Einige dubiose “Unternehmensberatungen”, wie bespw. die “V&C
Unternehmensberatung GbR” werben derzeit mit der angeblichen
Möglichkeit, Angestellte und pflichtversicherte Selbständige aus der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu können. Dies soll
ermöglicht werden durch Bestellung zum Vorstandsmitglied einer
Aktiengesellschaft, welche sich wiederum der Vermögensanlage und
-verwaltung der gesparten Renteversicherungsbeiträge widmet. Durch die
Tätigkeit als Vorstand soll die Befreiung angeblich auch in allen
weiteren, daneben bestehenden Beschäftigungsverhältnissen gelten.
Die V&C (die übrigens bezeichnenderweise keine AG ist) behauptet
in diesem Zusammenhang, diese Variante entspreche der Auffassung der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Hinblick auf die
Auslegung des §1 Satz 4 SGB VI zum Ausschluss der
Rentenversicherungspflicht bei Vorstandsmitgliedern von
Aktiengesellschaften.
Die BfA hat mit Schreiben vom 24.10.2003 ( www.bfa.de,
hier: Aktuelles) darauf hingewiesen, daß diese Behauptung unzutreffend
ist. Die Versicherungsfreiheit bezieht sich stets ausschließlich auf die
Vorstandstätigkeit. Die Erstreckung auf weiteren Tätigkeiten (z.B. als
Angestellter) ist rechtsmißbräuchlich.
Zusätzlich weist die BfA mit Schreiben vom 07.11.2003 (ebenfalls www.bfa.de,
Aktuelles) darauf hin, daß die Versicherungsfreiheit in der
gesetzlichen Rentenversicherung nur für die Vorstandstätigkeit sowie
weitere konzernzugehörige Beschäftigungsverhältnisse gilt. Tätigkeiten
außerhalb eines Konzerns unterliegen für nach dem 06.11.2003 bestellte
Vorstandsmitglieder ab dem 01.01.2004 der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht.
Die Steuerberater wurden durch ihre Kammern ersucht, diesbezüglich um
Rat suchende Mandanten auf diese Entwicklungen hinzuweisen.
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt
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