Montag, 10. Mai 2004

erweiterte Widerufsmöglichkeit bei Lebensversicherungen

Bei fehlender Belehrung 1 Jahr Widerruf möglich!

Wurde der Kunde nicht ausreichend deutlich über sein 14-tägiges Rücktrittsrecht informiert, so kann er innerhalb eines vollen Jahres von seinem Lebensversicherungsantrag zurücktreten.

Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: IV ZR 58/03).

Ein Kunde hatte knapp ein Jahr nach Abschluss seiner Lebensversicherung im Fernsehen einen kritischen Bericht über Lebensversicherungen gesehen und daraufhin Widerspruch gegen seinen Vertrag eingelegt, mit der Begründung, die vorgeschriebene Aufklärungspflicht sei verletzt worden, weil insbesondere die Unterlagen zur Überschussermittlung und -verteilung äußerst dürftig gewesen seien und nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz genügten.

Der Versicherer, die VGH Provinzial Lebensversicherung, akzeptierte dies nicht und argumentierte, der Kunde sei sehr wohl darüber belehrt worden, dass der Vertrag auf Grundlage der mit der Police übersandten Unterlagen als abgeschlossen gelte, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Unterlagen widerspreche. Der Widerspruch sei also weit verspätet.

Das sah der BGH anders: Das gesetzliche Widerspruchsrecht sei nicht erfüllt, wenn es lediglich in etwas fetteren Lettern als der übrige Vertragstext abgedruckt wird. Vor allem fehlte es am Hinweis, dass der Widerspruch rechtzeitig abgesendet werden müsse, um nicht zu verfallen. Zudem gehe die Belehrung im “Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu unter”.

Dies bedeutet in der Folge: Die Widerspruchsfrist habe im konkreten Fall noch nicht wirksam begonnen und der Kunde könne auch noch ein knappes Jahr später vom Vertrag zurücktreten, da dieser – trotz gezahlter Beiträge – nicht zustande gekommen sei.

VGH musste die bereits bezahlten Beiträge zurückerstatten – zuzüglich 6,14 % Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der ersten Abmahnung!

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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