Freitag, 29. Juli 2005

Haustür-Widerruf gilt auch für eingebundene Bank

Ein Kreditinstitut muss den Rücktritt des Kunden vom Kauf einer Kapitalanlage auf Kredit auch dann akzeptieren, wenn sie gar nicht wusste, dass der Kauf in der Wohnung des Anlegers stattgefunden hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. Mai 2005 (Az.: II ZR 319/04).

Nach dem Haustür-Widerrufsgesetz haben Verbraucher ein befristetes Widerrufsrecht.
Im Streitfall hatte der Anleger Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds in seiner Wohnung gekauft und mit einem Bankkredit finanziert.

Die Mieteinnahmen blieben in der versprochenen Höhe jedoch aus. Als der Anleger vom Kaufvertrag zurücktrat, wollte die Bank ihn nicht aus dem Kreditvertrag entlassen.
Dies erlaubte ihm der BGH jedoch nun ausdrücklich. Begründung: Die Bank sei in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden gewesen. Daher hätte sie sich über die Umstände in Vertrags-Abschlusses informieren müssen. Die Bank muss jetzt dem Käufer die bislang gezahlten Darlehenszinsen erstatten.

Der Anleger braucht auch den Kredit nicht zurückzahlen, sondern der Bank nur Anteile und Ausschüttungen des Fonds überlassen. Damit wird das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe vom 8. März 2004 aufgehoben.

Der Anleger hatte für rund 35.000 Euro Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet und in vollem Umfang durch einen Festkredit der Bank finanziert, der unter anderem mit einer Tilgungs-Lebensversicherung besichert war.

Der Anleger stellte seine Zinszahlungen zwischenzeitlich ein und focht den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Bank verlangte nun die Zahlung von über 54.000 Euro offener Darlehensforderungen.

Der BGH sah das anders. Der Anleger braucht das Darlehen nicht zurückzuzahlen. Nach dem Haustür-Widerrufsgesetz bestehe vielmehr Anspruch auf Rückgewähr der schon gezahlten Darlehens-Raten und -zinsen.

Entgegen der Auffassung des OLG ist die Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Insoweit gelten nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung (nach § 123 Absatz 2 BGB) entwickelten Grundsätze (Az.: XI ZR 3/02; XI ZR 162/00 und XI ZR 460/02).

Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung des Anlegers beruht (BGH-Urteil vom 9. April 1992; Az.: IX ZR 145/91). Dabei komme es allein auf die tatsächlichen Umstände an, nicht aber auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage.

Auch wenn die Bank nicht schon gewusst haben sollte, dass die Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den BGH-Grundsätzen verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittler über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war.

Das Widerrufsrecht des Anlegers sei nicht durch Fristablauf erloschen. Begründung: Die Frist hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch gar nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrungen hinsichtlich des Darlehensvertrages enthielten lediglich den Hinweis, dass nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine solche Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen nicht, so der BGH.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.