Dienstag, 9. August 2005

Vererbung treuhänderisch gehaltenen Vermögens

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände
Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung

Bei der Übertragung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft steht den Erben oder Beschenkten, neben den persönlichen Freibeträgen nach §16 Erbschaftsteuergesetz, zusätzlich ein besonderer Freibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von € 225.000 zu. Ein darüber hinausgehender Betrag wird nur mit 65% angesetzt (§13a Abs.1 und Abs.2 Erbschaftsteuergesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004). Weiterhin wird eine besondere (Steuer)Tarifbegünstigung gewährt (§19a Erbschaftsteuergesetz).

Diese Steuerbegünstigungen entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des §15 Abs.2 und Abs.3 Einkommensteuergesetz veräußert wird. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.

Hinsichtlich der Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Anteilen hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung mit koordiniertem Länderlass vom 14. Juni 2005, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nunmehr grundlegend geändert.

Bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen ist nicht die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft Gegenstand der Übertragung im Wege der Erbschaft oder Schenkung, sondern der Herausgabeanspruch des treugeberisch beteiligten Gesellschafters gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf Rückübereignung des Treuguts. Dieser (Sachleistungs)Anspruch wird mit dem gemeinen Wert bewertet, die Steuervergünstigungen nach §§13a, 19a Erbschaftsteuergesetz kommen nicht zum Tragen.

Für Treuhandverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2005 begründet worden sind, ist die neue Sichtweise anzuwenden auf Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 30. Juni 2005 entsteht.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

Montag, 8. August 2005

Deutsche Vermögensfonds vor dem endgültigen Aus

Verwaltungsgericht bestätigt Abwicklung des “Deutsche Vermögensfonds I” durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Wie die Süddeutsche Zeitung vom 4.8.2005 berichten, hat die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 15.6.2005 zur Schließung und Abwicklung der Deutschen Vermögensfonds I AG & Co. KG aufgrund des unerlaubten Betreibens von Finanzkommissionsgeschäften weiterhin Bestand. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/M. am 25.7.2005 beschlossen (1 G 1938/05 (V)). Die Geschäftsführung des Deutschen Vermögensfonds hatte am 16.6.2005 beim Verwaltungsgericht Widerspruch gegen die BaFin-Verfügung eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz im Eilverfahren beantragt. Die BaFin-Verfügung sei “rechtswidrig“, weil die Deutscher Vermögensfonds I AG & Co. KG “kein Finanzkommissionsgeschäft betreibe“, so die Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main wies den Antrag der Deutschen Vermögensfonds I AG & Co. KG jedoch nun als “unbegründet” zurück. Zwar ließ die Kammer ausdrücklich offen, ob der Deutsche Vermögensfonds I mit seinem Geschäftsmodell Finanzkommissionsgeschäfte betreibt. Das Gericht entschied jedoch, die BaFin-Verfügung “erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so daß nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür spricht, daß die angefochtene Verfügung letztlich Bestand haben wird und auch eine spätere Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.” Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig und wird in der nächsten Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt.

Bei dem sogenannten ‘Deutschen Vermögensfonds’ handelt es sich um ein Anlagemodell in Form einer Kommanditgesellschaft, an der sich im Plazierungszeitraum vom März 2004 bis April 2005 ca. 6.500 Anleger in Form von Einmaleinlagen und/oder Rateneinlagen beteiligt haben. Nach Auskunft der Initiatorin Deutsche Anlagen AG/Berlin wurden bislang ca. 40 Mio. Euro von Anlegern eingezahlt. Der Fonds beabsichtigte in vier Portfolios Immobilien, Private Equity, Wertpapiere und Alternative Investments zu investieren. Insbesondere der Bereich des Wertpapier-Portfolios erwies sich jedoch als problematisch: Nach dem Kreditwesengesetz sind Dienstleistungen mit Wertpapier-Investments bzw. Finanzinstrumenten grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betreibt der Deutschen Vermögensfonds gemäß seiner Geschäftsausrichtung das Finanzkommissionsgeschäft ohne eine entsprechende Erlaubnis. Aus diesem Grund erfolgte am 15.6.2005 eine Abwicklungsverfügung durch die Aufsichtsbehörde, die nun vom Verwaltungsgericht Frankfurt/M. als grundsätzlich rechtmäßig bestätigt wurde.

Ein renommierter Düsseldorfer Brancheninformationsdienst hatte ebenso wie ein Verbraucherverband aus dem bayerischen Oberhaching bereits im vorigen Jahr auf das Risiko einer Abwicklung durch die BaFin und damit auf die Gefahr für die Anleger hingewiesen. In einer Analyse des Deutschen Vermögensfonds hatte eine Verbraucherzeitschrift im November 2004 bei diesem Angebot zur “äußersten Vorsicht” geraten: “Laut einer schriftlichen Stellungnahme der BaFin vom 21.10.2004 betreiben ‘Fonds, die in ihrer Geschäftsausrichtung auch die Anlage in Finanzinstrumenten vorsehen, das Finanzkommissionsgeschäft.‘ Da der Deutsche Vermögensfonds gemäß Unternehmensgegenstand eine Geschäftsausrichtung mit der vorwiegenden Anlage in Finanzinstrumenten zu verfolgen beabsichtigt, wird die Frage aufgeworfen, ob somit eine Gestaltung vorliegt, die den Aussagen des Gesellschaftsvertrages entgegensteht, keine nach KWG genehmigungspflichtigen Dienstleistungen zu erbringen.

Zu klären bleibt nun vor allem, warum offenbar ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen bis zum April 2005 Anlegergelder eingesammelt und für Vertriebskosten ausgegeben wurden, obwohl die Geschäftsführung des Deutschen Vermögensfonds laut eigener Aussage seit Oktober 2004 von der Gefahr einer drohenden Abwicklung des Fonds durch die BaFin wußte.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt