Samstag, 21. Juli 2007

Kapitallebensversicherungen: BGH ebnet Weg zur Beraterhaftung und Rückabwicklung

Neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof (BGH):
Vermittelte Lebensversicherungen müssen Bedarf und Leistungsfähigkeit des Kunden entsprechen.


Kapitallebensversicherungen – legaler Betrug


Bereits mit dem Urteil vom 03. Juni 1983 (Az. 74 O 47/83) des Landgerichtes Hamburg wurde die Bewertung von Kapitallebensversicherungen als „legalen Betrug“ gerichtlich abgesegnet.


Prof. Michael Adams (Universität Köln) legte 1997 durch seinen Aufsatz "Die Kapitallebensversicherung als Anlegerschädigung" noch einmal nach.


Weitere fünf Jahre später belegte eine Dissertation, dass Vermittler das BOND-Urteil (Az. XI ZR 12/93) des Bundesgerichtshofes BGH zur Anleger- und objektgerechten Beratungspflicht auch bei Lebensversicherungen zu beachten haben, sofern diese als "Kapitalanlage" vermittelt werden. Nachdem nur etwa jeder vierte langfristige Lebensversicherungsvertrag bis zum Ende vom Anleger durchgehalten wird, liegt der Verdacht nahe, das Kapitalanlegern massenhaft nicht geeignete Verträge vermittelt wurden und nach wie vor werden.


Dies greift der BGH nun in seiner neuen Entscheidung (Urteil vom 14.06.2007 (Az. III ZR 269/06)) inhaltlich auf, in dem er darauf hinweist, dass ein Versicherungsmakler zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine Lebensversicherung an einen Kunden vermittelt, die nicht „seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht". Läuft der „Sparvertrag“ in der Form einer Lebensversicherung lediglich ein Jahr, so bekommt der Anleger nach einer Untersuchung von Prof. Adams im Mittel nicht einmal zwei Prozent seiner Einzahlungen zurück – eine Negativrendite von über 98%.


Während zahlreiche Kunden bei gekündigten Lebensversicherungen auf eine Neuabrechnung hoffen, mit im Schnitt nur vergleichsweise minimalen Nachzahlungen aus vertragsrechtlichen Ansprüchen gegen den Versicherer, liegt der gewichtigere Anspruch im Bereich der Falschberatung: Anleger können hier neben den einbezahlten Beiträgen auch eine or-dentliche Kapitalmarktverzinsung als entgangenen Gewinn verlangen.


Noch haben Anleger die Möglichkeit, den Schadensersatz aus Ansprüchen der letzten 30 Jahre einzufordern: Denn nach den seit 1.1.2002 geltenden Verjährungsregeln haften Vermittler (gerechnet ab 1.Januer 2002) für längstenfalls noch 10 Jahre.


Hierunter fallen nicht nur die Abschlüsse, bei denen es von vornherein fraglich war, ob der Kunde die festen Beiträge überhaupt längerfristig aufbringen konnte. Oft wäre auch eine kürzere Vertragslaufzeit (12 bis 15 Jahre statt 25 bis 40 Jahre) für den Kunden bei frühzeitiger Kündigung weniger nachteilig gewesen, während die lange Laufzeit auch bei Durchhalten bis zum Ende keine Vorteile gebracht hätte.


Nicht selten haben Versicherungsunternehmen ihren Kunden beim Vertragsabschluß „unverbindliche Beispielsrechnungen“ mit hohen Renditen vorlegen lassen – mehrere Urteile bzw. Hinweise der Aufsichtsbehörde und Äußerungen von Ratingfirmen zeigen, dass derlei Prognosen teilweise auf fehlerhafter Grundlage unrealistisch hohe Renditen, Ablaufleistungen, Kapitalabfindungen oder Rentenzahlungen ausgewiesen haben. Dies kann nach einigen Urteilen dazu führen, dass der Versicherer die Überschüsse später nicht herabsetzen darf (Erfüllungsanspruch) oder aber der Vertrag unter Rückzahlung von Beiträgen samt Zinsen rückabzuwickeln ist.


Oder es wurde gleich eine falsche Rendite angegeben, weil sie nicht auf die eingezahlten Beiträge, sondern nur auf den Sparanteil nach Kosten und Risikobeiträgen bezogen wurde – oft dann noch zur völligen Verwirrung als „Netto“-Rendite bezeichnet.


