Freitag, 16. Oktober 2009

Abgeltungssteuer und Freistellungsaufräge

Auf der Jagd nach den besten Konditionen häufen sich bei vielen Anlegern die Bankverbindungen. Da gilt es, den Überblick über die hinterlegten Freistellungsaufträge zu behalten.

Doch was passiert eigentlich, wenn die Summe aller Freistellungsaufträge über der Höchstgrenze liegt ?
Ein neues Tagesgeldkonto ist schnell eröffnet. Anbieter anklicken, Antragsformular ausfüllen, ausdrucken und samt Post-ID an die entsprechende Bank schicken. Bevor aber die Zinserträge fließen, muss ein weiterer Freistellungsauftrag ausgefüllt werden. Anleger, die auf diversen Banken über ein Termingeldkonto verfügen, sollten hier gut organisiert sein. Wer über mehrere Bankverbindungen verfügt, sollte schriftlich festhalten, welcher Bank er was erteilt hat.


Zusammengerechnet dürfen die Freistellungsaufträge 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro), nicht überschreiten. So hoch ist die Grenze des seit 2009 geltenden Sparerpauschbetrags, der die alte Regelung aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale ersetzt.


Und wenn man darüber liegt ?
Entscheidend ist die tatsächliche Summe aller Kapitalerträge. Diese wird per Datenabgleich durch das Bundeszentralamt für Steuern ermittelt. Mit anderen Worten: Ist lediglich das Volumen der Freistellungsaufträge zu hoch, nicht aber die Höhe der freigestellten Guthabenzinsen, dann hat der Steuerzahler nichts zu befürchten.
Also Entwarnung? Keineswegs, denn sobald der Kleinanleger mehr kassiert als erlaubt und dies in der Steuererklärung verschweigt, droht unangenehme Post vom zuständigen Finanzamt.
Neben der dann fälligen Steuernachzahlung wird der säumige Steuerzahler aufgefordert, die Freistellungsanträge zu berichtigen. Für die Änderung der Beträge dürfen die Kreditinstitute laut Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 269/96) jedoch keine Gebühren verlangen.

Und im umgekehrten Falle ?
Versäumt es der Steuerzahler beim Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag einzureichen, wird die Abgeltungsteuer erst einmal an den Fiskus abgeführt.
Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, sich die zu Unrecht bzw. zu viel abgeführten Steuer im Rahmen der Steuererklärung erstatten zu lassen. Hierfür gibt es das Beiblatt "Einkünfte aus Kapitalvermögen".


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
www.klaus-kilfitt.blogspot.de

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