Wenn ein Mann stirbt, ist seine Ehefrau – falls er eine
Lebensversicherung besaß –finanziell abgesichert. Doch manchmal hat die
Exfrau Vorrang, meint das Landgericht München I. Denn bei Tod
eines Versicherten steht die Leistung dem Bezugsberechtigten zu. Niemand
anderes habe Anspruch, selbst wenn dies testamentarisch vorgesehen sei
(Aktenzeichen: 25 O 15565/03). Ein Mann hatte auf Anraten seines
Steuerberaters 1980 eine Lebensversicherung abgeschlossen, ohne sich den
Antrag durchzulesen. Als Bezugsberechtigte wurde die Ehefrau
eingetragen. Im später übermittelten Versicherungsschein stand kein
Hinweis auf die Bezugsberechtigung. Nach der Scheidung heiratete der
Mann erneut und setzte in seinem Testament die neue Ehefrau als
Alleinerbin ein. Nach seinem Tod informierte die Witwe den Versicherer,
wohin er die mehr als 100.000 Euro überweisen solle. Zu Ihrem Erstaunen
wollte der Versicherer jedoch nur an die frühere Ehefrau als
Bezugsberechtigte zahlen. Das Landgericht bestätigte: Nicht die Witwe,
sondern die frühere Ehefrau sei bezugsberechtigt. Dies habe der Mann
seinerzeit durch seine Unterschrift wirksam bestimmt. Eine Korrektur
habe es niemals gegeben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er
den Antrag blind unterschrieben habe. Der Versicherer sei nicht
verpflichtet, die Bezugsberechtigung zu dokumentieren, meint das
Gericht. Das ist zwar nicht sehr kundenfreundlich, sei aber rechtlich
nicht zu beanstanden. Die Exfrau erhält also den vollen Betrag, die
Witwe aber keinesfalls – wie von ihr gefordert – Schadenersatz in
gleicher Höhe vom Versicherer. Damit wurden frühere Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in ähnlichen Fällen bestätigt.
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt
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