Rentenversicherungen wurden nicht selten als Renditeprodukte verkauft, insbesondere wenn ihre Kapitalabfindung mangels Todesfalleistung erhöht war. Dass die „Rendite“ zum Teil aus der „Wette“ aufs Überleben stammte und damit bezahlt wurde, dass es im Todesfall gar keine Leistung gab, wurde dann in der Beratung verschwiegen.


Umgekehrt enthalten Policen oft unnötig hohen Risikoschutz, der die Rendite weiter schmälert. Angeblich wollte der Kunde dann gar keine Kapitalanlage, sondern eine Risikoabsicherung.


Beliebt zur Provisionsmaximierung und durch die hohen Abschlusskosten und Risikobeiträge besonders nachteilig sind auch die sogenannten Methusalem-Policen mit Beitragszahlungsdauern bis Alter 85. In Beispielrechnungen wurde dann in Aussicht gestellt, dass im Alter 60 bis 65 über die Leistung ohne Abzüge verfügt werden kann, weil dann Deckungskapital und Überschüsse zusammen die Versicherungssumme erreichen (die Überschüsse also mit den noch ausstehenden Beiträgen verrechnet werden können). Auf das Risiko zurückgehender Überschüsse und immer weiter (bis über Alter 75!) sich ins Rentenalter verschiebender Auszahlung wurde meist nicht aufgeklärt.


Damit Sie wissen, welche Art von Vertrag (unter Berücksichtigung von Kosten, Risikobeiträgen, Überschussmodell und sonstigen versicherungsmathematischen Konditionen) Sie abgeschlossen haben, sollten Sie zunächst eine Begutachtung durch einen Fachmann vornehmen lassen. Dadurch werden die Diskrepanzen zum ursprünglichen „Bedarf“ erkennbar, also das Ausmaß der nicht bedarfsgerechten Beratung. Gleichzeitig kann damit versicherungsmathematisch der Schaden – als Unterschiedsbetrag zum Ergebnis bei Abschluss eines bedarfsgerechten Produktes – ermittelt werden.


Nicht selten ergibt sich dabei, dass die vollständige Rückabwicklung des Vertrages mit Rückzahlung aller Beiträge zuzüglich Zinsen die sinnvollste Variante ist.


Das weitere Vorgehen bedarf u.a. wegen der rechtlichen Erfolgsaussichten sowie der Frage der evtl. Verjährung, einer Prüfung durch einen auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt.


Fazit: Sofern Sie Mitglied sind, lassen Sie derartige Verträge zunächst von Ihrem procon-Berater überprüfen und sich gegebenenfalls einen erfahrenen Anwalt empfehlen.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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Mittwoch, 18. Juli 2007

Steuerstundungsmodelle: Finanzministerium plant Beweislastumkehr

Das „Hase-und-Igel-Spiel“ zwischen der Steuersparbranche und der Finanzverwaltung geht in die nächste Runde: Sorgte schon der berüchtigte „Fallenstellerparagraph“ 2b EStG für einige Hürden und Komplikationen, schob schließlich der 2005 installierte § 15b EStG Steuersparmodellen aller Art endgültig einen Riegel vor – rückwirkend.


Im vergangenen Jahr meinten dann einige findige Initiatoren, ein neues Schlupfloch gefunden zu haben, und feierten mit dem fremdfinanziertem Erwerb von Schuldverschreibungen ein vermeintliches Comeback der Verlustzuweisungsmodelle. Etwas voreilig, wie sich schnell herausstellte: Der Steuerspareffekt war zwar zunächst möglich, weil die Paragraphen 15a und 15b EStG nur ausnahmsweise bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum Tragen kommen und es sich bei den betreffenden Fonds um Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelte. Doch der Gesetzgeber reagierte prompt und schloß auch dieses Steuerschlupfloch – wiederum rückwirkend.


In diesem Jahr kamen unter Initiatoren und Vertrieben neue Fragen auf: Eignen sich Private Placements als Steuersparmodell? Läßt sich mit ihnen die Modellhaftigkeit umgehen? Ein klares „Nein“ gab Hans-Jürgen Weiland, Steuer-Oberamtsrat und Dozent an der Hochschule für Finanzen in Hamburg, jüngst auf einer Veranstaltung mit dem bezeichnenden Untertitel „Ein Fall für unverbesserliche Steuertriebtäter“. Im Zweifel werde die Finanzverwaltung den Begriff der Modellhaftigkeit eng auslegen, meint Weiland.


