Die Finanzämter gehen jetzt verstärkt dazu über, Gemeinschaftskonten
von Eheleuten und Lebensgemeinschaften unter die Lupe zu nehmen – denn
richtet ein Ehe-/Lebenspartner mit eigenem Geldvermögen zu Gunsten
seines Partners ein sog. ‘Oder-Konto’ ein, stellt dies zu 50 Prozent
eine Schenkung dar. Ein ‘Oder-Konto’ ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem
beide Partner Kontoinhaber sind. Wer hier nicht die Freibeträge
beachtet, wird schnell zur Zahlung von Schenkungssteuer aufgefordert.
Dies wird vor allem bei Ehe-/Lebenspartnern mit unterschiedlichen
Einkommen zum Problem, da sich der monatliche Differenzbetrag über die
Jahre hinweg zu beachtlichen Summen aufaddiert, welche rüher oder später
die geltenden Freigrenzen überschreiten.
Damit reagiert die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Hessischen
Finanzgerichtes. Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu
entscheiden: Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto errichtet und
ein Guthaben eingezahlt. Das Finanzamt sah eine freigiebige Zuwendung,
also eine Schenkung, zu Gunsten der Ehefrau. Die Ehefrau wurde zur Kasse
gebeten. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung des
Gerichtes liegt eine Schenkung vom Ehemann an die Ehefrau vor, weil die
Ehefrau über 50 Prozent des Kontoguthabens frei verfügen kann.
Bei Gemeinschaftskonten, die als so genannte Oder-Konten errichtet
werden, kann jeder der Inhaber allein über das auf dem Konto
ausgewiesene Guthaben verfügen. Die Kontoinhaber sind im Verhältnis zur
Bank Gesamtgläubiger. Das bedeutet, dass beide Kontoinhaber auch einzeln
berechtigt sind, die volle Leistung zu fordern. Dies gilt nur im
Verhältnis zur Bank, also im so genannten Außenverhältnis. Davon muss
jedoch das Innenverhältnis unterschieden werden: Das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) sieht hier vor, dass die Kontoinhaber zu gleichen
Teilen über das Guthaben verfügen können (§ 430 BGB). Daher ist im
vorliegenden Fall die Ehefrau in Höhe des hälftigen Guthabens bereichert
worden. Sie hat eine Schenkung erhalten und musste Schenkungsteuer
zahlen.
Völlig abstrus wird nun die Situation, wenn der eine Partner dem
anderen – nachdem er die Problematik dieser Situation erkannt hat – die
“Schenkung” wieder zurückerstattet. Das Finanzamt geht in diesem Falle
nämlich nicht (wie man mit gesundem Menschenverstand vielleicht annehmen
würde) von einer steuervermeidenden “Rückabwicklung” der Schenkung aus,
sondern von einer “Rückschenkung” – mit dem Effekt, dass nun sogar ein
zweites Mal Schenkungssteuer anfällt ! Ähnlich verhält es sich im
Todesfall eines der beiden Kontoinhaber: Neben der einmal angefallenen
Schenkungsteuer droht im diesem Falle noch zusätzlich die
Erbschaftssteuer. Sollte also z.B. die Ehefrau im o.g. Falle kurz nach
Errichtung des Oder-Kontos versterben, würde die zuvor geschenkte Hälfte
an den Ehemann zurückfallen. Der Ehemann müsste hier also den Rückfall
des hälftigen Guthabens aus dem Oder-Konto versteuern, obwohl es im
Wesentlichen von ihm selbst stammt !
Strategie zur Problemlösung
Wie kann nun die Folge der Entstehung von Schenkungsteuer vermieden werden? Zu-nächst droht keine Gefahr, wenn die Beträge unter den schenkungssteuerlichen Freibeträgen liegen. Zwischen Ehegatten beträgt der persönliche Steuerfreibetrag 307.000 Euro. Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Problematisch wird es aber dann, wenn Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Oder-Konto errichten. Hier wird nur ein Freibetrag von 5.200 Euro gewährt. Werden die Freibeträge überschritten, sollten die Beteiligten eine vom BGB abweichende Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung müsste klar stellen, dass die Kontoinhaber nicht eine hälftige Aufteilung des Kontoguthabens wünschen, sondern zum Beispiel eine entsprechend den vorgenommenen Einzahlungen. Der „neue“ Kontoinhaber sollte bei Abhebungen zum Ausgleich gegenüber dem „alten“ Kontoinhaber verpflichtet sein. Damit eine derartige Vereinbarung auch Beweiskraft hat, sollte sie schriftlich abgefasst werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob nicht der beabsichtigte Zweck durch eine schlichte Kontovollmacht erreicht werden kann, ohne dass der Ehegatte/Lebenspartner gleich Kontoinhaber wird. Unproblematisch ist die Errichtung eines Gemeinschaftskontos nach Auffassung in der Literatur dann, wenn es sich um ein Gehaltskonto handelt, von dem der gemeinsame Unterhalt bestritten wird.
Fazit: Konsultieren Sie sich grundsätzlich vor Errichtung eines
Gemeinschaftskontos ihren Steuerberater, oder schreiben Sie an
office@fc-procon.de
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt
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