Freitag, 28. Mai 2004

Geld für die Ex

Wenn ein Mann stirbt, ist seine Ehefrau – falls er eine Lebensversicherung besaß –finanziell abgesichert. Doch manchmal hat die Exfrau Vorrang, meint das Landgericht München I. Denn bei Tod eines Versicherten steht die Leistung dem Bezugsberechtigten zu. Niemand anderes habe Anspruch, selbst wenn dies testamentarisch vorgesehen sei (Aktenzeichen: 25 O 15565/03). Ein Mann hatte auf Anraten seines Steuerberaters 1980 eine Lebensversicherung abgeschlossen, ohne sich den Antrag durchzulesen. Als Bezugsberechtigte wurde die Ehefrau eingetragen. Im später übermittelten Versicherungsschein stand kein Hinweis auf die Bezugsberechtigung. Nach der Scheidung heiratete der Mann erneut und setzte in seinem Testament die neue Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod informierte die Witwe den Versicherer, wohin er die mehr als 100.000 Euro überweisen solle. Zu Ihrem Erstaunen wollte der Versicherer jedoch nur an die frühere Ehefrau als Bezugsberechtigte zahlen. Das Landgericht bestätigte: Nicht die Witwe, sondern die frühere Ehefrau sei bezugsberechtigt. Dies habe der Mann seinerzeit durch seine Unterschrift wirksam bestimmt. Eine Korrektur habe es niemals gegeben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er den Antrag blind unterschrieben habe. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, die Bezugsberechtigung zu dokumentieren, meint das Gericht. Das ist zwar nicht sehr kundenfreundlich, sei aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die Exfrau erhält also den vollen Betrag, die Witwe aber keinesfalls – wie von ihr gefordert – Schadenersatz in gleicher Höhe vom Versicherer. Damit wurden frühere Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in ähnlichen Fällen bestätigt.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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