Ein Kreditinstitut muss den Rücktritt des Kunden vom Kauf einer
Kapitalanlage auf Kredit auch dann akzeptieren, wenn sie gar nicht
wusste, dass der Kauf in der Wohnung des Anlegers stattgefunden hat.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. Mai 2005 (Az.: II ZR 319/04).
Nach dem Haustür-Widerrufsgesetz haben Verbraucher ein befristetes Widerrufsrecht.
Im Streitfall hatte der Anleger Anteile an einem geschlossenen
Immobilienfonds in seiner Wohnung gekauft und mit einem Bankkredit
finanziert.
Die Mieteinnahmen blieben in der versprochenen Höhe jedoch aus. Als
der Anleger vom Kaufvertrag zurücktrat, wollte die Bank ihn nicht aus
dem Kreditvertrag entlassen.
Dies erlaubte ihm der BGH jedoch nun ausdrücklich. Begründung: Die
Bank sei in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden gewesen. Daher
hätte sie sich über die Umstände in Vertrags-Abschlusses informieren
müssen. Die Bank muss jetzt dem Käufer die bislang gezahlten
Darlehenszinsen erstatten.
Der Anleger braucht auch den Kredit nicht zurückzahlen, sondern der
Bank nur Anteile und Ausschüttungen des Fonds überlassen. Damit wird das
Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe vom 8. März 2004 aufgehoben.
Der Anleger hatte für rund 35.000 Euro Anteile an einem geschlossenen
Immobilienfonds gezeichnet und in vollem Umfang durch einen Festkredit
der Bank finanziert, der unter anderem mit einer
Tilgungs-Lebensversicherung besichert war.
Der Anleger stellte seine Zinszahlungen zwischenzeitlich ein und
focht den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Bank
verlangte nun die Zahlung von über 54.000 Euro offener
Darlehensforderungen.
Der BGH sah das anders. Der Anleger braucht das Darlehen nicht
zurückzuzahlen. Nach dem Haustür-Widerrufsgesetz bestehe vielmehr
Anspruch auf Rückgewähr der schon gezahlten Darlehens-Raten und -zinsen.
Entgegen der Auffassung des OLG ist die Haustürsituation der Bank
zuzurechnen. Insoweit gelten nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH
die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung (nach § 123 Absatz 2
BGB) entwickelten Grundsätze (Az.: XI ZR 3/02; XI ZR 162/00 und XI ZR
460/02).
Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, dass die Umstände des Falles
die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen
die ihm übermittelte Willenserklärung des Anlegers beruht (BGH-Urteil
vom 9. April 1992; Az.: IX ZR 145/91). Dabei komme es allein auf die
tatsächlichen Umstände an, nicht aber auf eine Kenntnis oder fahrlässige
Unkenntnis der Rechtslage.
Auch wenn die Bank nicht schon gewusst haben sollte, dass die
Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in
Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den BGH-Grundsätzen
verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittler über
die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie in das
Vertriebssystem des Fonds eingebunden war.
Das Widerrufsrecht des Anlegers sei nicht durch Fristablauf
erloschen. Begründung: Die Frist hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung
noch gar nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrungen hinsichtlich des Darlehensvertrages enthielten
lediglich den Hinweis, dass nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf
als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei
Wochen zurückgezahlt werde. Eine solche Widerrufsbelehrung genüge den
Anforderungen nicht, so der BGH.
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt
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