Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände
Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung
Bei der Übertragung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft
steht den Erben oder Beschenkten, neben den persönlichen Freibeträgen
nach §16 Erbschaftsteuergesetz, zusätzlich ein besonderer Freibetrag für
Betriebsvermögen in Höhe von € 225.000 zu. Ein darüber hinausgehender
Betrag wird nur mit 65% angesetzt (§13a Abs.1 und Abs.2
Erbschaftsteuergesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).
Weiterhin wird eine besondere (Steuer)Tarifbegünstigung gewährt (§19a
Erbschaftsteuergesetz).
Diese Steuerbegünstigungen entfallen mit Wirkung für die
Vergangenheit, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ein
Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des §15 Abs.2 und Abs.3
Einkommensteuergesetz veräußert wird. Als Veräußerung gilt auch die
Aufgabe des Gewerbebetriebs.
Hinsichtlich der Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Anteilen
hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung mit koordiniertem
Länderlass vom 14. Juni 2005, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes, nunmehr grundlegend geändert.
Bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen ist nicht die Beteiligung
an der Kommanditgesellschaft Gegenstand der Übertragung im Wege der
Erbschaft oder Schenkung, sondern der Herausgabeanspruch des
treugeberisch beteiligten Gesellschafters gegenüber dem
Treuhandkommanditisten auf Rückübereignung des Treuguts. Dieser
(Sachleistungs)Anspruch wird mit dem gemeinen Wert bewertet, die
Steuervergünstigungen nach §§13a, 19a Erbschaftsteuergesetz kommen nicht
zum Tragen.
Für Treuhandverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2005 begründet worden
sind, ist die neue Sichtweise anzuwenden auf Erwerbe, für welche die
Steuer nach dem 30. Juni 2005 entsteht.
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt
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