Donnerstag, 26. September 2013

Bavaria-Fonds: Erben des Initiators müssen zahlen

Eine spektakuläre Entscheidung im Falle der Bavaria Grundstücks- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG hat das Oberlandesgericht München durch seinen 8. Zivilsenat getroffen. Erstmals wurde dabei durch ein Obergericht festgestellt, dass jedenfalls der ältere der beiden Prospekte, die seit 2004 verwendet wurden, vorsätzlich fehlerhaft ist und seine Verwendung bis heute unverjährte Schadenersatzansprüche nach sich zieht. Diese treffen im vorliegenden Fall nicht nur die Fondsgesellschaft, die das Auseinandersetzungsguthaben ohne Abzüge auszahlen muss, sondern insbesondere auch die Erben des Initiators Josef Marschall.


Dieser war 2010 verstorben. Wie das Oberlandesgericht München angesichts zwischenzeitlich vorliegender Unterlagen, insbesondere eines Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts, feststellte, sind die Formulierungenin diesem Prospekt in einer Weise irreführend, die eine deliktische Haftung nach § 264a StGB nach sich zieht. Dies verschafft nicht nur ein außerordentliches Kündigungsrecht, sondern führt auch zu einem Schadenersatzanspruch des Prospektverantwortlichen bzw. eben seiner Erben, welche jedoch nur in Höhe des ererbten Vermögens herangezogen werden dürfen.


Festgemacht hat der Senat dieses bahnbrechende Urteil zum Beispiel an dem Hinweis auf Blatt 5 des verwendeten Prospekts, wo es heißt, Bavaria habe sich "strategisch neu positioniert, um auch zukünftig lukrative Renditen für ihre Anteilseigner sprich Investoren erwirtschaften zu können". Das hat der Senat schon deshalb als grob falsch angesehen, weil die Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt in keiner einzigen Periode ihres mehr als 10jährigen Bestehens jemals einen operativen Gewinn erzielen konnte. Dies hat ein Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts zwischenzeitlich bestätigt. Dieser Satz findet sich im Übrigen wortwörtlich auch auf Blatt 16 des zuletzt verwendeten Prospekts Stand August 2005 wieder.


Überraschend ist das nicht, hatte doch Marschall, wie in der Verhandlung ausgeführt wurde, noch nicht einmal einen qualifizierenden Hauptschulabschluss. Was ihn zur institutionellen Vermögensverwaltung hätte befähigen sollen, war deshalb kaum ersichtlich. Auch hier wurde offenbar mit der Wahrheit locker umgegangen, wenn etwa in den Prospekten von "fundierten Marktsondierungen durch Anlageexperten" die Rede ist.


Die Revision wurde nicht zugelassen, womit des Urteil rechtskräftig ist.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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