Mittwoch, 28. Januar 2009

Berlin-Fonds: BGH stärkt Anlegerrechte

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH), wegen seiner regelmäßig bankenfreundlichen Rechtssprechung auch Bankensenat genannt, hat in einem aktuellen Urteil im Falle eines GbR-Fonds pro Anleger und gegen die klagende Bank entschieden (Az. XI ZR 468/07).


Als Gesellschafter eines in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verfaßten geschlossenen Immobilienfonds haften Anleger in der Regel auch persönlich für Verbindlichkeiten ihres Fonds. Zehntausende Anleger, die während der 80er und 90er Jahre in den sozialen Wohnungsbau in Berlin investiert haben, fürchten deshalb heute oft um ihre Existenz. Nachdem das Land Berlin die Unterstützung für den sozialen Wohnungsbau entgegen langjähriger Beteuerungen eingestellt hatte, gerieten viele der Fonds in eine finanzielle Schieflage oder gingen sofort in die Insolvenz. In der Folge versuchten die finanzierenden Banken sich an den Anlegern schadlos zu halten, bis zum aktuellen BGH-Urteil oft mit Erfolg.


Mit dem aktuellen Urteil können jene Anleger, die nur mittelbar über einen sogenannten Treuhänder Gesellschafter eines Fonds wurden, wieder Hoffnung schöpfen. Denn Gesellschafter, deren Geschäftsanteile treuhänderisch gehalten werden, haften nicht unmittelbar persönlich für Verbindlichkeiten des Fonds. Denn obwohl die Treugeber (Anleger) eine weitreichende Macht- und Kontrollbefugnis im Innenverhältnis ausüben, so werden sie hierdurch nicht zum Vollgesellschafter und das wäre die Vorraussetzung für eine persönliche Haftung, so der BGH.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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