Freitag, 28. Mai 2004

Geld für die Ex

Wenn ein Mann stirbt, ist seine Ehefrau – falls er eine Lebensversicherung besaß –finanziell abgesichert. Doch manchmal hat die Exfrau Vorrang, meint das Landgericht München I. Denn bei Tod eines Versicherten steht die Leistung dem Bezugsberechtigten zu. Niemand anderes habe Anspruch, selbst wenn dies testamentarisch vorgesehen sei (Aktenzeichen: 25 O 15565/03). Ein Mann hatte auf Anraten seines Steuerberaters 1980 eine Lebensversicherung abgeschlossen, ohne sich den Antrag durchzulesen. Als Bezugsberechtigte wurde die Ehefrau eingetragen. Im später übermittelten Versicherungsschein stand kein Hinweis auf die Bezugsberechtigung. Nach der Scheidung heiratete der Mann erneut und setzte in seinem Testament die neue Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod informierte die Witwe den Versicherer, wohin er die mehr als 100.000 Euro überweisen solle. Zu Ihrem Erstaunen wollte der Versicherer jedoch nur an die frühere Ehefrau als Bezugsberechtigte zahlen. Das Landgericht bestätigte: Nicht die Witwe, sondern die frühere Ehefrau sei bezugsberechtigt. Dies habe der Mann seinerzeit durch seine Unterschrift wirksam bestimmt. Eine Korrektur habe es niemals gegeben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er den Antrag blind unterschrieben habe. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, die Bezugsberechtigung zu dokumentieren, meint das Gericht. Das ist zwar nicht sehr kundenfreundlich, sei aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die Exfrau erhält also den vollen Betrag, die Witwe aber keinesfalls – wie von ihr gefordert – Schadenersatz in gleicher Höhe vom Versicherer. Damit wurden frühere Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in ähnlichen Fällen bestätigt.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

Montag, 10. Mai 2004

erweiterte Widerufsmöglichkeit bei Lebensversicherungen

Bei fehlender Belehrung 1 Jahr Widerruf möglich!

Wurde der Kunde nicht ausreichend deutlich über sein 14-tägiges Rücktrittsrecht informiert, so kann er innerhalb eines vollen Jahres von seinem Lebensversicherungsantrag zurücktreten.

Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: IV ZR 58/03).

Ein Kunde hatte knapp ein Jahr nach Abschluss seiner Lebensversicherung im Fernsehen einen kritischen Bericht über Lebensversicherungen gesehen und daraufhin Widerspruch gegen seinen Vertrag eingelegt, mit der Begründung, die vorgeschriebene Aufklärungspflicht sei verletzt worden, weil insbesondere die Unterlagen zur Überschussermittlung und -verteilung äußerst dürftig gewesen seien und nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz genügten.

Der Versicherer, die VGH Provinzial Lebensversicherung, akzeptierte dies nicht und argumentierte, der Kunde sei sehr wohl darüber belehrt worden, dass der Vertrag auf Grundlage der mit der Police übersandten Unterlagen als abgeschlossen gelte, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Unterlagen widerspreche. Der Widerspruch sei also weit verspätet.

Das sah der BGH anders: Das gesetzliche Widerspruchsrecht sei nicht erfüllt, wenn es lediglich in etwas fetteren Lettern als der übrige Vertragstext abgedruckt wird. Vor allem fehlte es am Hinweis, dass der Widerspruch rechtzeitig abgesendet werden müsse, um nicht zu verfallen. Zudem gehe die Belehrung im “Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu unter”.

Dies bedeutet in der Folge: Die Widerspruchsfrist habe im konkreten Fall noch nicht wirksam begonnen und der Kunde könne auch noch ein knappes Jahr später vom Vertrag zurücktreten, da dieser – trotz gezahlter Beiträge – nicht zustande gekommen sei.

VGH musste die bereits bezahlten Beiträge zurückerstatten – zuzüglich 6,14 % Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der ersten Abmahnung!

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt