Wer ab 2003 mehr als 200 Euro Vermögen pro Lebensjahr besaß, galt
nicht als bedürftig. Lediglich in Härtefällen kann er auf
Arbeitslosenhilfe hoffen, entschied das Bundes-Sozialgericht (BSG) mit
Urteil vom 25. Mai 2005 (Az.: B 11a/11 AL 51/04).
Wie schon in einem anderen Urteil vom selben Tage, bei welchem ein
58-jähriger Mann seinen Bausparvertrag vorzeitig kündigen sollte, ging
es um die Kriterien, nach denen eine private Altersvorsorge bei
Bedürftigkeit vorzeitig angegriffen werden muss.
Zwei Lebensversicherungen im Feuer
Eine Frau hatte im Februar 2003 Arbeitslosenhilfe beantragt. Da sie
zwei Lebensversicherungs-Verträge mit einem Rückkaufswert besaß, der den
ab 2003 gültigen Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr überstieg,
zahlte das Arbeitsamt nicht.
Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landes-Sozialgericht
Berlin (LSG) fanden das so in Ordnung. Begründung des LSG: Die
Arbeitslosenhilfe-Verordnung besitze den Rang eines formellen
Parlamentsgesetzes und sei als Bestandteil des so genannten
Hartz-I-Gesetzes verfassungsgemäß.
Härtefall-Prüfung muß nachgeholt werden
Diese Auffassung hat das BSG zurückgewiesen. Die Verordnung sei nicht
ermächtigungskonform, weil sie keine allgemeine Härteklausel für die
Nichtverwertbarkeit von Vermögen mehr enthält.Die Prüfung von
Härtefallen im Einzelfall sei zwingend vorzunehmen.
Das LSG muss diese Prüfung jetzt nachholen. Die Chancen der Frau,
ihre KLV als Schonvermögen behalten zu dürfen, stehen nicht schlecht.
Immerhin hatte sie ihre Berufstätigkeit rund zehn Jahre für eine
neuerliche Ausbildung samt Studium unterbrochen. Daher gebe es für sie
deutlich weniger Altersrente, was zusätzlichen Absicherungsbedarf
ausgelöst haben könne.
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus Kilfitt
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