedenkt, dass hier Milliardenbeträge eingesammelt wurden, die Genussrechtsbedingungen alles andere als perfekt sind und vorsichtig formuliert massive Zweifel an der  Tragfähigkeit der rechtlichen Konstruktion bestehen, dann stellt sich die Frage, warum man hier nicht eingegriffen hat. Nach Lage der Dinge liegt hier ein unerlaubtes Bankgeschäft vor, was ein Tätigwerden der Behörde veranlassen hätte müssen.


Was tat die Finanzaufsicht, die schon im Vorfeld eine Prüfung der Konstruktion vorgenommen hatte? Jedenfalls nichts Feststellbares. Die größte Sorge scheint zu sein, nicht in die Haftung genommen zu werden, weshalb man das von der BaFin herausgegegebene Merkblatt zum Einlagengeschäft dezent überarbeitete. Dort formuliert man jetzt, dass es bei Genussrechten grundsätzlich nicht zu einem Einlagengeschäft kommen könne, da diese, wie man ja wisse, am Verlust beteiligt seien. Eine Passage, die vorher fehlte.


Das wirft Fragen auf, wenn man berücksichtigt, dass das Amtsgericht zunächst einmal zutreffend bemerkt, dass derartige Rechte nirgends definiert sind und wenn man dessen rechtliche Bewertung, die sich immerhin auf einen vorsitzenden Bundesrichter a.D. stützen kann, heranzieht. Dann bleiben nämlich nichts anderes als "unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums", also das klassische Einlagengeschäft des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Und eine blamierte Behörde.


Derzeit keine Eile geboten


Der Insolvenzverwalter bittet - angesichts von 70.000 Gläubigern durchaus nachvollziehbar - derzeit noch von Insolvenz Anmeldungen abzusehen. Den Gläubigern soll in der zweiten Jahreshälfte ein bereits ausgefülltes Anmeldungsformular zugehen, das man dann entweder korrigieren oder unterzeichnen soll. Man kann sich dann insoweit der Daten der Anlegerbuchhaltung bedienen, was es leichter macht, die zu erwartenden Datenmengen zu beherrschen. Nachteile muss dabei niemand befürchten, zumal die Anmeldefrist zunächst bis 15. September 2014 festgesetzt ist. Zuvor kann ohnedies nichts passieren, zumal es Geld frühestens 2015 gibt.


Eingereichte Klagen oder Arrestverfahren bleiben unterbrochen


Vereinzelt waren einige der üblichen "Anlage-Kanzleien" vorgeprescht und hatten lauthals verkündet, man müsse nun sofort klagen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Dies hat sich als höchst unsinniger Rat herausgestellt, wie leider so oftm bei sog. "Anlageanwälten". Eine derartige Kalkulation hätte, wenn überhaupt, allenfalls dann aufgehen können, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Aber auch dann wäre der erzielbare zeitliche Vorsprung minimal. Tatsächliche Vorteile hätten die Kläger niemals gehabt, so dass es für die Anleger, die einer solchen Empfehlung gefolgt sind, heißt: Außer Spesen (in Form von oft saftigen Anwaltshonoraren) nichts gewesen.


Derzeit sind insbesondere vor dem dargestellten Hintergrund keine sinnvollen Maßnahmen ersichtlich, um die Situation für die einzelnen Genussrechtsinhaber nachhaltig zu verbessern. Auf der anderen Seite sollten diese durchaus erfreut zur Kenntnis nehmen, dass man offensichtlich bemüht ist, ihre Ansprüche positiv zu bewerten.


Ansonsten ist nach Lage der Dinge derzeit zu erwarten, dass es zu einer vergleichsweise reibungslosen Feststellung der Genussrechtsforderungen kommen wird. Insoweit haben Amtsgericht und Insolvenzverwalter im Vorfeld für die Anleger den Boden bestens bereitet.


Weitere Informationen finden Sie auch hier:
>>> http://finanzscout.wordpress.com/2007/03/15/prokon-viel-wind-um-nichts


Der Bundesverband procon e.V. warnt bereits seit 1999 vor den Angeboten der PROKON-Gruppe.
Wie der Finanzanalyst und damalige procon-Vorstand Klaus J. Pitter-Kilfitt bereits Anfang 2007 anmerkte: “Öko liegt im Trend. Viele Verbraucher suchen nach Möglichkeiten, ihr Umwelt-Gewissen zu beruhigen. Und diesen Trend nutzen Anbieter wie Prokon schamlos aus. Umweltschutz + hohe Rendite – bei dieser verlockenden Kombination schaltet sich dann leider bei vielen Anlegern das Hirn aus.
Wir beobachten die Angebote des Herrn Rodbertus (Geschäftsführer PROKON Windenergie) schon seit geraumer Zeit. Das Werbematerial aus dem Hause Prokon ist unserer Meinung nach teilweise grob irreführend, die Prospekte verschweigen wesentliche Risiken und die Renditeberechnungen berücksichtigen wesentliche Faktoren nicht und kommen damit zu falschen – geschönten – Ergebnissen.


(Um Verwirrungen zu vermeiden sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei procon e.V. und PROKON um eine rein zufällige Namensähnlichkeit handelt. Der Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. hatte und hat keinerlei Gemeinsamkeiten oder wie auch immer geartete Verbindungen mit der PROKON-Gruppe)


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Freitag, 2. Mai 2014

BGH stärkt Rechte für Anleger geschlossener Fonds

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.


Der Bundesgerichtshof hat mit zwei neuen Grundsatzurteilen die Rechte von Anlegern bei geschlossenen Immobilienfonds gestärkt. Dabei wurde die Aufklärungspflicht von Banken bei offenen Immobilienfonds ausgeweitet. Diese Beratungspflicht gelte auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.


Der Bundesgerichtshof entschied über die Klagen zweier Anleger, die im Jahr 2008 auf Beratung von Mitarbeitern der Commerzbank Anteile an dem offenen Immobilienfonds von Morgan Stanley erworben haben. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG (§ 257 KAGB) aus. Die Anleger hatten ihre Anteile mit Verlust über die Börse verkauft.


Bei der Beratung wurden die Anleger von dem Bankberater nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Demgemäß machten sie Schadensersatzansprüche unter Abzug erhaltener Vorteile geltend.


Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts muss eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG (§ 187 KAGB) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.


Die in § 81 InvG geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.


Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.


Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.


BGH Urt. v. 29.04.2014 – XI ZR 477/12 = WM 2013, 363
BGH Urt. v. 29.04.2014 – XI ZR 130/13 = BKR 2013, 290

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Klaus J. P.-Kilfitt

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