Freitag, 8. Juli 2005

Lebensversicherungen nicht sicher vor staatlichem Zugriff

Wer ab 2003 mehr als 200 Euro Vermögen pro Lebensjahr besaß, galt nicht als bedürftig. Lediglich in Härtefällen kann er auf Arbeitslosenhilfe hoffen, entschied das Bundes-Sozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25. Mai 2005 (Az.: B 11a/11 AL 51/04).

Wie schon in einem anderen Urteil vom selben Tage, bei welchem ein 58-jähriger Mann seinen Bausparvertrag vorzeitig kündigen sollte, ging es um die Kriterien, nach denen eine private Altersvorsorge bei Bedürftigkeit vorzeitig angegriffen werden muss.

Zwei Lebensversicherungen im Feuer
Eine Frau hatte im Februar 2003 Arbeitslosenhilfe beantragt. Da sie zwei Lebensversicherungs-Verträge mit einem Rückkaufswert besaß, der den ab 2003 gültigen Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr überstieg, zahlte das Arbeitsamt nicht.

Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landes-Sozialgericht Berlin (LSG) fanden das so in Ordnung. Begründung des LSG: Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung besitze den Rang eines formellen Parlamentsgesetzes und sei als Bestandteil des so genannten Hartz-I-Gesetzes verfassungsgemäß.

Härtefall-Prüfung muß nachgeholt werden
Diese Auffassung hat das BSG zurückgewiesen. Die Verordnung sei nicht ermächtigungskonform, weil sie keine allgemeine Härteklausel für die Nichtverwertbarkeit von Vermögen mehr enthält.Die Prüfung von Härtefallen im Einzelfall sei zwingend vorzunehmen.

Das LSG muss diese Prüfung jetzt nachholen. Die Chancen der Frau, ihre KLV als Schonvermögen behalten zu dürfen, stehen nicht schlecht. Immerhin hatte sie ihre Berufstätigkeit rund zehn Jahre für eine neuerliche Ausbildung samt Studium unterbrochen. Daher gebe es für sie deutlich weniger Altersrente, was zusätzlichen Absicherungsbedarf ausgelöst haben könne.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus Kilfitt


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