Mittwoch, 18. April 2007

Verschärfte Rechtsprechung zu Schneeballsystemen

Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern.


Mit dieser Entscheidung des Landgerichts München I wird die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems "Schenkkreis" nun auch auf zu Grunde liegende Darlehensverträge erweitert, welche von einigen Initiatoren solcher Systeme zur Umgehung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und als psychologische "Beruhigungspillen" ("Du bekommst Dein Geld auf jeden Fall wieder.") verwendet wurden.


Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises erhalten von ihren nachgeordneten Geberkreisen Geldbeträge "geschenkt".


In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin (Geberin) der Beklagten (Empfängerin) ein "Darlehen" von 5.000 Euro gewährt. Als der Schenkkreis schließlich mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, forderte die Klägerin von der Beklagten den Darlehensbetrag vor dem Landgericht München zurück. Doch das machten die Richter nicht mit (Az.: 10 O 25455/05).


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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