Dienstag, 9. August 2005

Vererbung treuhänderisch gehaltenen Vermögens

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände
Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung

Bei der Übertragung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft steht den Erben oder Beschenkten, neben den persönlichen Freibeträgen nach §16 Erbschaftsteuergesetz, zusätzlich ein besonderer Freibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von € 225.000 zu. Ein darüber hinausgehender Betrag wird nur mit 65% angesetzt (§13a Abs.1 und Abs.2 Erbschaftsteuergesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004). Weiterhin wird eine besondere (Steuer)Tarifbegünstigung gewährt (§19a Erbschaftsteuergesetz).

Diese Steuerbegünstigungen entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des §15 Abs.2 und Abs.3 Einkommensteuergesetz veräußert wird. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.

Hinsichtlich der Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Anteilen hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung mit koordiniertem Länderlass vom 14. Juni 2005, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nunmehr grundlegend geändert.

Bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen ist nicht die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft Gegenstand der Übertragung im Wege der Erbschaft oder Schenkung, sondern der Herausgabeanspruch des treugeberisch beteiligten Gesellschafters gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf Rückübereignung des Treuguts. Dieser (Sachleistungs)Anspruch wird mit dem gemeinen Wert bewertet, die Steuervergünstigungen nach §§13a, 19a Erbschaftsteuergesetz kommen nicht zum Tragen.

Für Treuhandverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2005 begründet worden sind, ist die neue Sichtweise anzuwenden auf Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 30. Juni 2005 entsteht.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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