Samstag, 29. September 2007

Rückkaufswert von Lebensversicherungen muß nachvollziehbar sein

Landgericht München: Bei gekündigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen müssen die Berechnungen der Auszahlungssummen für den Verbraucher verständlich sein.


Auf der Basis mehrerer Enscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2005, urteilte nunmehr das Landgericht München I (Az. 31 S 8182/06), dass die Auszahlungssummen bei gekündtigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen nachvollziehbar und für den Versicherunsgnehmer verständlich sein müssen.


Das Urteil bestätigt eine Entscheidung des Amtsgerichtes München aus dem Jahr 2006 und ist rechtskräftig. Die Versicherung muss jetzt einem 68-jährigen Münchener genau vorrechnen, was sie bei der Ermittlung des Rückkaufswertes vor allem an Abschluss- und Stornokosten von seinen Beiträgen abgezogen hat.


Der BGH hatte im Jahre 2005 gleich mehrfach entschieden, dass die Kunden von gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen grundsätzlich einen Anspruch auf knapp die Hälfte ihrer bis dahin eingezahlten Gelder haben. Diese Regel gilt immer dann, wenn aus den Versicherungsbedingungen nicht klar und eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher beim Ausstieg in den ersten Versicherungsjahren durch gleich zu Vertragsbeginn abgezogene Abschlusskosten erhebliche Verluste erleidet.


Damit der Kunde nun auch kontrollieren kann, ob die Höhe der Abrechnungssumme (Rückkaufswert) den Erfordernissen dieser BGH-Urteile gerecht wird, muß er die Abrechnung auch nachvollziehen können. Insofern ergänzt das Urteil des LG München konsequent die BGH-Rechtsprechung.


Da die Versicherungsunternehmen in der Regel weder transparente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen, noch freiwillig Nachzahlungen vornehmen, sollte in solchen Fällen fachlicher Rat und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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