Sonntag, 24. August 2003

SCHENKUNGS-/ERBSCHAFTSSTEUER: Risiko bei Gemeinschafts-Konten

Die Finanzämter gehen jetzt verstärkt dazu über, Gemeinschaftskonten von Eheleuten und Lebensgemeinschaften unter die Lupe zu nehmen – denn richtet ein Ehe-/Lebenspartner mit eigenem Geldvermögen zu Gunsten seines Partners ein sog. ‘Oder-Konto’ ein, stellt dies zu 50 Prozent eine Schenkung dar. Ein ‘Oder-Konto’ ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide Partner Kontoinhaber sind. Wer hier nicht die Freibeträge beachtet, wird schnell zur Zahlung von Schenkungssteuer aufgefordert. Dies wird vor allem bei Ehe-/Lebenspartnern mit unterschiedlichen Einkommen zum Problem, da sich der monatliche Differenzbetrag über die Jahre hinweg zu beachtlichen Summen aufaddiert, welche rüher oder später die geltenden Freigrenzen überschreiten.

Damit reagiert die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichtes. Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto errichtet und ein Guthaben eingezahlt. Das Finanzamt sah eine freigiebige Zuwendung, also eine Schenkung, zu Gunsten der Ehefrau. Die Ehefrau wurde zur Kasse gebeten. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung des Gerichtes liegt eine Schenkung vom Ehemann an die Ehefrau vor, weil die Ehefrau über 50 Prozent des Kontoguthabens frei verfügen kann.

Bei Gemeinschaftskonten, die als so genannte Oder-Konten errichtet werden, kann jeder der Inhaber allein über das auf dem Konto ausgewiesene Guthaben verfügen. Die Kontoinhaber sind im Verhältnis zur Bank Gesamtgläubiger. Das bedeutet, dass beide Kontoinhaber auch einzeln berechtigt sind, die volle Leistung zu fordern. Dies gilt nur im Verhältnis zur Bank, also im so genannten Außenverhältnis. Davon muss jedoch das Innenverhältnis unterschieden werden: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hier vor, dass die Kontoinhaber zu gleichen Teilen über das Guthaben verfügen können (§ 430 BGB). Daher ist im vorliegenden Fall die Ehefrau in Höhe des hälftigen Guthabens bereichert worden. Sie hat eine Schenkung erhalten und musste Schenkungsteuer zahlen.

Völlig abstrus wird nun die Situation, wenn der eine Partner dem anderen – nachdem er die Problematik dieser Situation erkannt hat – die “Schenkung” wieder zurückerstattet. Das Finanzamt geht in diesem Falle nämlich nicht (wie man mit gesundem Menschenverstand vielleicht annehmen würde) von einer steuervermeidenden “Rückabwicklung” der Schenkung aus, sondern von einer “Rückschenkung” – mit dem Effekt, dass nun sogar ein zweites Mal Schenkungssteuer anfällt ! Ähnlich verhält es sich im Todesfall eines der beiden Kontoinhaber: Neben der einmal angefallenen Schenkungsteuer droht im diesem Falle noch zusätzlich die Erbschaftssteuer. Sollte also z.B. die Ehefrau im o.g. Falle kurz nach Errichtung des Oder-Kontos versterben, würde die zuvor geschenkte Hälfte an den Ehemann zurückfallen. Der Ehemann müsste hier also den Rückfall des hälftigen Guthabens aus dem Oder-Konto versteuern, obwohl es im Wesentlichen von ihm selbst stammt !

Strategie zur Problemlösung
 
Wie kann nun die Folge der Entstehung von Schenkungsteuer vermieden werden? Zu-nächst droht keine Gefahr, wenn die Beträge unter den schenkungssteuerlichen Freibeträgen liegen. Zwischen Ehegatten beträgt der persönliche Steuerfreibetrag 307.000 Euro. Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Problematisch wird es aber dann, wenn Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Oder-Konto errichten. Hier wird nur ein Freibetrag von 5.200 Euro gewährt. Werden die Freibeträge überschritten, sollten die Beteiligten eine vom BGB abweichende Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung müsste klar stellen, dass die Kontoinhaber nicht eine hälftige Aufteilung des Kontoguthabens wünschen, sondern zum Beispiel eine entsprechend den vorgenommenen Einzahlungen. Der „neue“ Kontoinhaber sollte bei Abhebungen zum Ausgleich gegenüber dem „alten“ Kontoinhaber verpflichtet sein. Damit eine derartige Vereinbarung auch Beweiskraft hat, sollte sie schriftlich abgefasst werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob nicht der beabsichtigte Zweck durch eine schlichte Kontovollmacht erreicht werden kann, ohne dass der Ehegatte/Lebenspartner gleich Kontoinhaber wird. Unproblematisch ist die Errichtung eines Gemeinschaftskontos nach Auffassung in der Literatur dann, wenn es sich um ein Gehaltskonto handelt, von dem der gemeinsame Unterhalt bestritten wird.

Fazit: Konsultieren Sie sich grundsätzlich vor Errichtung eines Gemeinschaftskontos ihren Steuerberater, oder schreiben Sie an office@fc-procon.de

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

Dienstag, 19. August 2003

Riester gescheitert

Nach Angaben des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) wurden im ersten Halbjahr 2003 mehr Verträge zur staatlich geförderten Riester-Rente gekündigt als neu abgeschlossen.

Seit Januar diesen Jahres wurden über 300.000 Riester-Verträge aufgelöst und lediglich 200.000 Verträge neu abgeschlossen – in Minus von 100.000 Policen. Somit erklärte das DIA wohl zurecht: “Die Riester-Reform ist gescheitert.

Es scheint also, als ob die Bevölkerung die riesige Volksverarschung der Regierung Schröder durchschaut hat und ihr Geld lieber in sinnvollere Sparformen investiert, anstatt es in den dunklen Kanälen dubioser Versicherungskonzerne versickern zu lassen.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P-Kilfitt