Montag, 4. Dezember 2006

DBVI Deutschlandfonds: Ausstiegschance für Anleger

Den vielen tausend Anteilsinhabern, die ihre Kommanditeinlagen in den beiden bis vor kurzem zur DBVI AG gehörenden Deutschlandfonds KG und 2. Deutschlandfonds KG fremdfinanziert haben (z.B. auch über die inzwischen durch die BaFin geschlossene Privatbank Reithinger), bietet sich eine neue juristische Perspektive zum Ausstieg aus diesen Beteiligungen. Zu dieser Einschätzung kommen Branchenexperten im Nachgang der Gesellschafterversammlungen der Deutschlandfonds vom 23. November 2006.


Demnach haben die finanzierenden Banken zwei Prozent Vermittlungsprovision an Vertriebsorganisationen dieser Fonds wie die von Frank Fleschenberg geführte Eureka Finanzmarketing GmbH bezahlt. Von diesen Provisionen floss jedoch die Hälfte an die für die finanzierenden Anleger dieser Fonds als Treuhänderin eingebundene Procurator Treuhand GmbH. „Hierbei handelt es sich offenbar um einen klassischen Fall von rechtswidriger Provisionszahlung, da diese Provisionszahlungen an die Treuhandgesellschaft den Anlegern der Deutschlandfonds im Prospekt verschwiegen wurde", erklärt Rechtsanwalt Andreas Tilp. Die Geschäftsführung der Procurator Treuhand GmbH hatte die Provisionszahlungen während der Gesellschafterversammlung öffentlich eingeräumt.


Diejenigen Anleger, die ihre Anteilskäufe unter Beteiligung der Procurator Treuhand GmbH fremdfinanziert haben, sind damit so zu stellen, als ob sie mit diesem Treuhänder bis dato nichts zu tun hatten", so Rechtsanwalt Klaus Nieding. „Hätten Anleger von dieser heimlichen Zahlung an ihren eigenen Treuhänder gewusst, wäre es zu keinem Vertrag gekommen. Ohne Vertrag wäre es zu keinem Darlehen für den Kauf der Fondsanteile gekommen. Daher sind die bisherigen Zinszahlungen aus dem Darlehensvertrag zurückzuleisten und die Anleger zugleich aus dem Darlehensvertrag zu befreien", erklärt Nieding die Rechtsfolgen für die Procurator Treuhand GmbH, auf die nun erhebliche finanzielle Belastungen zukommen dürften.


Diese Rechtsposition bezieht sich dabei vor allem auf das „Schmiergeldurteil" des Bundesgerichthof (BGH) vom 16. Januar 2001 (XI ZR 113/00), wonach „Kick-back"-Zahlungen zur Nichtigkeit des Vertrags führen.



Da laut Emissionsprospekt Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab Kenntniserlangung (in diesem Falle also der 23.11.2006) ausgeschlossen sind, sollten betroffene Anleger diese Verjährungsproblematik berücksichtigen und schnellstmöglich geeigneten Rechtsrat einholen.


Wie auf der Gesellschafterversammlung bekannt wurde, mussten die beiden Deutschlandfonds massive Wertverluste von 50% bzw. 65% hinnehmen. Ursächlich für diese schweren Verluste sind eine Wertberichtigung der erworbenen Immobilien sowie der vollständige Rückzug der DBVI AG aus den Fonds. Ohne diesen Rückzug stünde die Solvenz der börsennotierten DBVI AG durchaus in Frage.


Die große Mehrheit der Anleger finanzierte ihre Fondsanteile über einen klassischen Bankkredit. Für diese Finanzierung erteilten Sie der Procurator Treuhand GmbH eine entsprechende Vollmacht. Zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber (Anleger) besteht eine Treuhandabrede, die die Rechte und Pflichten des Treuhänders gegenüber dem Treugeber konkret regelt. Ein solches Treuhandverhältnis wird dadurch nachhaltig belastet, wenn Anleger nicht wissen, dass ihr Treuhänder von Dritter Seite, in diesem Fall vom Vertrieb der Deutschlandfonds, Provisionszahlungen („Kick-backs") erhält. Solche „Kick-backs" sind zwar nicht grundsätzlich ungesetzlich – sie müssen allerdings im Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds ausgewiesen und damit für die Anleger erkennbar sein. Das sei jedoch bei den beiden Deutschlandfonds nicht der Fall gewesen.


Erst vor wenigen Wochen hat der BGH eine Beschwerde der Stuttgarter Südwestbank AG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Stuttgarter Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen (Az: XI ZR 73/05; Az des OLG-Verfahrens: 9 U 171/03).
Die Südwestbank AG wurde in einem „Kick-Back-Fall" rechtskräftig zu einem Schadenersatz in Höhe von 240.000 Euro verurteilt. Die Verheimlichung von Kick-backs sei eine „schwerwiegende Treuwidrigkeit" hieß es damals in der Urteilsbegründung des Stuttgarter Oberlandesgerichts.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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