Wer eine Investitionsidee hat und dafür Anleger ins Boot holt, in welcher Form auch immer, verursacht das Tatbestandsmerkmal Modellhaftigkeit“, so der Steuerexperte. Modellhaftigkeit lasse sich nur vermeiden, wenn der Anleger selbst den tatsächlichen Anstoß für die Investition gibt.


Wenn der Initiator auch Zusatz- und Nebenleistungen anbiete und der Anleger nicht nur das


Investitionsobjekt, sondern auch eine oder mehrere Zusatzleistungen – etwa die Finanzierung oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag für eine Mietgarantie – annehme, sei der Tatbestand „gleichgerichtete Leistungsbeziehungen“ erfüllt. Entscheidend sei auch, ob ein Investitionsvorhaben vermarktet wird. Laut Weiland liegt eine Vermarktung vor, sobald ein Vermittler tätig wird, der im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben finanziell entlohnt wird.


Für Gesprächsstoff sorgt in diesem Zusammenhang auch ein Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 aus dem Bundesfinanzministerium (BMF).


Das BMF plant, die Beweislast bei mißbräuchlichen Steuergestaltungen nach § 42 Abgabenordnung (AO) zum Nachteil der Steuerbürger umzukehren.


Bislang trägt nach geltendem Recht das Finanzamt die Beweislast dafür, daß eine legale Steuergestaltung mißbräuchlich ist. Sollte der Gesetzentwurf in der jetzt vorliegenden Fassung Gesetzeskraft erlangen, ist es genau umgekehrt – und dies hat für die Steuerzahler erhebliche Konsequenzen.


Neben der Frage der Modellhaftigkeit und ihren Auswirkungen auf die Anlagebranche, müßten beispielweise auch Eltern, die Kapitalvermögen auf ihre Kinder übertragen, künftig nachweisen, daß hierfür nur außersteuerliche Gründe maßgebend waren und nicht die Inanspruchnahme des steuerlichen Grundfreibetrages durch Sohn oder Tochter. In letzter Konsequenz müßte jedes wirtschaftliche Handeln zuvor vom Finanzamt genehmigt und als nicht steuerlich motiviert ausgewiesen werden, um als Steuerbürger auf der sicheren Seite zu sein. Auf die Wirtschaft und viele betroffene Steuerbürger kommt somit eine ungeheure zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastung zu.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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KarstadtQuelle-Bank mit trügerischem Angebot

Angelockt, ausgeforscht, angeschmiert: Die KarstadtQuelle-Bank verspricht 4,5 Prozent und bietet in Wahrheit üble Zinskosmetik und Werbemüll.

"Melden Sie sich heute an und sparen Sie sich reich!“ Mit diesem markigen Werbespruch will die KarstadtQuelle-Bank an das Geld ihrer Kunden. Das „Traum-Zins-Konto“ mit seinen 4,5 Prozent scheint auf den ersten Blick ein echter Leckerbissen zu sein, denn keine andere Bank bietet aktuell mehr fürs Tagesgeld. Doch der bittere Beigeschmack stellt sich sofort ein, wenn man das Kleingedruckte einmal etwas genauer betrachtet.


Scheinbar gut: Die 4,5 Prozent gibt es ab einem Euro bis hin zu 5.000 Euro.
Richtig schlecht: Ab 5001 Euro schrumpft die Rendite auf lächerliche 2,0 Prozent – und zwar für die gesamte angelegte Summe!


Scheinbar gut: Die Bank schreibt die Zinsen jeden Monat gut („mehr Geld für Sie!“).
Richtig schlecht: Umso schneller überspringt das angelegte Kapital die tückische 5.000er-Grenze. Wer also das Kleingedruckte nicht genau gelesen hat und exakt 5.000 Euro einbezahlt, bekommt schon nach einem Monat nur noch den 2-Prozent-Zins. Und damit also eher „weniger Geld für Sie“ …


Wer nun aber denkt, das Trickrepertoire sei schon zu Ende, unterschätzt die KarstadtQuelle-Strategen. Hier zeigen die scheinbar seriösen Banker ihr wahres (Händler)-Gesicht: Das angebliche „Traum-Zins-Konto“ bekommt nur, wer sich und all seine Einkaufspläne gnadenlos enthüllt – sich also hinsichtlich seines Konsumverhaltens nackt auszieht. Jeder Antragsteller muss im Internet „mindestens fünf Wünsche“ in Kategorien wie Elektro, Kleidung oder Haushalt eintragen. Und dort nicht nur seine geplanten Käufe angeben, sondern auch das voraussichtliche Budget – von 100 Euro bis 10.000 Euro („… und Sie erhalten von unseren Partnern unschlagbare Angebote!“).


