Dienstag, 26. Juni 2007

Versicherungsschutz trotz falscher Angaben?

Sie haben die Gesundheitsfragen für eine Versicherung falsch beantwortet?
Dadurch verlieren Sie nicht automatisch den Versicherungsschutz!


Die falsche Beantwortung der so genannten Gesundheitsfragen kostet nicht den Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte schuldlos geirrt hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Az.: 5 U 105/06-24) hervor.


Der Kläger hatte beim Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Frage nach „Heilbehandlungen“ nicht angegeben, dass er wegen Angstzuständen psychologisch behandelt worden war. Berufsunfähig wurde der Mann aber wegen anderer Leiden. Die Versicherung wollte dennoch nicht zahlen, weil er die psychologische Behandlung verschwiegen hatte.


Dagegen hat der Mann geklagt. Seine Begründung: Der Versicherungsvertreter habe ihn nicht aufgeklärt, dass auch eine psychologische Behandlung unter den Begriff „Heilbehandlung“ falle.


Das OLG ließ sich von dieser Argumentation überzeugen. Es sei Sache des Versicherungsvertreters, einem Kunden die Fragen plausibel zu erläutern. Insbesondere dürfe er dem Versicherten nicht den Blick dafür verstellen, was anzugeben sei. Ein entsprechendes Fehlverhalten ihres Vermittlers müsse sich die Versicherung zurechnen lassen.


Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

www.klaus-kilfitt.de
www.klaus-kilfitt.blogspot.de

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