Dienstag, 17. Juli 2007

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge: Verschärfung bei Übertragung von Kapitalvermögen

Häufig wird Kapitalvermögen auf andere Personen übertragen, zumeist von den Eltern auf die Kinder oder von den Großeltern auf die Enkel. So lassen sich im Familienverbund die Steuerfreibeträge der Kinder prima nutzen. Bankmäßig ist die Übertragung ganz einfach möglich, und der Fiskus erfährt davon meistens nichts - bisher jedenfalls. Doch das ändert sich ab 2009 grundlegend!


Wird ab 2009 eine Kapitalanlage auf eine andere Person übertragen, wird künftig per Gesetz ein entgeltliches Geschäft unterstellt und die Kapitalübertragung wie eine Veräußerung behandelt. Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die Abgeltungssteuer von 25% einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Basis für den Steuerabzug ist der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, wobei bei börsennotierten Wertpapieren wie bspw. Aktien als Erlös der aktuelle Börsenpreis angesetzt wird. Bei Kapitalanlagen ohne Börsenpreis wird die Abgeltungssteuer ganz einfach auf der Basis von 30% der Anschaffungskosten berechnet - die sog. "Ersatzbemessungsgrundlage" (§ 43a Abs. 2 Satz 8 bis 10 EStG-neu).


Das muss man sich einmal vorstellen: Sie übertragen ein Sparbuch von 10.000 Euro auf Ihr Kind, und der Fiskus unterstellt par ordre de mufti einfach einen Veräußerungsgewinn von 3.000 Euro und zieht Ihnen davon eine Steuer von 750 Euro ab!! Starker Tobak!


 Sie können den Steuerabzug allerdings verhindern, wenn Sie der Bank mitteilen, dass es sich bei der Kapitalübertragung um eine Schenkung oder Erbschaft handelt. Aber auch dann wird es heiß: Die Bank wiederum ist verpflichtet, Ihre Erklärung an das Finanzamt weiterzuleiten, wo man dann in aller Ruhe prüfen kann, ob auf die Kapitalübertragung Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig wird (§ 43 Abs. 1 Satz 4 bis 6 EStG-neu).


 TIPP: Falls Sie die Mitteilung an die Bank versäumen und die Bank die Abgeltungssteuer von 25% einbehält, so haben Sie die Möglichkeit, dies in Ihrer Steuererklärung zu korrigieren. Sie können also die Erklärung, dass es sich um eine Schenkung oder Erbschaft handelt, mitsamt der Steuerbescheinigung der Bank Ihrer Steuererklärung beifügen. Dann wird die zu Unrecht einbehaltene Abgeltungssteuer von 25% auf Ihre Steuerschuld angerechnet und ggf. erstattet. Bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage können Sie ebenfalls eine Korrektur über die Steuererklärung erreichen - was allerdings mühsam ist.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
www.klaus-kilfitt.blogspot.de

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