Big Brother KarstadtQuelle ist hartnäckig. Wer nicht genügend Felder anklickt, wird immer wieder zum Pflichtformular zurückgeleitet („Sobald 5 Kategorien grün markiert sind, können Sie auf die nächste Seite gelangen“). Besonders perfide: Bis vor kurzem verlangte KarstadtQuelle von Neukunden sogar zwingend, Adressen von „interessierten Freunden“ zu nennen. Diese Frage stellen die wild gewordenen Handels-Banker zwar heute auch noch – man braucht sie ihnen, nach Einschreiten der Verbraucherschützer, aber nicht mehr zu beantworten.


Eines aber muss man der KarstadtQuelle-Bank lassen: Das Unternehmen hält Wort. Wer seinen Antrag brav ausgefüllt hat, bekommt tatsächlich auch den angekündigten Werbemüll. Schon wenig später trudelt die erste Spam-Mail ein: „Sehr geehrter Herr .., Sie haben uns Ihren Traum verraten: ein Notebook …


Das unvergleichliche Trick-Zins-Konto entstand übrigens in Zusammenarbeit mit einer Firma, die auf den schönen Namen Sparschwein AG hört. Kann man es den Kunden verdenken, wenn sie sich bei diesem Namen die erste Silbe einfach wegdenken?


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
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Klaus J. P.-Kilfitt

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Dienstag, 17. Juli 2007

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge: Verschärfung bei Übertragung von Kapitalvermögen

Häufig wird Kapitalvermögen auf andere Personen übertragen, zumeist von den Eltern auf die Kinder oder von den Großeltern auf die Enkel. So lassen sich im Familienverbund die Steuerfreibeträge der Kinder prima nutzen. Bankmäßig ist die Übertragung ganz einfach möglich, und der Fiskus erfährt davon meistens nichts - bisher jedenfalls. Doch das ändert sich ab 2009 grundlegend!


Wird ab 2009 eine Kapitalanlage auf eine andere Person übertragen, wird künftig per Gesetz ein entgeltliches Geschäft unterstellt und die Kapitalübertragung wie eine Veräußerung behandelt. Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die Abgeltungssteuer von 25% einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Basis für den Steuerabzug ist der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, wobei bei börsennotierten Wertpapieren wie bspw. Aktien als Erlös der aktuelle Börsenpreis angesetzt wird. Bei Kapitalanlagen ohne Börsenpreis wird die Abgeltungssteuer ganz einfach auf der Basis von 30% der Anschaffungskosten berechnet - die sog. "Ersatzbemessungsgrundlage" (§ 43a Abs. 2 Satz 8 bis 10 EStG-neu).


Das muss man sich einmal vorstellen: Sie übertragen ein Sparbuch von 10.000 Euro auf Ihr Kind, und der Fiskus unterstellt par ordre de mufti einfach einen Veräußerungsgewinn von 3.000 Euro und zieht Ihnen davon eine Steuer von 750 Euro ab!! Starker Tobak!


 Sie können den Steuerabzug allerdings verhindern, wenn Sie der Bank mitteilen, dass es sich bei der Kapitalübertragung um eine Schenkung oder Erbschaft handelt. Aber auch dann wird es heiß: Die Bank wiederum ist verpflichtet, Ihre Erklärung an das Finanzamt weiterzuleiten, wo man dann in aller Ruhe prüfen kann, ob auf die Kapitalübertragung Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig wird (§ 43 Abs. 1 Satz 4 bis 6 EStG-neu).


 TIPP: Falls Sie die Mitteilung an die Bank versäumen und die Bank die Abgeltungssteuer von 25% einbehält, so haben Sie die Möglichkeit, dies in Ihrer Steuererklärung zu korrigieren. Sie können also die Erklärung, dass es sich um eine Schenkung oder Erbschaft handelt, mitsamt der Steuerbescheinigung der Bank Ihrer Steuererklärung beifügen. Dann wird die zu Unrecht einbehaltene Abgeltungssteuer von 25% auf Ihre Steuerschuld angerechnet und ggf. erstattet. Bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage können Sie ebenfalls eine Korrektur über die Steuererklärung erreichen - was allerdings mühsam ist.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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