Mittwoch, 18. Juli 2007

Steuerstundungsmodelle: Finanzministerium plant Beweislastumkehr

Das „Hase-und-Igel-Spiel“ zwischen der Steuersparbranche und der Finanzverwaltung geht in die nächste Runde: Sorgte schon der berüchtigte „Fallenstellerparagraph“ 2b EStG für einige Hürden und Komplikationen, schob schließlich der 2005 installierte § 15b EStG Steuersparmodellen aller Art endgültig einen Riegel vor – rückwirkend.


Im vergangenen Jahr meinten dann einige findige Initiatoren, ein neues Schlupfloch gefunden zu haben, und feierten mit dem fremdfinanziertem Erwerb von Schuldverschreibungen ein vermeintliches Comeback der Verlustzuweisungsmodelle. Etwas voreilig, wie sich schnell herausstellte: Der Steuerspareffekt war zwar zunächst möglich, weil die Paragraphen 15a und 15b EStG nur ausnahmsweise bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum Tragen kommen und es sich bei den betreffenden Fonds um Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelte. Doch der Gesetzgeber reagierte prompt und schloß auch dieses Steuerschlupfloch – wiederum rückwirkend.


In diesem Jahr kamen unter Initiatoren und Vertrieben neue Fragen auf: Eignen sich Private Placements als Steuersparmodell? Läßt sich mit ihnen die Modellhaftigkeit umgehen? Ein klares „Nein“ gab Hans-Jürgen Weiland, Steuer-Oberamtsrat und Dozent an der Hochschule für Finanzen in Hamburg, jüngst auf einer Veranstaltung mit dem bezeichnenden Untertitel „Ein Fall für unverbesserliche Steuertriebtäter“. Im Zweifel werde die Finanzverwaltung den Begriff der Modellhaftigkeit eng auslegen, meint Weiland.


Wer eine Investitionsidee hat und dafür Anleger ins Boot holt, in welcher Form auch immer, verursacht das Tatbestandsmerkmal Modellhaftigkeit“, so der Steuerexperte. Modellhaftigkeit lasse sich nur vermeiden, wenn der Anleger selbst den tatsächlichen Anstoß für die Investition gibt.


Wenn der Initiator auch Zusatz- und Nebenleistungen anbiete und der Anleger nicht nur das


Investitionsobjekt, sondern auch eine oder mehrere Zusatzleistungen – etwa die Finanzierung oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag für eine Mietgarantie – annehme, sei der Tatbestand „gleichgerichtete Leistungsbeziehungen“ erfüllt. Entscheidend sei auch, ob ein Investitionsvorhaben vermarktet wird. Laut Weiland liegt eine Vermarktung vor, sobald ein Vermittler tätig wird, der im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben finanziell entlohnt wird.


Für Gesprächsstoff sorgt in diesem Zusammenhang auch ein Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 aus dem Bundesfinanzministerium (BMF).


Das BMF plant, die Beweislast bei mißbräuchlichen Steuergestaltungen nach § 42 Abgabenordnung (AO) zum Nachteil der Steuerbürger umzukehren.


Bislang trägt nach geltendem Recht das Finanzamt die Beweislast dafür, daß eine legale Steuergestaltung mißbräuchlich ist. Sollte der Gesetzentwurf in der jetzt vorliegenden Fassung Gesetzeskraft erlangen, ist es genau umgekehrt – und dies hat für die Steuerzahler erhebliche Konsequenzen.


Neben der Frage der Modellhaftigkeit und ihren Auswirkungen auf die Anlagebranche, müßten beispielweise auch Eltern, die Kapitalvermögen auf ihre Kinder übertragen, künftig nachweisen, daß hierfür nur außersteuerliche Gründe maßgebend waren und nicht die Inanspruchnahme des steuerlichen Grundfreibetrages durch Sohn oder Tochter. In letzter Konsequenz müßte jedes wirtschaftliche Handeln zuvor vom Finanzamt genehmigt und als nicht steuerlich motiviert ausgewiesen werden, um als Steuerbürger auf der sicheren Seite zu sein. Auf die Wirtschaft und viele betroffene Steuerbürger kommt somit eine ungeheure zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastung zu.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
www.klaus-kilfitt.blogspot.de

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